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Freier Personenverkehr Einsetzung der kantonalen tripartiten Kommission Medienorientierung vom 4. Mai 2004. Änderungen vom 1. Juni 2004. Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäftigung unter 3 Monaten
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Freier Personenverkehr Einsetzung der kantonalen tripartiten Kommission Medienorientierung vom 4. Mai 2004
Änderungen vom 1. Juni 2004 • Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäftigung unter 3 Monaten • <90 Tage obligatorische Anmeldung der Arbeitsaufnahme => Keine Bewilligung • 90 bis 364 Tage Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung => Permis L EG/EFTA • >364 Tage Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung => Permis B unter Vorbehalt der Kontingentierung
Änderungen vom1. Juni 2004 • Aufhebung der staatlichen Kontrollen • des Vorrangs der einheimischen Arbeitnehmer • der Arbeitsbedingungen sowie der Löhne • Bei wiederholtem Missbrauch • Einsatz der flankierenden Massnahmen durch die kantonale tripartite Kommission
Flankierende Massnahmen • Regelung der Arbeitsbedingungen für von ausländischen Betrieben in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer • Einführung von Mindestlöhnen im Normalarbeitsvertrag (NAV), bei Missbräuchen • Erleichterte Allgemeinverbindlich-erklärung (AVE) von GAV-Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit, bei Missbräuchen
Ablauf der Tätigkeit der tripartiten Kommission Arbeitsmarktbeobachtung • GAV/NAV • Sozialpartner • Untersuchungen der Arbeitsmarktbeobachtung Wallis • Methode von Prof. Flückiger • Offizielle Statistiken Untersuchung – Feststellung von Lohndumping • - paritärische Kommissionen • Kantonale Beschäftigungs-inspektion Wenn keine Verständigung, Antrag: • AVE des GAV • obligatorischer NAV Suche nach einer Verständigung mit Arbeitgeber
Tätigkeit der tripartiten Kommission beobachtet Sucht Verständigung mit Arbeitgeber Missbrauch untersucht Anzeige Verstän- digung Verstän-digung Tripartite Kommission Antrag an Behörde GAV GAV Von Amtes wegen Erlass NAV AVE des GAV
Anmeldeverfahren Bei einer Beschäftigung unter 3 Monaten: • bei einem Schweizer Arbeitgeber; • als entsandter Arbeitnehmer; • als selbstständiger Leistungsträger. • Keine Aufenthaltsbewilligung, jedoch Meldepflicht dieser Tätigkeit. • Ab 1. Juni 2004 wird die Einhaltung des Anmeldeverfahrens vorrangig kontrolliert.