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Am 29.11.2009: JA zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ Pro-Referat von M. Wäfler.
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Am 29.11.2009: JA zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 2
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von Daniel Zingg und Markus Wäfler Herzlich Willkommen an der Info-Veranstaltung der EDU-SH Folie 3
Was will und bewirkt die Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ – und was nicht? Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 4
Text der Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“: Die Bundesverfassung (BV) wird wie folgt geändert BV-Art. 72 Abs. 3 (neu) „Der Bau von Minaretten ist verboten.“ Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 5
Diese Volksinitiative bewirkt bei einer Annahme durch das Volk ein absolutes Bauverbot für Minarette in der Schweiz! …… Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 6
…. aber: - keinen Abbruch bestehender Minarette wie z.B. in Zürich, Genf, Wangen, etc. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 7
…. aber: kein Bauverbot für Moscheen! kein Verbot für den Islam! kein Verbot für Muslime, ihren Glauben in Freiheit innerhalb von Verfassung und Gesetz zu praktizieren! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 8
Weil Minarette für den Islam ein Symbol eines absoluten Macht- und Herrschaftsanspruchs darstellen, bedeutet ein Bauverbot für Minarette eine Zurückweisung des islamischen Macht- und Herrschaftsanspruchs! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 9
Das kann u.U. zu Reaktionen von (beleidigten) Repräsentanten des islamischen Macht- und Herrschaftsanspruchs führen, wie z.B. die Organisation islamischer Staaten! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 10
Zur Erinnerung: Bis zu seiner Streichung in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 lautete BV-Art. 72, Abs. 3: „Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden“. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 11
Zur Erinnerung: Bis zu Ihrer Streichung in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 waren in der alten Bundesver- fassung noch die Artikel 51 und 52 mit dem Jesuiten- und Klosterverbot! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 12
Zur Erinnerung: Gemäss BV-Art. 80, regelt das Tierschutzgesetz in Art. 20,1 die Betäubungspflicht beim Schlachten von Säugetieren wie folgt: „Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“ Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 13
Zur Erinnerung: Das bei Juden und Moslems übliche Schächten der Tiere ist darum in der Schweiz verboten! Ist das Schächtverbot eine Beschränkung der Religionsfreiheit? Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 14
Fragen: Sind Kirchtürme inhaltlicher Bestandteil der Bibel, resp. der christlichen Religion? - Sind Minarette inhaltlicher Bestandteil des Koran, resp. der islamischen Religion? Klar NEIN! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 15
Fragen: Gilt in unserem Land die Religions-, Glaubens- und Kultusfreiheit in absolutem Sinne, total, ohne Einschränkung? Eindeutig: NEIN! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 16
z.Bsp. Verbote von: … - Polygamie, Kasten-Einteilung, Rache- und Ehrenmord Hinduistische Bestattungsrituale mit Leichenverbrennung des Ehemannes und gleichzeitiger Verbrennung der lebenden Frau Menschenopfer (Satanismus) usw. … Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 17
Verletzt die Minarettbauverbots-Initiative Verfassung oder internationales Recht? Botschaft des Bundesrates (Seite 7604): „… Eine entsprechende Prüfung insbesondere mit Blick auf unabänderliche Bestimmung- en in den wichtigsten Menschenrechts- pakten (EMRK, UNO-Pakt II) zeigt, dass die Initiative kein zwingendes Völker- recht verletzt und deshalb gültig ist. …..“ Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 18
„... Die Initiative verstösst allerdings klar gegen eine Reihe international garantierter Menschenrechte, so gegen die Artikel 9 (Religions und Weltanschauungsfreiheit) und 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen die Artikel 2 (Diskriminierungsverbot) und 18 (Religions- und Weltanschauungs- freiheit) sowie möglicherweise auch Artikel 27 (Minderheitenschutz) des UNO-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II). …“ Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 19
Bundesverfassung Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 20
Bundesverfassung Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsge- meinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religions- gemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 21
Bundesverfassung Art. 22: Versammlungsfreiheit 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 22
Bundesverfassung Art. 23: Vereinigungsfreiheit 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. 3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 23
EMRK Art. 9,1: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 24
EMRK Art. 9,2: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung zu bekennen, darf nur Einschränk- ungen unterworfen werden, die gesetzlich vor- gesehen und in einer demokratischen Gesell- schaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 25
EMRK Art. 14: Diskriminierungsverbot Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskrimi- nierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 26
UNO-Pakt II Art. 2: Diskriminierungsverbot Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seine Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschau- ung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 27
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottes- dienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 28
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit (2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beein- trächtigen würde. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 29
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 30
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 31
UNO-Pakt II Art. 27: Minderheitenschutz In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 32
Die Behauptung, dass diese Initiative Artikel 9 und 14 der EMRK oder Art. 2, 18 und 27 von UNO-Pakt II verletzt, entspricht nicht der Realität, sondern ist subjektive Interpretation und Wunschdenken der Gegner dieser Initiative! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 33
Was die Minarettbauverbots-Initiative garantiert nicht tut, nicht bewirkt: Sie füllt nicht das religöse Vakuum, welches durch die Verleugnung des christlichen Glaubens durch das Schweizervolk entsteht!!! Dies könnte nur mit einem klar gelebten Bekenntnis des Schweizervolkes zum christlichen Glauben der Bibel und ihrer Verhaltensnormen geschehen! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 34
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler „Badische Zeitung“ (online) vom 12. Okt. 2009 Alpenrenler-Moschee in Badisch Rheinfelden, neu mit 3 Lautsprechern. Baubewilligung 2002 mit Auflage: Keine Lautsprecher! Folie 35
„Badische Zeitung“ vom 10. März 2009: „Vorerst Verzicht auf Minarett“ VILLINGEN-SCHWENNINGEN . (geh). Nach der erregten Debatte im Gemeinderat über den Bau der neuen Moschee an der Güterbahnhofsstraße kommt die muslimische Gemeinde den Kritikern entgegen: "Vorerst soll auf das Minarett verzichtet werden", bestätigte einer ihrer Sprecher. …. Andererseits möchte der Verein auch seinen guten Willen beweisen und verzichtet vorerst, sicher die ersten zwei Jahre, auf den Bau eines Moscheeturms. "Damit vergeben wir uns nichts, denn das Minarett stehe außerhalb des eigentlichen Gebäudes." Sahiner machte aber deutlich, dass der etwa 25 Meter hohe Turm Bestandteil des Bauantrags bleiben müsse. Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 36
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Ausharren! Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler Folie 37