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Die soziale Pflegeversicherung. AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen. Leitbild. Verbesserung der häuslichen Versorgung Verhinderung von Heimaufnahmen finanzielle Entlastung des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen (soziale) Absicherung der Pflegepersonen.
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Die soziale Pflegeversicherung AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Leitbild • Verbesserung der häuslichen Versorgung • Verhinderung von Heimaufnahmen • finanzielle Entlastung des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen • (soziale) Absicherung der Pflegepersonen ...trotz Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.
SPV erfasst ca. 90 % der Bevölkerung Versicherter Personenkreis • ... grds. alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, also z.B. ... • Arbeitnehmer • Empfänger von Arbeitslosengeld • Rentner • . . . • Familienversicherte sind beitragsfrei auch pflegeversichert • Privat Krankenversicherte müssen sich auch privat pflegeversichern
Kurzzeitige Arbeitsfreistellung • Angehörige haben Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung von bis zu 10 Arbeitstagenohne Lohnersatzanspruch • Zweck: Organisation der Pflege eines „nahen“ Angehörigen • auf Verlangen des Arbeitgebers ... Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung • Keine Auswirkungen auf eigene Sozialversicherung
Pflegezeit für Beschäftigte Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten: • Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten ! Pflege eines (pflegebed.) „nahen“ Angehörigen dann ... • unbezahlte Freistellung von der Arbeit • mit Rückkehrmöglichkeit • grds. mit Sozialversicherungsschutz • Inanspruchnahme 10 Tage vorher ankündigen (Zeitraum/Umfang) Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung PFK / MDK nachweisen
Leistungen grds. bei „erheblicher Pflegebedürftigkeit“ Wer ist pflegebedürftig? • Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung mit • dauerhaftem ( mind. 6 Monate )underheblichem Hilfebedarf bei den • Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens • Besonderheit: Betreuungsleistungen „PEA“ auch ohne erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit Hilfebedarf 1 x tgl., wenigstens 2 Verrichtungen + Hauswirtschaft 1 1/2 Stunden, davon > 45 Min Grundpflege Die Pflegestufen . . . . . . richten sich nach Art und Umfang des regelmäßigen Hilfebedarfs: I Schwerpflegebedürftigkeit Hilfebedarf 3 x tgl. + Hauswirtschaft 3 Stunden, davon mind. 120 Min. Grundpflege II Schwerstpflegebedürftigkeit Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts 5 Stunden, davon mind. 240 Min. Grundpflege III
Der Leistungskatalog • Pflegesachleistungen • Pflegegeld • Kombinationsleistungen • Verhinderungspflege • Pflegehilfsmittel / technische Hilfen • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen • Tages- und Nachtpflege • Kurzzeitpflege • vollstationäre Pflege • Pflege in vollstationären Einrichtungen für behinderte Menschen • zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen • Kurzzeitige Arbeitsfreistellung • Pflegezeit für Beschäftigte • Pflegeberatung • Pflegekurse für Pflegepersonen
Leistungen der häuslichen Pflege Voraussetzung: Der Pflegebedürftige muss mit dem Pflegegeld seine erforderliche Grundpflege und hauswirtsch.Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen! regelmäßiger Beratungsbesuch notwendig (Kostenübernahme durch Pflegekasse) Pflegegeld
Leistungen der häuslichen Pflege Pflegesachleistungen durch anerkannte Pflegedienste
Sachleistungen Anspruch bis 980 € Rechnung vom Pflegedienst: 588,00 € = 60 % Pflegegeld Anspruch bis 420 € 100 % - 60 % = 40 % 420 € x 40 % = 168,00 € Leistungen der häuslichen Pflege Kombinationsleistungen (Beispiel Pflegestufe II)
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Verhinderungs- oder Ersatzpflege • bei Urlaub, Krankheit oder anderer Verhinderung der Pflegeperson • Pflegeperson muss vorher mind. 6 Monate gepflegt haben • 28 Tage im Jahr • bis zu 1510,00€
Kurzzeitpflege • stationär in anerkannten Pflegeeinrichtungen (für Kinder auch in anderen geeigneten Einrichtungen) • wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich • geeignet insbes. beim Übergang von Krankenhausbehandlung zur ambulanten Pflege oder in sog. Krisensituationen • bis zu 28 Tage je Kalenderjahr, maximal 1.510,00 €
Tages – und Nachtpflege • in zugelassenen Einrichtungen • Betreuung und Pflege ggf. häusliche Krankenpflege • bis zu 150% Leistung • 2 anerkannte Einrichtungen in Oldenburg
Personen mit erheblichen Betreuungsbedarf • unabhängig von einer Pflegestufe • Feststellung ebenfalls d. MDK • reine Sachleistung • qualitätsgesicherte Betreuung • auch für Tagespflege und Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege • Voraussetzung: • häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich • Kostenübernahme der Pflegekasse • grds. 75 % des Heimentgeltes • jedoch begrenzt auf ...
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen • Technische Pflegehilfsmittel • Verbrauchspflegehilfsmittel • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Voraussetzung: • Pflege erleichtern • Beschwerden lindern • selbständigere Lebensführung ermöglichen Hinweise: Pflege im häuslichen Bereich ggf. Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenversicherung
Beratung und Schulung • durch Pflegefachkräfte/Pflegeberater • häusliche Beratung und Schulung • Pflegekurse • Vermittlung an andere Kostenträger
Soziale Sicherung der Pflegeperson Pflegepersonen werden für die Zeit ihrer Pflegetätigkeit rentenversichert, wenn: • sie einen Pflegebedürftigen mind. 14 Std. / Woche • in häuslicher Umgebung • nicht erwerbsmäßig pflegen und • nicht mehr als 30 Std. / Woche erwerbstätig sind
Reform der Pflegeversicherung??? • Begriff der Pflegebedürftigkeit? • Finanzierung? • Familienpflegezeit? • Demenzleistungen?
AOK hilft auch „online“... www.aok-pflegeheimnavigator.de www.aok-pflegedienstnavigator.de ... natürlich aber auch persönlich / telefonisch vor Ort !