110 likes | 313 Views
Personenverkehr Rechtsvorschriften und Genehmigungen. Rechtsvorschriften und Genehmigungen Nationale Vorschriften Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Freistellungsverordnung Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen (VOAllgBefBed)
E N D
Personenverkehr Rechtsvorschriften und Genehmigungen
Rechtsvorschriften und Genehmigungen • Nationale Vorschriften • Personenbeförderungsgesetz (PBefG) • Freistellungsverordnung • Verordnung über die allgemeinen • Beförderungsbedingungen (VOAllgBefBed) • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- • unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) • Straßenverkehrsordnung (StVO) • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) • Fahrerlaubnisverordnung (FeV) • Fahrpersonalverordnung (FPersV) • Fahrpersonalgesetz (FPersG) • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Rechtsvorschriften und Genehmigungen • Internationale Vorschriften • Verordnung zur Einführung gemeinsamer • Regeln für den grenzüberschreitenden • Personenverkehr mit Kraftomnibussen • (VO Nr. 684/92 mit Änderung VO 11/98 EWG) • Verordnung über die Bedingungen für die • Zulassung von Verkehrsunternehmen zum • Personenverkehr innerhalb eines • Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig • sind (VO Nr. 12/98 EWG) • Durchführungsvorschrift hinsichtlich der • Beförderungsdokumente für internationalen • Personenverkehr im EWR • (VO Nr. 2121/98 EWG) • Übereinkommen über die Personen- • beförderung im grenzüberschreitenden • Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen • (ASOR)
Rechtsvorschriften und Genehmigungen • Internationale Vorschriften • Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr • (VO EWG Nr. 3820/85) • Verordnung des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO EWG Nr. 3821/85) • Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonal (AETR)
Rechtsvorschriften und Genehmigungen • Weitere zu beachtende Hinweise im • Personenverkehr • Reisevertraggesetz • Zollvorschriften • Versicherungsrechtliche Fragen • Hinweise für Reisen in EU-Staaten • Besondere Hinweise für Reisen in osteuropäische Länder • Verkehrsplanung
Rechtsvorschriften und Genehmigungen • Genehmigungen • Umfang der Genehmigung • Die Genehmigung wird erteilt: • bei Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung • im Linienverkehr - für die Einrichtung und den Betrieb der Linie - Zahl, Art und Fassungsvermögen der Fahrzeuge und deren Anhänger • im Gelegenheitsverkehr - für die Ausübung und Form - Art und Fassungsvermögen der einzelnen Fahrzeuge unter Angabe des amtlichen Kennzeichens Im Gelegenheitsverkehr wird die Genehmigung für jedes einzelne Fahrzeug erteilt, und ist ständig mitzuführen
Rechtsvorschriften und Genehmigungen • Genehmigungen – national – • Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen • Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen • Verkehr mit Mietomnibussen • Ferienzielreisen • Verkehr mit Mietwagen • Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen • Werkverkehr ist genehmigungsfrei - Bescheinigungsregelung - • Einstweilige Erlaubnis - Vorlauf für eine Genehmigung im Linienverkehr: auf jeder Fahrt mitzuführen • Genehmigungen – international – • Linienverkehr • Sonderformen des Linienverkehrs • Werkverkehr ist genehmigungsfrei - Bescheinigungsregelung -
Rechtsvorschriften und Genehmigungen Genehmigungen – international – Gelegenheitsverkehre sind von der Genehmigungspflicht befreit. • Bei grenzüberschreitendem gewerblichen Omnibusverkehr muss jeder Unternehmer im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. • Wer im Besitz einer solchen Gemeinschaftslizenz ist, darf mit dieser auch Kabotageverkehr durchführen
Rechtsvorschriften und Genehmigungen Mitführpflicht/Gültigkeitsdauer der Genehmigungen • im nationalen Linienverkehr besteht keine Mitführpflicht der Genehmigung Gültigkeitsdauer max. 8 Jahre • im grenzüberschreitenden Linienverkehr besteht Mitführpflichtder erteilten Genehmigung Gültigkeitsdauer max. 5 Jahre • im grenzüberschreitenden Linienverkehr • besteht zudem die Mitführpflicht der • erteilten Gemeinschaftslizenz • Gültigkeit max. 5 Jahre • im nationalen Gelegenheitsverkehr besteht für die entsprechende Verkehrsart Mitführpflicht der erteilten Genehmigung Gültigkeitsdauer max. 4 Jahre • im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr besteht nur die Mitführpflicht der erteilten Gemeinschaftslizenz Gültigkeit max. 5 Jahre