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Gliederung. Inhalt und Verfahren des Umgangsrechts Kosten des UmgangsrechtsAufenthalt des Kindes beim UmgangsberechtigenRegelung gegen?ber DrittenWille des Kindes und dessen AussagekraftParental Alienation Syndrom (PAS)Beschr?nkung und Ausschluss des UmgangsrechtsEinzelf?lle der Beschr?nkung
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1. Das Umgangsrecht Nummer fehlt noch, evtl. Dozent noch hinschreibenNummer fehlt noch, evtl. Dozent noch hinschreiben
2. Gliederung Inhalt und Verfahren des Umgangsrechts
Kosten des Umgangsrechts
Aufenthalt des Kindes beim Umgangsberechtigen
Regelung gegenüber Dritten
Wille des Kindes und dessen Aussagekraft
Parental Alienation Syndrom (PAS)
Beschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts
Einzelfälle der Beschränkung des Ausschlusses
Das Umgangsrecht anderer Personen
Fallbeispiele
Aufgaben des Jugendamtes im Umgangsrecht
Durchsetzung des Umgangsrechts
Aufenthalt des Kindes… evtl. weglassen, weil unwichtig Aufenthalt des Kindes… evtl. weglassen, weil unwichtig
3. Inhalt + Verfahren des Umgangsrechts I.
4. Umgangsrechtsverfahren Familiengericht wird tätig, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls (§1666 BGB) und ein Regelungsbedarf besteht, es wird durch einen Antrag vom Jugendamt informiert (§ 8a Abs. 3 SGB VIII)
Einleitung des Verfahrens auf Antrag, in welchem ebenso die Eltern Stellung nehmen können
Anhörung der Eltern (§ 50a FGG)
Anhörung des Jugendamtes (§ 49a Abs.1 Satz 7 FGG), meist schriftlich durch einen Bericht
persönliche/mündliche Anhörung des Kindes (§50b FGG) wenn Wille, Neigung oder Bindung für die Entscheidung von Bedeutung sind
Vertretung des Kindes (§ 50FGG) durch einen Verfahrenspfleger besonders dann wenn es in einer wichtigen Angelegenheit in einem Interessensgegensatz zu seinen Eltern steht (meist nach einer Stellungnahme durch das Jugendamt)
Nach § 12 FGG ist das Gericht dazu verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, weshalb in manchen Fällen ein Sachverständigengutachten erstellt wird, das allerdings kritisch gewürdigt werden muss
5. Zuständigkeit Sachliche: nach §§ 23b Abs. 1 Nr. 3 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 64 Abs. 1 FGG ist das Familiengericht zuständig für alle ihm übertragenen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts d.h. für Verfahren gem. § 1684 BGB
Örtliche: Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat
6. Ort in der Wohnung des Umgangsberechtigten; des betreuenden Elternteils oder der Verwandten,
neutraler Ort (Familiengericht, Pfarrei, Jugendamt) §1684 Abs. 4 BGB liefert die Grundlage für eine Einschränkung dieser Art
erforderlich, wenn:
-Phase der Anbahnung eines abgebrochenen oder bisher nicht bestehenden Umgangskontaktes oder Gef. Des Kindeswohls
7. Dauer und Häufigkeit keine rechtlichen Bestimmungen vorhanden
Orientierung am Kindeswohl (§ 1626 BGB)
von Bedeutung sind:
Belastbarkeit des Kindes
Intensität der Beziehung zum Umgangsberechtigten
- Entfernung zw. den Wohnorten
Kindeswille, Alter, Beziehung der Eltern untereinander
Wahrung der Erziehungskontinuität und des Entwicklungsstandes
Interessen und Bindungen des Kindes
am Günstigsten: regelmäßiger periodischer Umgang von jeweils kurzer Zeit gemessen am Alter des Kindes (i. d. R. vier Stunden)
8. weitere Bestimmungen Feiertage/Festtage: an Weihnachten, Pfingsten und Ostern darf Kind zum betreuenden Elternteil, am zweiten Feiertag zum Umgangsberechtigten, individuelle Feiertage werden bei dem betreuenden Elternteil gefeiert, Umgangsberechtigter hat einen Anspruch auf Anwesenheit
Ferienregelungen: mehrwöchiges Ferienumgangsrecht, Voraussetzung: Kind muss längere Trennung verkraften und verlängerte Besuchskontakte und Übernachtungen müssen bereits stattgefunden haben
Ausgefallene Besuche: sind nachzuholen, wenn Gründe in der Person des Kindes lagen, meist klare Regelung um Missbrauch des Umgangsrecht seitens des betreuenden Elternteils zu vermeiden
Modalitäten des Abholens und Zurückbringens: Aufgabe des Umgangsberechtigten, wenn Aufwand nicht mehr als 3 ½ Stunden/ Fahrt, betreuender Elternteil hat Kind zur Abholung bereit zu halten
Evtl. Übernachtung noch hinzufügenEvtl. Übernachtung noch hinzufügen
9. Kosten des Umgangsrechts II.
10. Aufwendungen für die Ausübung des Umgangs
der Umgangsberechtigte hat die Kosten wie zum Beispiel Fahrt, Übernachtungs-, Verpflegungskosten selbst zu tragen, keine Erstattung möglich
Umgangskosten zu Lasten der Mutter nur in Ausnahmefällten, räumliche Entfernung berechtigt nicht zur Unterhaltskürzung
Nur wenn zu große Kostenbelastung dazu führt, dass der Umgang nur eingeschränkt ausgeübt werden kann, dann greifen Billigkeitserwägungen
der unterhaltsberechtigte Elternteil muss sich in seiner Lebensweise einschränken, Grundlage: Art. 6 GG + entspricht der elterlichen Verantwortung des sorgeberechtigten Elternteils gegü. dem Kind, da Kontakt zum anderen Elternteil erhalten bleiben muss
die Kosten des begleiteten Umgangs zahlt ebenso der Umgangsberechtigte Andere Formulierung finden für Überschrift,Andere Formulierung finden für Überschrift,
11. Berücksichtigung der Aufwendungen im… … Steuerrecht
Aufwendungen, die im Sinne des § 1684 entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG anzusehen
Die normalen Kosten sind durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG durch den Kinderlastenausgleich abgedeckt … Sozialrecht
Umgangsberechtigter kann nur Leistungen für den Umgang erhalten, wenn er bereits Leitungen zum Lebensunterhalt bezieht
Leistungen für Fahrtkosten werden einmalig gewährt, für den Lebensunterhalt als individueller Zuschlag zu dem Regelsatz des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach BSHG Im Block bzw. im Buch noch mal nach „als Leisungen kommen…“ nachschaun????Im Block bzw. im Buch noch mal nach „als Leisungen kommen…“ nachschaun????
12. Regelung gegenüber Dritten III.
13. Umgangsberechtigter darf bestimmen ob bei den Besuchen noch andere Personen anwesend sein dürfen (soweit keine gerichtliche Verfügung getroffen wurde)
Grundlage: §§ 1687a, 1687 Abs. 1 Satz 4 + Abs. 2 BGB
Die Entscheidung muss dem Kindeswohl zuträglich sein (§1697a BGB) und darf keine seelische Belastung des Kindes darstellen.
Wenn ein Dritter das Kind während eines Aufenthalts beim Umgangsberechtigten entzieht, dann greifen strafrechtliche Sanktionen nach § 235 StGB
Mit dem Kindeswohl … vielleicht ändern, Folie evtl. lassenMit dem Kindeswohl … vielleicht ändern, Folie evtl. lassen
14. Wille des Kindes und dessen Aussagekraft IV.
15. Wille des Kindes – Kindeswohl und Persönlichkeitsrecht Kindeswille: wesentliches Element des Umgangsrechts, kann doppelte Bedeutung haben: 1) Ausdruck für die starke Personenbindung, 2) unter Beeinflussung artikuliert
zu beachten: beruht Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen?
der Wille des Kindes ist bei der Frage nach der Durchsetzung der Umgangsregelung von Bedeutung, Entscheidung muss dem Kindeswohl entsprechen
Persönlichkeitsrecht erfordert die Abwägung der Interessen des Kindes und dem Recht des Umgangsberechtigten
Wegen Altersgrenze nochmal schaun, sind zu wenig §§ vorhanden? Vergewisserung durch Buch!Wegen Altersgrenze nochmal schaun, sind zu wenig §§ vorhanden? Vergewisserung durch Buch!
16. Aussagekraft des Kindeswillens keine feste Altersgrenze für die Beachtlichkeit des Willens
Funktion des Willens ist nicht von geistiger Reife abhängig, sondern von der Fähigkeit seine psychischen und sozialen Bindungen zu den Elternteilen wirklichkeitsgetreu mitzuteilen oder auch nur die Möglichkeit aus der Mitteilung auf die Bindung zu schließen
Synonyme finden!!!Synonyme finden!!!
17. Berücksichtigung bei der Umgangsregelung
Willensbildung älterer Kinder
Je nach Beurteilungsfähigkeit und nachvollziehbarer Gründe ist der Wille entsprechend beachtlich
FamG hat Ursachen für ablehnende Haltung zu ermitteln und deren Einbeziehung in die Entscheidung zu beachten
Willensbildung jüngerer Kinder
Wille fällt nicht ins Gewicht aufgrund des Reifezustandes, FamG muss den Gründen aber nachgehen
Eine Ablehnung muss über normale Loyalitätskonflikte hinausgehen oder eine Weigerung eine tiefgreifenden Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses hervorrufen um die Entscheidung zu beeinflussen
Bei Kindern bis zu 10-12 Jahren ist der betreuende Elternteil dazu verpflichtet das Kind durch erzieherische Maßnahmen positiv zu beeinflussen
18. Parental Alienation Syndrom(PAS) V.
19. Definition unbegründete, kompromisslose Zuwendung des Kindes zu einem guten und geliebten Elternteil und die ebenso kompromisslose feindselige Abwendung vom anderen, bösen und gehassten Elternteil, mit dem es nicht mehr zusammen lebt
Entstehung: Kind befindet sich im Loyalitätskonflikt was oft von ausgenutzt wird um eine normale Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören, dies geschieht wiederum durch die Schaffung eines negativen Feindbildes und führt zur Solidarisierung mit dem Elternteil, von dem das Kind abhängig ist
Wahrnehmungsverlust und Spaltung der Elternteile durch das Kind
Nachschaun, ob das mit der Spaltung stimmtNachschaun, ob das mit der Spaltung stimmt
20. Rechtliche Ansätze zum Umgang mit PAS
Keinesfalls Senkung des Umgangsrechts sondern Reaktion mit abgestuften Mitteln gegenüber dem betreuenden Elternteil
Wenn Umgang noch intakt(leichte Fälle): Umgang unter Kontrolle um Symptome zu minimieren
Bestellung eines Verfahrens-und Umgangspflegers, der die Besuche arrangiert und begleitet und bei negativem Verlauf Bericht erstattet
Bei hochgradigen Fällen: evtl. Entzug des Sorgerechts und Überwechsel des Kindes, meist nur mit therapeutischer Hilfe und schrittweiser Annäherung möglich da Entfremdung und Widerstand zu enorm, betreuender Elternteil bekommt Umgangsrecht
intensives Zusammenwirken von Jugendhilfe, Gericht und Sachverständigen notwendig
21. Beschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts VI.
22. Rechtliche Bestimmungen I Begleiteter Umgang durch mitwirkungsbereiten Dritten nach § 1684 Abs. 4 Satz 3+4 BGB als Einschränkung
vollständiger oder längerfristiger Ausschluss des Umgangsrechts nur dann, wenn beschützter Umgang nicht ausreicht um das Wohl des Kindes zu wahren, da das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt werden muss
Für alle Maßnahmen gelten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs
Überschrift und Anordnung von Punkten nochmal überlegenÜberschrift und Anordnung von Punkten nochmal überlegen
23. Rechtliche Bestimmungen II Anhaltspunkt für die Zeitspanne der Einschränkung: These von Jaeger (halbes Jahr ab dem 7. Lebensjahr, ein Jahr ab dem 12. Lj.)
Kürzerfristige Einschränkung, wenn triftige Gründe eine ungünstige Entwicklung des Kindes bedingen und somit eine Beschränkung erfordern
Sachverhaltsermittlung: Lebensumstände der Eltern und des Kindes, psychische Bindung des Kindes zum Elternteil, bisheriger Verlauf des Umgangs
24. Anforderungen an Begleitpersonen Es bestehen keine Vorschriften
Entweder Jugendamt, Mitarbeiter eines Privaten oder kirchlichen Vereins, Fachkraft, oder eine mit der Familie vertraute Laienperson bzw. Verwandtschaft, Detektiv (bei Entführungsgefahr) oder professioneller Dritter (meist ein psychologisch geschulter Mitarbeiter des Jugendamtes)
Der Dritte muss zur Mitwirkung bereit sein und kann nicht durch das FamG zur Anwesenheit beim Umgang gezwungen werden
25. Einzelfälle der Beschränkung des Ausschlusses VII.
26. Auf Seiten des Kindes Psychische und physische Störungen des Kindes: wenn der Umgang zu Verängstigung und Irritation führt, dann erfolgt eine Einschränkung Vernehmung des Arztes als Sachverständigen
Anerzogene Angst, grundlose Furcht, Abneigung des Kindes sind keine Gründe für Einschränkung
27. Gründe auf Seiten der Eltern Gerichtliche Bestrafung: Vorstrafen bedingen nicht zwangsweise einen Ausschluss wenn sie ohne Bezug zum familiären Umfeld des Kindes sind
Begleiteter Umgang, wenn der Vater gegü. der Mutter handgreiflich wurde und deshalb eine Inhaftierung folgte
Ausschluss dann, wenn das Kind die Tat beobachtete oder sie ihm aus der Erzählung bekannt ist oder wenn die Besuche in der JVA eine Belastung für das Kind darstellen
Bei schweren Straftaten ist eine Differenzierung nötig: hat das Kind noch keine Kenntnis von der Tat, dann kommt ein zeitweiser Ausschluss in Betracht, bis das Kind in der Lage ist, die Tat zu verkraften (Totschlag + nachfolgende Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB) Schriftgröße!Schriftgröße!
28. Gründe auf Seiten der Eltern Prostitution des Umgangsberechtigten
Die Tatsache, dass der Umgangsberechtigte das Kind in ein für ihn gefährliches Milieu bringt begründet keinen Ausschluss
z.B. Prostitution der Mutter eines 12-jährigen Mädchens oder ein anstößiger Lebenswandel des Vaters Krankheit des Umgangsberechtigten
Ausschluss bei ansteckender Krankheit, wenn Krankheit erfolgreich therapiert, dann fällt Ausschluss weg (kein Ausschluss bei HIV)
Bei Suchterkrankungen kommt es auf die Einstellung des Süchtigen an, wenn keine Einsicht besteht dann beschützter Umgang, Ausschluss bei Aggressionen oder Gefahr für Kind
Bei psychischen Erkrankungen: kann der Umgangsberechtigte Verantwortung für das Kind übernehmen?, bei Schizophrenie Ausschluss, bei ärztlich versorgten + medizinisch eingestellten Depressionen kein Ausschluss
Entscheidendes Kriterium für die Dauer und Ausgestaltung des Umgangs: Zuwendungsbereitschaft- bzw. Möglichkeit des Umgangsberechtigten
29. Gründe auf Seiten der Eltern Pädophile Neigungen:
Vollständiger Ausschluss nicht ohne weiteres möglich, Einschränkung im zeitlichen Umfang und in der Wahl des Ortes
Kindesmisshandlung
Sofern nicht geschützter Umgang oder der Umgang an einem neutralen Ort die Gefahr senkt, ist ein Ausschluss nötig, dies gilt auch bei Gewalt als Erziehungsmittel
Entführungsgefahr
Bloße Vermutung reicht nicht für Ausschluss
Wenn schon einmal eine Entführung versucht wurde und eine Wiederholung trotz Beschränkung des Umgangs möglich ist, dann handelt es sich um eine konkrete Kindeswohlgefährdung und rechtfertigt somit einen Ausschluss
30. Gründe auf Seiten der Eltern Entfremdung
Schwerwiegende Spannungen zwischen den Eltern und darauf folgende Traumatisierung des Kindes
Beeinflussung des Kindes: wenn das Kind gegen den Sorgeberechtigten aufgehetzt wird, dessen Ansehen herabgesetzt wird, er das Kind durch gegenläufiges Verhalten in wichtigen Erziehungsfragen in schwere Konflikte bringt, wenn er versucht das Kind zu sich herüber zu zuziehen damit eine Änderung des Sorgerechts erfolgt dann ist ein zeitweiliger Ausschluss gerechtfertigt (1634 BGB Abs. 1 Satz 2)
31. Gründe auf Seiten der Eltern Sexueller Missbrauch= erotische oder sexuelle Inanspruchnahme von abhängigen, entwicklungsmäßig unreifen Kindern für sexuelle Handlungen, wobei das Kind die Tragweite dieser Inanspruchnahme nicht begreifen und daher nicht freiwillig in die sexuellen Handlungen einwilligen kann
Tatsachenfeststellung nach § 12 FGG schwierig, da Kind, Geschwister und Elternteil ein Aussageverweigerungsrecht haben, es gibt oft keine typischen Anzeichen, manche treten auch bei Scheidungskindern häufiger auf FamG muss unabhängig vom Staatsanwalt ermitteln
Bloßer Verdacht rechtfertigt keine Einschränkung etc., es gilt die Unschuldsvermutung
Wenn Unschuld bewiesen und das Kind den Kontakt will, dann sind die Befürchtungen der Mutter egal
Beschützter Umgang wenn Vorwurf zwar nicht erwiesen aber eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht
Nur Ausschluss, wenn Einschränkung und sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichen und sich der Umgangsberechtigte trotz Anwesenheit Dritter immer noch am Kind versucht
32. Das Umgangsrecht anderer Personen § 1685 BGB, Auskunftsrecht § 1686 BGB VIII.
33. Personenkreis § 1685 BGB Großeltern, Geschwistern, Ehegatten bzw. früheren Ehegatten wird ein eigenes Umgangsrecht zugesprochen
Für nicht im § 1685 Erwähnte ist §1666 BGB von Bedeutung
Person die Umgang will, muss darlegen, dass sie die Stellung als Bezugsperson hat
34. Auskunftsrecht § 1686 BGB Die Verpflichtung Auskunft zu erteilen besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes
Soll als Ausgleich zum eingeschränkten oder ausgeschlossenen Umgang dienen
Auskunft nur insoweit, als dass der Berechtigte diese auch durch den Umgang mit dem Kind erhalten hätte
Es handel sich um ein berechtigtes Interesse, wenn keine andere Möglichkeit besteht, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren oder aber auch bei Kontaktablehnung durch den Elternteil
Kein berechtigtes Interesse, wenn dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt werden
35. Auskunftsrecht §1686 BGB Inhalt des Anspruchs: persönliche Verhältnisse d.h. Alle für das Befinden und die Entwicklung des Kinds wesentlichen Umstände
Halbjährliche Berichterstattung, bei Konflikten jährliche Berichterstattung
Inhalt des Berichts: Übersicht über schulischen Werdegang, Kopien der Zeugnisse, berufliche Situation, allg. Angaben über die persönliche Lebenssituation, Bilder, Gesundheitszustand
Kein Anspruch auf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht
Einschränkung des Rechts, wenn das Kindeswohl nicht messbar beeinträchtigt wird und die Angaben dem Kindeswohl nicht widerspechen
36. Fallbeispiele IX.
37. Fallbeispiel I Frau T. lebte bis vor einem Monat mit einem Lebenspartner in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Die Beziehung bestand über gut fünf Jahre. Frau T. hat einen zehnjährigen Sohn aus ihrer früheren Ehe. Zwischen ihm und dem Lebenspartner entwickelte sich eine gute soziale Beziehung. Seit der Trennung verhindert Frau T. jeden Umgang ihres Sohnes mit dem früheren Lebenspartner.
38. Lösung Fallbeispiel I Das Unterbinden des Umgangs von Sohn und früheren Partner geht augenscheinlich nicht ohne weitere Folgen für die kindliche Entwicklung einher. Kinder in einer solchen Situation leiden oft unter dem Fehlen eines sozialen Vaters, wenn die Beziehung zum leiblichen Vater nicht mehr gegeben ist. Doch dem trägt das BGB mit den Bestimmungen im § 1685 Abs. 1+2 Rechnung. Im vorliegenden Fall hat der Lebenspartner von Frau T. somit ein Umgangsrecht gegü. dem Sohn. Gleichzeitig besteht aber auch von Seiten des Kindes ein Umgangsrecht mit dieser Person nach § 1626 Abs. 3 BGB.
39. Fortsetzung der Lösung zu I Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, dann muss die Bedeutung des Umgangs mit dem Lebenspartner für den weiteren Entwicklungsweg des Jungen festgestellt werden. Das Umgangsrecht beider Elternteile wird durch das BGB eindeutig bestimmt. § 1626 Abs. 3 deklariert dieses Recht in Zusammenhang mit § 1684 Abs. 1 wonach das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt aber auch verplichtet ist.
40. Fallbeispiel II Frau Feline heiratet Herrn Moser, beginnt aber kurze Zeit später ein Verhältnis mit dem Liebhaber Lover, aus dieser Verbindung geht ein Kind hervor. Lover will das Kind sehen, sich zu seiner Vaterschaft bekennen und ist auch bereit Unterhalt zu zahlen. Herr Moser, der seine Frau sehr liebt, verzeiht ihr den Seitensprung und nimmt das Kind so an, als wäre es sein eigenes. Frau Feline ist das ganz recht, denn Lover ist ein armer Schlucker.
Hat Lover ein Recht auf Umgang mit dem Kind?
41. Lösung zu Fallbeispiel II Anspruchsgrundlage ist § 1684 I BGB. Allerdings setzt die Vorschrift ein Vater-Kind-Verhältnis voraus. Als Vater gilt nicht Lover, sondern Herr Moser. L hat auch keine Möglichkeit, die Vaterstellung einzunehmen. Aus diesem Grund scheidet ein Umgangsanspruch von Lover auf der Basis des § 1684 I aus. § 1685 II räumt ein Umgangsrecht unter dem Vorbehalt der Kindeswohldienlichkeit auch anderen als den leiblichen Verwandten ein. Voraussetzung allerdings ist, dass L für das Kind tatsächlich Verantwortung übernommen hat. Da L hierzu bislang keine Gelegenheit hatte, scheidet ein Umgangsrecht auch auf dieser Basis aus.
42. Aufgaben des Jugendamts im Umgangsrecht (§§ 18 SGB VIII, 1684 + 1685 Abs. 1 BGB) X.
43. Das Jugendamt im Umgangsrecht bei Kontaktabbrüchen zwischen Eltern und Kind übt das Jugendamt vermittlerische Tätigkeiten aus
JA wird tätig wenn minderjährige gemeinschaftliche Kinder von der ehelichen Trennung betroffen sind
JA wird durch das Gericht nach einem Scheidungsantrag über die Rechtsanhängigkeit von Scheidungssachen informiert und erhält Namen und Anschrift des Betreffenden
Zentrales Anliegen: Handlungskompetenz der Eltern verbessern, Sensibilität für die Situation des Kindes und dessen weitere Entwicklung schärfen um somit das Konfliktpotential zu mindern und den Gang zum FamG zu vermeiden § 1697a: Verpflichtung aller Gericht bei Sorgerechtsentscheidungen auf die Einhaltung + Verwirklichung des Kindeswohls zu achten§ 1697a: Verpflichtung aller Gericht bei Sorgerechtsentscheidungen auf die Einhaltung + Verwirklichung des Kindeswohls zu achten
44. Aufgaben des Jugendamtes im Umgangsrecht Jugendamt ist von Amts wegen dazu verpflichtet über die Leistungen der Jugendhilfe zu informieren
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung (§ 17 KJHG) Entwicklung eines einvernehmlichen Sorgekonzepts
Gespräche mit den Kindern um Wünsche, Ängste, Sorgen bzgl. der Umgangskontakte in Erfahrung zu bringen
§ 18 KJHG: individuelle Unterstützung der Umgangsberechtigten, nachträgliche Unterstützung des Kindes bei der Ausübung des Umgangsrechts
Antragstellung beim Familiengericht um Verfahren einzuleiten
Anhörung des JA durch das FamG vor Entscheidungen in Sorgerechtsfragen (§ 50 Abs. 2 KJHG), Verfassung eines Berichts (Sachverhaltsermittlung + Entscheidungsvorschlag),
Bereitstellung von Räumen für einen begleiteten Umgang
45. Durchsetzung des Umgangsrechts XI.
46. Maßnahmen + Vollstreckung Bei einer Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils oder bei Verstößen gegen die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB), die eine Gefährdung des Kindeswohls bedingen, können folgende Maßnahmen zur Durchsetzung greifen:
Entzug der elterlichen Sorge für den Bereich des Umgangsrechts( §§ 1666, 1696 BGB) Ergänzungspflegschaft
Zwangshaft gem. § 33 Abs. 1 FGG, Herabsetzung des Unterhalts § 1579 Nr. 6 BGB, Schadensersatzansprüche des Umgangsberechtigten oder des Kindes (§823 Abs. 1 BGB: Umgangsrecht als absolutes Recht)
Zwangsgeld nach Antrag des Gläubigers (§§ 888 ZPO, 33 FGG), Einzug durch Gerichtsvollzieher
Strafrechtliche Maßnahmen nach § 235 StGB, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Kind dem anderen Elternteil entzieht
Grundlage der Vollstreckung: §§ 33 FGG, 1684 Abs. 3 Satz 2+ vollzugsfähige gerichtliche Verfügung zur Anordnung einer Maßnahme
Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen ist durch das KindRG das Umgangsvermittlungsverfahren nach § 52a als Vorschaltverfahren eingerichtet