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§§ 1684 – 1686, 1626 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Vertiefung + Erhaltung der Bindungen . Änderung durch das KindRG 1998. Das Umgangsrecht. Wird nach Trennung der Elternteile aktiv. Als Recht des Kindes auf Förderung und Wahrung seiner Entwicklungschancen. Als Recht/Pflicht der Eltern.
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§§ 1684 – 1686, 1626 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG Zur Vertiefung + Erhaltung der Bindungen Änderung durch das KindRG 1998 Das Umgangsrecht Wird nach Trennung der Elternteile aktiv Als Recht des Kindes auf Förderung und Wahrung seiner Entwicklungschancen Als Recht/Pflicht der Eltern
Gliederung • Inhalt und Verfahren des Umgangsrechts • Kosten des Umgangsrechts • Aufenthalt des Kindes beim Umgangsberechtigen • Regelung gegenüber Dritten • Wille des Kindes und dessen Aussagekraft • Parental Alienation Syndrom (PAS) • Beschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts • Einzelfälle der Beschränkung des Ausschlusses • Das Umgangsrecht anderer Personen • Fallbeispiele • Aufgaben des Jugendamtes im Umgangsrecht • Durchsetzung des Umgangsrechts
Inhalt + Verfahren des Umgangsrechts I. Wo und wie lange kann der Umgang stattfinden? Gibt es feste Regelungen für Feiertage? Durch wen wird er bestimmt?
Umgangsrechtsverfahren • Familiengericht wird tätig, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls (§1666 BGB) und ein Regelungsbedarf besteht, es wird durch einen Antrag vom Jugendamt informiert (§ 8a Abs. 3 SGB VIII) • Einleitung des Verfahrens auf Antrag, in welchem ebenso die Eltern Stellung nehmen können • Anhörung der Eltern (§ 50a FGG) • Anhörung des Jugendamtes (§ 49a Abs.1 Satz 7 FGG), meist schriftlich durch einen Bericht • persönliche/mündliche Anhörung des Kindes (§50b FGG) wenn Wille, Neigung oder Bindung für die Entscheidung von Bedeutung sind • Vertretung des Kindes (§ 50FGG) durch einen Verfahrenspfleger besonders dann wenn es in einer wichtigen Angelegenheit in einem Interessensgegensatz zu seinen Eltern steht (meist nach einer Stellungnahme durch das Jugendamt) • Nach § 12 FGG ist das Gericht dazu verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, weshalb in manchen Fällen ein Sachverständigengutachten erstellt wird, das allerdings kritisch gewürdigt werden muss
Zuständigkeit • Sachliche: nach §§ 23b Abs. 1 Nr. 3 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 64 Abs. 1 FGG ist das Familiengericht zuständig für alle ihm übertragenen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts d.h. für Verfahren gem. § 1684 BGB • Örtliche: Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat
Ort in der Wohnung des Umgangsberechtigten; des betreuenden Elternteils oder der Verwandten, neutraler Ort (Familiengericht, Pfarrei, Jugendamt) §1684 Abs. 4 BGB liefert die Grundlage für eine Einschränkung dieser Art erforderlich, wenn: -Phase der Anbahnung eines abgebrochenen oder bisher nicht bestehenden Umgangskontaktes oder Gef. Des Kindeswohls
Dauer und Häufigkeit keine rechtlichen Bestimmungen vorhanden Orientierung am Kindeswohl (§ 1626 BGB) von Bedeutung sind: • Belastbarkeit des Kindes • Intensität der Beziehung zum Umgangsberechtigten - Entfernung zw. den Wohnorten • Kindeswille, Alter, Beziehung der Eltern untereinander • Wahrung der Erziehungskontinuität und des Entwicklungsstandes • Interessen und Bindungen des Kindes am Günstigsten: regelmäßiger periodischer Umgang von jeweils kurzer Zeit gemessen am Alter des Kindes (i. d. R. vier Stunden)
weitere Bestimmungen • Feiertage/Festtage: an Weihnachten, Pfingsten und Ostern darf Kind zum betreuenden Elternteil, am zweiten Feiertag zum Umgangsberechtigten, individuelle Feiertage werden bei dem betreuenden Elternteil gefeiert, Umgangsberechtigter hat einen Anspruch auf Anwesenheit • Ferienregelungen: mehrwöchiges Ferienumgangsrecht, Voraussetzung: Kind muss längere Trennung verkraften und verlängerte Besuchskontakte und Übernachtungen müssen bereits stattgefunden haben • Ausgefallene Besuche: sind nachzuholen, wenn Gründe in der Person des Kindes lagen, meist klare Regelung um Missbrauch des Umgangsrecht seitens des betreuenden Elternteils zu vermeiden • Modalitäten des Abholens und Zurückbringens: Aufgabe des Umgangsberechtigten, wenn Aufwand nicht mehr als 3 ½ Stunden/ Fahrt, betreuender Elternteil hat Kind zur Abholung bereit zu halten
Kosten des Umgangsrechts II. Können wegen der Kosten Billigkeitserwägungen greifen? Wer trägt die Kosten und in welchem Umfang?
Aufwendungen für die Ausübung des Umgangs • der Umgangsberechtigte hat die Kosten wie zum Beispiel Fahrt, Übernachtungs-, Verpflegungskosten selbst zu tragen, keine Erstattung möglich • Umgangskosten zu Lasten der Mutter nur in Ausnahmefällten, räumliche Entfernung berechtigt nicht zur Unterhaltskürzung • Nur wenn zu große Kostenbelastung dazu führt, dass der Umgang nur eingeschränkt ausgeübt werden kann, dann greifen Billigkeitserwägungen der unterhaltsberechtigte Elternteil muss sich in seiner Lebensweise einschränken, Grundlage: Art. 6 GG+ entspricht der elterlichen Verantwortung des sorgeberechtigten Elternteils gegü. dem Kind, da Kontakt zum anderen Elternteil erhalten bleiben muss • die Kosten des begleiteten Umgangs zahlt ebenso der Umgangsberechtigte
Berücksichtigung der Aufwendungen im… • … Steuerrecht Aufwendungen, die im Sinne des § 1684 entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG anzusehen Die normalen Kosten sind durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG durch den Kinderlastenausgleich abgedeckt • … Sozialrecht Umgangsberechtigter kann nur Leistungen für den Umgang erhalten, wenn er bereits Leitungen zum Lebensunterhalt bezieht Leistungen für Fahrtkosten werden einmalig gewährt, für den Lebensunterhalt als individueller Zuschlag zu dem Regelsatz des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach BSHG
Regelung gegenüber Dritten III. Gibt es dafür bestimmte Bedingungen? Dürfen grundsätzlich noch andere Personen anwesend sein?
Umgangsberechtigter darf bestimmen ob bei den Besuchen noch andere Personen anwesend sein dürfen (soweit keine gerichtliche Verfügung getroffen wurde) Grundlage: §§ 1687a, 1687 Abs. 1 Satz 4 + Abs. 2 BGB Die Entscheidung muss dem Kindeswohl zuträglich sein (§1697a BGB) und darf keine seelische Belastung des Kindes darstellen. Wenn ein Dritter das Kind während eines Aufenthalts beim Umgangsberechtigten entzieht, dann greifen strafrechtliche Sanktionen nach § 235 StGB
Wille des Kindes und dessen Aussagekraft IV. Wird der Wille von jungen Kindern berücksichtigt? Inwieweit ist der Wille bei der Entscheidungsfindung des Gerichts von Bedeutung? Wovon ist die Funktion des Willens abhängig?
Wille des Kindes – Kindeswohl und Persönlichkeitsrecht • Kindeswille: wesentliches Element des Umgangsrechts, kann doppelte Bedeutung haben: 1) Ausdruck für die starke Personenbindung, 2) unter Beeinflussung artikuliert • zu beachten: beruht Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen? • der Wille des Kindes ist bei der Frage nach der Durchsetzung der Umgangsregelung von Bedeutung, Entscheidung muss dem Kindeswohl entsprechen • Persönlichkeitsrecht erfordert die Abwägung der Interessen des Kindes und dem Recht des Umgangsberechtigten
Aussagekraft des Kindeswillens • keine feste Altersgrenze für die Beachtlichkeit des Willens • Funktion des Willens ist nicht von geistiger Reife abhängig, sondern von der Fähigkeit seine psychischen und sozialen Bindungen zu den Elternteilen wirklichkeitsgetreu mitzuteilen oder auch nur die Möglichkeit aus der Mitteilung auf die Bindung zu schließen
Berücksichtigung bei der Umgangsregelung Willensbildung älterer Kinder Je nach Beurteilungsfähigkeit und nachvollziehbarer Gründe ist der Wille entsprechend beachtlich FamG hat Ursachen für ablehnende Haltung zu ermitteln und deren Einbeziehung in die Entscheidung zu beachten Willensbildung jüngerer Kinder Wille fällt nicht ins Gewicht aufgrund des Reifezustandes, FamG muss den Gründen aber nachgehen Eine Ablehnung muss über normale Loyalitätskonflikte hinausgehen oder eine Weigerung eine tiefgreifenden Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses hervorrufen um die Entscheidung zu beeinflussen Bei Kindern bis zu 10-12 Jahren ist der betreuende Elternteil dazu verpflichtet das Kind durch erzieherische Maßnahmen positiv zu beeinflussen
Parental Alienation Syndrom(PAS) V. Wie kann man dieses Phänomen beschreiben und wie entsteht es? Wie ist dagegen vorzugehen?
Definition • unbegründete, kompromisslose Zuwendung des Kindes zu einem guten und geliebten Elternteil und die ebenso kompromisslose feindselige Abwendung vom anderen, bösen und gehassten Elternteil, mit dem es nicht mehr zusammen lebt • Entstehung: Kind befindet sich im Loyalitätskonflikt was oft von ausgenutzt wird um eine normale Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören, dies geschieht wiederum durch die Schaffung eines negativen Feindbildes und führt zur Solidarisierung mit dem Elternteil, von dem das Kind abhängig ist • Wahrnehmungsverlust und Spaltung der Elternteile durch das Kind
Rechtliche Ansätze zum Umgang mit PAS • Keinesfalls Senkung des Umgangsrechts sondern Reaktion mit abgestuften Mitteln gegenüber dem betreuenden Elternteil • Wenn Umgang noch intakt(leichte Fälle): Umgang unter Kontrolle um Symptome zu minimieren • Bestellung eines Verfahrens-und Umgangspflegers, der die Besuche arrangiert und begleitet und bei negativem Verlauf Bericht erstattet • Bei hochgradigen Fällen: evtl. Entzug des Sorgerechts und Überwechsel des Kindes, meist nur mit therapeutischer Hilfe und schrittweiser Annäherung möglich da Entfremdung und Widerstand zu enorm, betreuender Elternteil bekommt Umgangsrecht intensives Zusammenwirken von Jugendhilfe, Gericht und Sachverständigen notwendig
Beschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts VI. Wann sind solche Maßnahmen geeignet bzw. erforderlich? Welche Prinzipien müssen grundsätzlich beachtet werden? Wer kann als Begleitpersonen fungieren?
Rechtliche Bestimmungen I • Begleiteter Umgang durch mitwirkungsbereiten Dritten nach § 1684 Abs. 4 Satz 3+4 BGB als Einschränkung • vollständiger oder längerfristiger Ausschluss des Umgangsrechts nur dann, wenn beschützter Umgang nicht ausreicht um das Wohl des Kindes zu wahren, da das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt werden muss • Für alle Maßnahmen gelten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs
Rechtliche Bestimmungen II • Anhaltspunkt für die Zeitspanne der Einschränkung: These von Jaeger (halbes Jahr ab dem 7. Lebensjahr, ein Jahr ab dem 12. Lj.) • Kürzerfristige Einschränkung, wenn triftige Gründe eine ungünstige Entwicklung des Kindes bedingen und somit eine Beschränkung erfordern Sachverhaltsermittlung: Lebensumstände der Eltern und des Kindes, psychische Bindung des Kindes zum Elternteil, bisheriger Verlauf des Umgangs
Anforderungen an Begleitpersonen • Es bestehen keine Vorschriften • Entweder Jugendamt, Mitarbeiter eines Privaten oder kirchlichen Vereins, Fachkraft, oder eine mit der Familie vertraute Laienperson bzw. Verwandtschaft, Detektiv (bei Entführungsgefahr) oder professioneller Dritter (meist ein psychologisch geschulter Mitarbeiter des Jugendamtes) • Der Dritte muss zur Mitwirkung bereit sein und kann nicht durch das FamG zur Anwesenheit beim Umgang gezwungen werden
Einzelfälle der Beschränkung des Ausschlusses VII. Welche Umstände auf Seiten des Kindes führen zu einer Einschränkung? Welche Gründe gibt es außerdem, die einen Ausschluss etc. bedingen? Welchen Einfluss hat eine Entführungsgefahr auf den Ausschluss und führen pädophile Neigungen zwangsweise zu einem Ausschluss?
Auf Seiten des Kindes • Psychische und physische Störungen des Kindes: wenn der Umgang zu Verängstigung und Irritation führt, dann erfolgt eine Einschränkung Vernehmung des Arztes als Sachverständigen • Anerzogene Angst, grundlose Furcht, Abneigung des Kindes sind keine Gründe für Einschränkung
Gründe auf Seiten der Eltern • Gerichtliche Bestrafung: Vorstrafen bedingen nicht zwangsweise einen Ausschluss wenn sie ohne Bezug zum familiären Umfeld des Kindes sind Begleiteter Umgang, wenn der Vater gegü. der Mutter handgreiflich wurde und deshalb eine Inhaftierung folgte Ausschluss dann, wenn das Kind die Tat beobachtete oder sie ihm aus der Erzählung bekannt ist oder wenn die Besuche in der JVA eine Belastung für das Kind darstellen Bei schweren Straftaten ist eine Differenzierung nötig: hat das Kind noch keine Kenntnis von der Tat, dann kommt ein zeitweiser Ausschluss in Betracht, bis das Kind in der Lage ist, die Tat zu verkraften (Totschlag + nachfolgende Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB)
Gründe auf Seiten der Eltern • Prostitution des Umgangsberechtigten Die Tatsache, dass der Umgangsberechtigte das Kind in ein für ihn gefährliches Milieu bringt begründet keinen Ausschluss z.B. Prostitution der Mutter eines 12-jährigen Mädchens oder ein anstößiger Lebenswandel des Vaters • Krankheit des Umgangsberechtigten Ausschluss bei ansteckender Krankheit, wenn Krankheit erfolgreich therapiert, dann fällt Ausschluss weg (kein Ausschluss bei HIV) Bei Suchterkrankungen kommt es auf die Einstellung des Süchtigen an, wenn keine Einsicht besteht dann beschützter Umgang, Ausschluss bei Aggressionen oder Gefahr für Kind Bei psychischen Erkrankungen: kann der Umgangsberechtigte Verantwortung für das Kind übernehmen?, bei Schizophrenie Ausschluss, bei ärztlich versorgten + medizinisch eingestellten Depressionen kein Ausschluss Entscheidendes Kriterium für die Dauer und Ausgestaltung des Umgangs: Zuwendungsbereitschaft- bzw. Möglichkeit des Umgangsberechtigten
Gründe auf Seiten der Eltern • Pädophile Neigungen: Vollständiger Ausschluss nicht ohne weiteres möglich, Einschränkung im zeitlichen Umfang und in der Wahl des Ortes • Kindesmisshandlung Sofern nicht geschützter Umgang oder der Umgang an einem neutralen Ort die Gefahr senkt, ist ein Ausschluss nötig, dies gilt auch bei Gewalt als Erziehungsmittel • Entführungsgefahr Bloße Vermutung reicht nicht für Ausschluss Wenn schon einmal eine Entführung versucht wurde und eine Wiederholung trotz Beschränkung des Umgangs möglich ist, dann handelt es sich um eine konkrete Kindeswohlgefährdung und rechtfertigt somit einen Ausschluss
Gründe auf Seiten der Eltern • Entfremdung • Schwerwiegende Spannungen zwischen den Eltern und darauf folgende Traumatisierung des Kindes • Beeinflussung des Kindes: wenn das Kind gegen den Sorgeberechtigten aufgehetzt wird, dessen Ansehen herabgesetzt wird, er das Kind durch gegenläufiges Verhalten in wichtigen Erziehungsfragen in schwere Konflikte bringt, wenn er versucht das Kind zu sich herüber zu zuziehen damit eine Änderung des Sorgerechts erfolgt dann ist ein zeitweiliger Ausschluss gerechtfertigt (1634 BGB Abs. 1 Satz 2)
Gründe auf Seiten der Eltern Sexueller Missbrauch= erotische oder sexuelle Inanspruchnahme von abhängigen, entwicklungsmäßig unreifen Kindern für sexuelle Handlungen, wobei das Kind die Tragweite dieser Inanspruchnahme nicht begreifen und daher nicht freiwillig in die sexuellen Handlungen einwilligen kann Tatsachenfeststellung nach § 12 FGG schwierig, da Kind, Geschwister und Elternteil ein Aussageverweigerungsrecht haben, es gibt oft keine typischen Anzeichen, manche treten auch bei Scheidungskindern häufiger auf FamG muss unabhängig vom Staatsanwalt ermitteln Bloßer Verdacht rechtfertigt keine Einschränkung etc., es gilt die Unschuldsvermutung Wenn Unschuld bewiesen und das Kind den Kontakt will, dann sind die Befürchtungen der Mutter egal Beschützter Umgang wenn Vorwurf zwar nicht erwiesen aber eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht Nur Ausschluss, wenn Einschränkung und sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichen und sich der Umgangsberechtigte trotz Anwesenheit Dritter immer noch am Kind versucht
Wer hat außer dem berechtigten Elternteil ein Umgangsrecht? Das Umgangsrecht anderer Personen § 1685 BGB, Auskunftsrecht § 1686 BGB Wie weit kann der inhaltliche Anspruch auf Auskunft gehen? VIII.
Personenkreis § 1685 BGB • Großeltern, Geschwistern, Ehegatten bzw. früheren Ehegatten wird ein eigenes Umgangsrecht zugesprochen • Für nicht im § 1685 Erwähnte ist §1666 BGB von Bedeutung • Person die Umgang will, muss darlegen, dass sie die Stellung als Bezugsperson hat
Auskunftsrecht § 1686 BGB • Die Verpflichtung Auskunft zu erteilen besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes • Soll als Ausgleich zum eingeschränkten oder ausgeschlossenen Umgang dienen • Auskunft nur insoweit, als dass der Berechtigte diese auch durch den Umgang mit dem Kind erhalten hätte • Es handel sich um ein berechtigtes Interesse, wenn keine andere Möglichkeit besteht, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren oder aber auch bei Kontaktablehnung durch den Elternteil • Kein berechtigtes Interesse, wenn dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt werden
Auskunftsrecht §1686 BGB • Inhalt des Anspruchs: persönliche Verhältnisse d.h. Alle für das Befinden und die Entwicklung des Kinds wesentlichen Umstände • Halbjährliche Berichterstattung, bei Konflikten jährliche Berichterstattung • Inhalt des Berichts: Übersicht über schulischen Werdegang, Kopien der Zeugnisse, berufliche Situation, allg. Angaben über die persönliche Lebenssituation, Bilder, Gesundheitszustand • Kein Anspruch auf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht • Einschränkung des Rechts, wenn das Kindeswohl nicht messbar beeinträchtigt wird und die Angaben dem Kindeswohl nicht widerspechen
Fallbeispiele Welche Paragraphen greifen in den einzelnen Fällen? Wie sieht das in der Praxis aus? IX.
Fallbeispiel I Frau T. lebte bis vor einem Monat mit einem Lebenspartner in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Die Beziehung bestand über gut fünf Jahre. Frau T. hat einen zehnjährigen Sohn aus ihrer früheren Ehe. Zwischen ihm und dem Lebenspartner entwickelte sich eine gute soziale Beziehung. Seit der Trennung verhindert Frau T. jeden Umgang ihres Sohnes mit dem früheren Lebenspartner.
Lösung Fallbeispiel I Das Unterbinden des Umgangs von Sohn und früheren Partner geht augenscheinlich nicht ohne weitere Folgen für die kindliche Entwicklung einher. Kinder in einer solchen Situation leiden oft unter dem Fehlen eines sozialen Vaters, wenn die Beziehung zum leiblichen Vater nicht mehr gegeben ist. Doch dem trägt das BGB mit den Bestimmungen im § 1685 Abs. 1+2 Rechnung. Im vorliegenden Fall hat der Lebenspartner von Frau T. somit ein Umgangsrecht gegü. dem Sohn. Gleichzeitig besteht aber auch von Seiten des Kindes ein Umgangsrecht mit dieser Person nach § 1626 Abs. 3 BGB.
Fortsetzung der Lösung zu I Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, dann muss die Bedeutung des Umgangs mit dem Lebenspartner für den weiteren Entwicklungsweg des Jungen festgestellt werden. Das Umgangsrecht beider Elternteile wird durch das BGB eindeutig bestimmt. § 1626 Abs. 3 deklariert dieses Recht in Zusammenhang mit § 1684 Abs. 1 wonach das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt aber auch verplichtet ist.
Fallbeispiel II Frau Feline heiratet Herrn Moser, beginnt aber kurze Zeit später ein Verhältnis mit dem Liebhaber Lover, aus dieser Verbindung geht ein Kind hervor. Lover will das Kind sehen, sich zu seiner Vaterschaft bekennen und ist auch bereit Unterhalt zu zahlen. Herr Moser, der seine Frau sehr liebt, verzeiht ihr den Seitensprung und nimmt das Kind so an, als wäre es sein eigenes. Frau Feline ist das ganz recht, denn Lover ist ein armer Schlucker. Hat Lover ein Recht auf Umgang mit dem Kind?
Lösung zu Fallbeispiel II Anspruchsgrundlage ist § 1684 I BGB. Allerdings setzt die Vorschrift ein Vater-Kind-Verhältnis voraus. Als Vater gilt nicht Lover, sondern Herr Moser. L hat auch keine Möglichkeit, die Vaterstellung einzunehmen. Aus diesem Grund scheidet ein Umgangsanspruch von Lover auf der Basis des § 1684 I aus. § 1685 II räumt ein Umgangsrecht unter dem Vorbehalt der Kindeswohldienlichkeit auch anderen als den leiblichen Verwandten ein. Voraussetzung allerdings ist, dass L für das Kind tatsächlich Verantwortung übernommen hat. Da L hierzu bislang keine Gelegenheit hatte, scheidet ein Umgangsrecht auch auf dieser Basis aus.
Wann beginnt die Arbeit des Jugendamtes und welche Ziele werden angestrebt? Aufgaben des Jugendamts im Umgangsrecht (§§ 18 SGB VIII, 1684 + 1685 Abs. 1 BGB) Welche Aufgaben sind im KJGH verankert? X.
Das Jugendamt im Umgangsrecht • bei Kontaktabbrüchen zwischen Eltern und Kind übt das Jugendamt vermittlerische Tätigkeiten aus • JA wird tätig wenn minderjährige gemeinschaftliche Kinder von der ehelichen Trennung betroffen sind • JA wird durch das Gericht nach einem Scheidungsantrag über die Rechtsanhängigkeit von Scheidungssachen informiert und erhält Namen und Anschrift des Betreffenden • Zentrales Anliegen: Handlungskompetenz der Eltern verbessern, Sensibilität für die Situation des Kindes und dessen weitere Entwicklung schärfen um somit das Konfliktpotential zu mindern und den Gang zum FamG zu vermeiden
Aufgaben des Jugendamtes im Umgangsrecht • Jugendamt ist von Amts wegen dazu verpflichtet über die Leistungen der Jugendhilfe zu informieren • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung (§ 17 KJHG) Entwicklung eines einvernehmlichen Sorgekonzepts • Gespräche mit den Kindern um Wünsche, Ängste, Sorgen bzgl. der Umgangskontakte in Erfahrung zu bringen • § 18 KJHG: individuelle Unterstützung der Umgangsberechtigten, nachträgliche Unterstützung des Kindes bei der Ausübung des Umgangsrechts • Antragstellung beim Familiengericht um Verfahren einzuleiten • Anhörung des JA durch das FamG vor Entscheidungen in Sorgerechtsfragen (§ 50 Abs. 2 KJHG), Verfassung eines Berichts (Sachverhaltsermittlung + Entscheidungsvorschlag), • Bereitstellung von Räumen für einen begleiteten Umgang
Welche Sanktionen greifen bei Missachtung oder Boykottierung des Umgangsrechts? Durchsetzung des Umgangsrechts Wo sind diese im Gesetz verankert? XI.
Maßnahmen + Vollstreckung Bei einer Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils oder bei Verstößen gegen die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB), die eine Gefährdung des Kindeswohls bedingen, können folgende Maßnahmen zur Durchsetzung greifen: • Entzug der elterlichen Sorge für den Bereich des Umgangsrechts( §§ 1666, 1696 BGB) Ergänzungspflegschaft • Zwangshaft gem. § 33 Abs. 1 FGG, Herabsetzung des Unterhalts § 1579 Nr. 6 BGB, Schadensersatzansprüche des Umgangsberechtigten oder des Kindes (§823 Abs. 1 BGB: Umgangsrecht als absolutes Recht) • Zwangsgeld nach Antrag des Gläubigers (§§ 888 ZPO, 33 FGG), Einzug durch Gerichtsvollzieher • Strafrechtliche Maßnahmen nach § 235 StGB, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Kind dem anderen Elternteil entzieht • Grundlage der Vollstreckung: §§ 33 FGG, 1684 Abs. 3 Satz 2+ vollzugsfähige gerichtliche Verfügung zur Anordnung einer Maßnahme • Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen ist durch das KindRG das Umgangsvermittlungsverfahren nach § 52a als Vorschaltverfahren eingerichtet