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Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit. Ermessen. Pläne, Richtlinien, Weisungen. Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit. Polizeiliche Generalklausel. Besondere Rechtsverhältnisse. Verträge. Ermessen. Warum Ermessen?. Nahe an der Sache. Einzelfall- gerechtig- keit.
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Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
Ermessen Pläne, Richtlinien, Weisungen Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit Polizeiliche Generalklausel Besondere Rechtsverhältnisse Verträge
Warum Ermessen? Nahe an der Sache Einzelfall- gerechtig- keit Flexibilität
Art. 4 ANAG • Die Behörde entscheidet, im Rahmen • der gesetzlichen Vorschriften und der • Verträge mit dem Ausland, nach • freiem Ermessen über die Bewilligung • von Aufenthalt oder Niederlassung... • Art. 84 Ermessensausübung • Im Rahmen dieses Gesetzes entscheiden die • zuständigen Behörden vorbehältlich der ge- • setzlichen Vorschriften und der Verträge mit • dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen. • Sie berücksichtigen dabei die persönlichen • Verhältnisse der Ausländerinnen und Auslän- • der und treffen die zur Wahrung der öffentli- • chen Sicherheit und Ordnung notwendigen • Massnahmen.
Art. 9 FR Verw.Rtspflge • Bei der Ausübung ihres Ermessens • richtet sich die Behörde nach objek- • tiven und vernünftigen Kriterien. Sie • wählt die den Umständen am besten • angepasste Massnahme.
Art. 9 Datenschutzgesetz • 2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft • verweigern, einschränken oder aufschieben, • soweit: • a. es wegen überwiegender öffentli- • cher Interessen, insbesondere der inneren • oder äusseren Sicherheit der Eidgenossen- • schaft, erforderlich ist; GESETZ über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri Artikel 10 Die kantonale Einbürgerungstaxe beträgt mindestens Fr. 500.— für Schweizerbürger und Fr. 1 000.— für Ausländer. Die jeweilige Höhe derselben wird durch den Landrat unter Berücksichtigung aller Verhältnisse nach freiem Ermessen festgesetzt. • BGE 125 II 225 • Bei der richterlichen Prüfung der für und ge- • gen die Einsicht sprechenden Gründe ist den • verantwortlichen Behörden ein gewisser Be- • urteilungsspielraum zuzugestehen, in den • weder die Eidgenössische Datenschutzkom- • mission noch das Bundesgericht einzugrei- • fen hat. Es geht darum, die Begriffe der über- • wiegenden öffentlichen Interessen und der in- • nern oder äussern Sicherheit der Eidgenos- • senschaft im entsprechenden Sachzusam- • menhang zu konkretisieren und auf beson- • dere Interessen auszurichten. • Art. 25 RPG FR • 1 Die Direktion kann mit vorheriger Zustim- • mung des Staatsrates einen kantonalen • Nutzungsplan erstellen im Hinblick auf: Rechtsfolgeermessen • Enteignungsgesetz • Art. 2 • Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst • ausüben oder es an Dritte übertragen. Arten des Ermessens Auswahlermessen Tatbestandsermessen Beurteilungsspielraum
Bedeutung des Ermessens Beispiel: Auswahl von Picassobildern für Ausstellung Auftrag an Museumsdirektor: FolgendeEntscheidvarianten
Selbstportrait 1901 Mère et Enfant 1902 Celestina 1904 Blaue Periode
Le Picador • 1888 • Maison sur • Colline 1909 • Tête de femme • 1935 • Femme au • Chapeau 1962 Lebensphasen von Picasso • Selbstportrait • 1972
Abgrenzung von Zuständigkeiten Kompetenzdelegation Nicht voraussehbare Entscheidung Ermessen Raum wertfreier Entscheidung
Gesetz Ermessen Gesetz GESETZ über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri Artikel 10 Die kantonale Einbürgerungstaxe beträgt mindestens Fr. 500.— für Schweizerbürger und Fr. 1 000.— für Ausländer. Die jeweilige Höhe derselben wird durch den Landrat unter Berücksichtigung aller Verhältnisse nach freiem Ermessen festgesetzt. Praxis Ermessens- überschrei- tung Rechtsfolge-, Auswahlermessen Willkür
Gesetz Unbestimmter Rechtsbegriff Beurteilungsspielraum Tatbestands- ermessen Delegation durch Aus- legungsinstanz
Verwaltungsgericht – Verwaltungsbeschwerde: • Einrede der Unzweckmässigkeit • Bundesgericht keine Einrede der Unzweckmässig- • keit • Art. 95 Schweizerisches Recht • Mit der Beschwerde kann die Verletzung • gerügt werden von: • a. Bundesrecht; • b. Völkerrecht; • c. kantonalen verfassungsmässigen • Rechten; • d. kantonalen Bestimmungen über • die politische Stimmberechtigung der Bürger • und Bürgerinnen und über Volkswahlen • und -abstimmungen; • e. interkantonalem Recht. Ermessenund Gewaltenteilung
Art. 9FR Verw.Rechtspflege • Bei der Ausübung ihres Ermessens • richtet sich die Behörde nach objek- • tiven und vernünftigen Kriterien. Sie • wählt die den Umständen am besten • angepasste Massnahme. Kriterien: unbestimmte Rechtsbegriffe Einschränkungen des Ermessens Verfahren