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Grundsätze der Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung. Kurze Einführung in die Grundsätze des Betriebsverfassungsrecht Björn-M. Folgmann Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arten der Mitbestimmung. Mitbestimmung im Unternehmen Montanmitbestimmungsgesetz 1951
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Grundsätze der Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung Kurze Einführung in die Grundsätze des Betriebsverfassungsrecht Björn-M. Folgmann Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arten der Mitbestimmung • Mitbestimmung im Unternehmen • Montanmitbestimmungsgesetz 1951 • Betriebsverfassungsgesetz von 1952/1972 => teilweise Drittbeteiligungsgesetz von 2004 • Mitbestimmungsgesetz 1976 • Mitbestimmung im Betrieb • Betriebsverfassungsgesetz vom 19. Januar 1972 • Personalvertretungsgesetze
Betrieb und Arbeitnehmer als Ansatzpunkt Der sachlicheund persönliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) knüpft an die Begriffe BetriebundArbeitnehmer an: Die gesetzlichen Begriffsbestimmungen sind, zumindest im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs Arbeitnehmer, unzureichend und bedürfen im Einzelfall einer exakten Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer. Der Arbeitgeber i. S. d. Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich das vertretungsberechtigte Organ. Eine Besonderheit stellt der Leitende Angestellte dar (§§ 5 Abs. 2, 104 BetrVG). Betriebsbegriff des § 1 Abs. 1 BetrVG Arbeitnehmerbegriff des § 5 BetrVG
Grundsätze der Zusammenarbeit der Betriebsparteien Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohle der Belegschaft zusammenarbeiten. Sie haben dabei allgemeine Grundsätze Ihrem Handeln zu Grunde zu legen: • Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) • Friedenspflicht (Grundsätze für die Zusammenarbeit); § 74 BetrVG • Betriebsfrieden (u. a. § 75 BetrVG) Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Handlungen auf ein bestimmtes Vorgehen, so ist der Arbeitgeber ausführendes Organ (§ 77 BetrVG). Dem Arbeitgeber obliegt zudem unverändert vollumfänglich die Geschäftsführung. Eine wirtschaftliche Mitbestimmung findet indes im begrenzten Umfange in solchen statt, in welchen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist (§ 104 BetrVG).
Geschäftsführung des Betriebsrats • Vorsitzender als Vertretungsorgan des Betriebsrats (§ 26 Abs. 2 BetrVG) • Übertragung von Aufgaben des Betriebsrats auf Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG) • Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG) und Beschlüsse des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) • Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) Grundsätzlich beschließt der Betriebsrat über alle wesentlichen "Geschäfte", soweit dies das Gesetz nicht anders vorsieht mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Freistellung des Betriebsrats Die vorzunehmenden Freistellungen richten sich nach § 39 BetrVG. Der Betriebsrat hat vor der Wahl der freizustellenden Mitglieder zunächst mit dem Arbeitgeber zu beraten (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Berät er mit dem Arbeitgeber nicht, kann dies eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Arbeitgebers begründen und dürfte sowohl das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzen, als auch eine Störung des Betriebsfriedens darstellen.
Einrichtung von Sprechstunden Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 39 Abs. 1 BetrVG). Kommt eine Einigung nicht zustande, so kommt die Einrichtung einer Einigungsstelle in Betracht (§ 76 BetrVG).
Streit zwischen den Betriebsparteien?! Und nun? Mitbestimmungsrechte im engeren Sinne (echte),z. B. • § 87 ff. BetrVG - Mitbestimmungsrechte • soziale Angelegenheiten • Gestaltung von Arbeitsplatz usw. (§ 91 BetrVG) • § 39 BetrVG - Sprechstunden • § 95 BetrVG - Auswahlrichtlinien • § 98 BetrVG - Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Personelle Angelegenheiten • Allgemeine personelle Angelegenheiten, insbesondere Personalplanung (§ 92 BetrVG) • Berufsbildung (§ 96 ff. BetrVG) • Personelle Einzelmaßnahmen (§ 99 ff. BetrVG) Beschlussverfahren Einigungsstelle
Mitbestimmung bei Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung (§ 99 BetrVG) • Der Betriebsrat ist bei Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ihm ist Auskunft zu erteilen; • Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen; • eine Besonderheit stellt die vorläufige personelle Maßnahme dar (§ 100 BetrVG).
§ 102 BetrVGMitbestimmung bei Kündigungen • Entscheidet sich der Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer die Kündigung auszusprechen, so hat er den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); • kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats, ist die Kündigung rechtsfehlerhaft und kann vom Arbeitnehmer mit Erfolg vor den Arbeitsgerichten angegriffen werden; • neben die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts treten im "Personalrecht" ergänzend die individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die dortigen Fristen, etwa i. S. d. § 626 Abs. 2 BGB sind unabhängig von den Fristen des § 102 Abs. 2 zwingend durch den Arbeitgeber einzuhalten.
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG) • In Betrieben mit regelmäßig mehr als 100 Beschäftigten ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§§ 106 ff. BetrVG); • Ausnahme: Tendenzbetriebe (§ 118 BetrVG).
Kosten der Betriebsratstätigkeit • § 40 BetrVG- Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats • § 80 Abs. 3 BetrVG - Allgemeine Aufgaben (Hinzuziehung eines Sachverständigen)
Schulungen des Betriebsrats - § 37 BetrVG • der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 7 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für 6 Wochen während seiner regelmäßigen Amtszeit zwecks Durchführung der dort bezeichneten qualifizierten Weiterbildungen (durch anerkannte Stellen); • bei besonderem Erfordernis kann er einen weitergehenden Anspruch auf Schulung nach §37 Abs. 6 BetrVG haben.
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