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Das neue Versorgungsausgleichsrecht Richterin am Amtsgericht Ruth-Maria Eulering, Bundesministerium der Justiz, Referat I A 3. Anlass und Ansatz der Reform – Alternativen? Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren
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Das neue Versorgungsausgleichsrecht Richterin am Amtsgericht Ruth-Maria Eulering, Bundesministerium der Justiz, Referat I A 3
Anlass und Ansatz der Reform – Alternativen? Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle Übersicht
Fehlerhafte Prognosen Wertverzerrungen durch geltendes Ausgleichssystem Ausgleichsreste Nachgelagerter schuldrechtlicher und verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich wird nicht geltend gemacht Reformbedarf: Verfehlung der Halbteilung
Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht
Komplexes Rechtsgebiet, nur für Experten verständlich, anwenderunfreundlich Überforderung der beteiligten Akteure: Gerichte, Anwälte, Eheleute Wenige Vereinbarungen, weil das Verständnis für das Ausgleichssystem fehlt und die rechtlichen Spielräume gering sind Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht
Reformbedarf: Verschärfung durch Strukturwandel • Zunahme der Vielfalt der Versorgungen • Rückgang der Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung • Veränderte „Dynamiken“ der Versorgungen: Unterschied zwischen „volldynamischen“ und nicht „nicht-volldynamischen“ Anrechten ist obsolet • Abweichungen von den prognostischen Annahmen des Bewertungs- und Ausgleichssystems
1983 Einführung der freiwilligen Realteilung 1986 Einführung „Supersplitting“ Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Einführung Abänderungsverfahren 1992 Rentenüberleitung > Faktisches Moratorium des Versorgungsausgleichs in „Ost-West-Fällen“ 1984, 2003 und 2006 Überarbeitung der Barwertverordnung Bundesverfassungsgericht 2006: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit Bisherige Reformansätze: „Reparaturgesetze“ 2006 1977 1983 1986 1992 2003 1.9.2009
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) Art. 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) Art. 2 Änderung des FamFG Art. 3 – 22 Änderung anderer Gesetze (u.a. SGB VI, EStG, GKG) Art. 5 Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) und Folgeänderungen in BeamtVG (Art.6), SVG (Art.8) Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BarwertVO, VAHRG, VAMWG, VAÜG) Reformergebnis: VAStrRefG v. 3.4.2009 in BGBl I 700
Gerechte Teilungsergebnisse Verständliches Recht Flexible Regelungen Reduzierung und Austarierung der Belastungen aller Beteiligten Ziel der Reform Alternativen?
Anlass und Ansatz der Reform Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle Übersicht
Jedes Anrecht wird separat geteilt, und zwar grds. innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems Teilungsgegenstand ist die jeweilige Bezugsgröße des Versorgungssystems Einbeziehung auch von Kapitalleistungen in der bAV Neu: Der Grundsatz der internen Teilung
Vorzüge der internen Teilung: Gerechte Teilhabe durch Teilhabe an den Chancen und Risiken des Versorgungssystems Notwendigkeit der Vergleichbarkeit entfällt – keine Barwert-Verordnung mehr! Vollständiger Ausgleich schon im Wertausgleich bei der Scheidung; keine „Ausgleichsreste“ Beendigung des faktischen Ausgleichs-Moratoriums in „Ost-West-Fällen“ Neu: Der Grundsatz der internen Teilung
Drei Fälle der externen Teilung: Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person Auf Verlangen des Versorgungsträgers für Anrechte aus internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Vorzüge der externen Teilung: Entlastung der Versorgungsträger Ausgleichsberechtigte Person kann Zielversorgung wählen und ihre Versorgungen bündeln Aber: Keine externe Teilung gegen den Willen des Versorgungsträgers, damit kein erzwungener Kapitalabfluss Neu: Ausnahmsweise externe Teilung
Vier Fallgruppen: Vereinbarungen Kurze Ehezeit (3 Jahre) Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte Kleine Ausgleichswerte Vorzüge der Ausnahmen vom Ausgleich: Entlastung aller Beteiligten, insbesondere auch der Versorgungsträger Kürzere Verfahrensdauer Neu: Ausnahmen von der Teilung
Mehr Gestaltungsspielräume: Spielräume für die Ehegatten, die Familiengerichte und die Versorgungsträger Bei Vereinbarungen entfallen Genehmigungspflicht und Jahresfrist Rechtsvereinfachung: Zusammenfassung der drei Gesetze in einem VersAusglG Aufgaben nach Kompetenz Steuerrechtliche Begleitung Neu: Mehr Spielräume, Rechts-vereinfachung
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Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) Inhaltsübersicht T e i l 1 D e r V e r s o r g u n g s a u s g l e i c h T e i l 2 W e r t e r m i t t l u n g T e i l 3 Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
FamFG § 219 Beteiligte § 220 Auskunftspflicht § 221 Erörterung, Aussetzung § 222 Durchführung der externen Teilung § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227 Sonstige Abänderungen § 228 Zulässigkeit der Beschwerde § 229 Elektronischer Rechtsverkehr Familiengerichten ./. Versorgungsträger Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Anwartschaften auf Versorgungen / Ansprüche auf laufende Versorgungen aus Arbeit oder Vermögen zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität auf eine Rente gerichtet, neu: bei bAV und AltZertG auch Kapitalleistungen! soweit in der Ehezeit erworben (= Ehezeitanteil, § 1 Abs. 1 VersAusglG) Was wird ausgeglichen?§ 2 VersAusglG: auszugleichende Anrechte
§ 5 VersAusglG: Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert neu: durch Versorgungsträger Berechnung des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) in Form der maßgeblichen Bezugsgröße Stichtag Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 2. HS VersAusglG) Vorschlag für einen Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) Vorschlag für einen korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) Rentenbetrag bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20,21 und 25, 26 VersAusglG) Wertermittlung nach §§ 39 bis 47 VersAusglG In welcher Höhe wird es ausgeglichen? § 5 VersAusglG: Wertbestimmung
§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 vorliegt. (4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden. Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei der Scheidung
Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei der Scheidung Anrechts-bezogeneTeilung keinVersorgungs-ausgleich Versorgungs-ausgleich systeminterne Saldierung istvorgesehen! Vereinbarung interne Teilung externe Teilung geringer Wert Vereinbarung geringe Differenz kurze Ehe auf Verlangen
Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
Prüfen: Berechnung des Ehezeitanteils/Ausgleichswerts Plausibilität Teilungsbestimmungen, z. B. „Muster einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)“, Satzungen, Betriebliche Regelungen Rechtsfolgen bei Fehlen/Fehlern: Anwendung der gesetzlichen Regeln Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Är z t e , Z a h n ä r z t e und T i e r ä r z t e SATZUNG & GESETZ v. 1. Januar 2009 § 46 Sonderbestimmung zum Versorgungsausgleich (Fassung ab 01.07. 2009) (1) Ist ein Teilnehmer in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt. (2) Hat das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig begründet, werden von der Versorgungsanstalt die zugrunde liegenden Leistungszahlen und Versorgungsabgaben ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Teilnehmer) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt. Die Kürzung kann ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden, der sich aktuell aus den dem ausgleichsberechtigten Eheteil übertragenen Leistungszahlen berechnet. Sind beide Ehegatten Teilnehmer der Versorgungsanstalt und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung statt. Ist nur ein Ehegatte Teilnehmer, wird der andere Ehegatte allein durch die interne Teilung nicht Teilnehmer. (3) Bei der internen Teilung ist der Anspruch des ausgleichsberechtigten Eheteils auf eine Altersversorgung nach § 25 Abs. 4 und 5 beschränkt; der Anspruch erhöht sich hierfür um 12 v.H. Für das durch eine interne Teilung begründete Anrecht gelten die §§ 24 Abs. 3, 4 und 6, 25 Abs. 4 und 5, 29 Abs. 5 und 34 Abs. 2 und 4 sinngemäß; das Gleiche gilt bezüglich § 25a für Kinder aus der Ehe mit dem Teilnehmer. (4) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 46 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
Drei Fälle der externen Teilung: Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) Höhere Wertgrenzen für die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 VersAusglG) Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger (geeigneter Zielversorgungsträger, § 15 VersAusglG) nach Wahl der ausgleichsberechtigten Person Wie wird es ausgeglichen? § 14 VersAusglG: Die externe Teilung
Wie wird es ausgeglichen? §§ 14,17 VersAusglG: Wertgrenzen bei der externen Teilung
Vier Fälle: Vereinbarungen Kurze Ehezeit von bis zu drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) Kleine Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) Wie wird es ausgeglichen? Ausnahmetatbestände
Wie wird es ausgeglichen? §§ 6 – 8 VersAusglG: Vereinbarungen • Individuelle Lösungen – mehr • Spielräume: • Gesamtregelung der Scheidungsfolgen • Teilausschluss • Komplettausschluss • schuldrechtlicher Ausgleich Weiter: notarielle Form oder Anwaltsvergleich vor Gericht Weiter: Inhalts- und Ausübungskontrolle • Frist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB entfällt • Genehmigungserfordernis des § 1587 o BGB entfällt
Wie wird es ausgeglichen? §§ 20 – 26 VersAusglG: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung • Anwendungsbereich: • nicht ausgleichsreife Anrechte (§ 19 VersAusglG) • Nicht hinreichend verfestigte Anrechte • Abzuschmelzende Anrechte • Unwirtschaftlicher Ausgleich • Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern • Vereinbarungen • Verfallbare Anteile • Ausgleichsformen: • Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) • Abtretung (§ 21 VersAusglG) • Abfindung (§ 23 VersAusglG) • Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG)
Grundsatz: unmittelbare Bewertung der Anrechte in der jeweiligen Bezugsgröße (§ 39 VersAusglG), also z.B. Entgeltpunkte (s. auch § 43 VersAusglG) oder Kapital Ausnahme, wenn das nicht möglich: zeitratierliche Bewertung (§ 40 VersAusglG), also z. B. Beamtenversorgung (s. auch § 44) Sondervorschriftenfür Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43), aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 44), für Betriebsrenten (§ 45) und für Privatversicherungen (§ 46) Welche Werte sind zu teilen? §§ 39 – 47 VersAusglG: Wertermittlung
§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz Übertragungswert(§ 4 Abs. 5 BetrAVG) Direktzusage Unterstützungskasse BetrAVG Vorrangig:Unmittelbare Bewertung (§ 39) Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Rentenbetrag(§ 2 BetrAVG) Nachrangig:Zeitratierliche Bewertung (§ 40)
Portabilitätswert: § 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz
Rentenbetrag: § 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz
§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus Privatversicherungen § 169 Abs. 3 VVG Deckungskapital und Überschüsse Rückkaufswert Zeitwert und Überschüsse § 169 Abs. 4, 7 VVG § 176 VVG a.F. Zeitwert und Überschüsse Ohne Stornokosten bei Altverträgen
§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus Privatversicherungen Deckungskapital Anfang ./. Ende der Ehezeit: 5.759,75 € Aber: Deckungskapitalanstieg der in der Ehe erbrachten Beiträge: 3.142,61 € + Zinsen > Differenzrente ermitteln?
als Hilfswert bei Vereinbarungen, Härtefallregelungen, Ausschlusstatbeständen (Billigkeit), s. § 47 Abs. 1, 5 VersAusglG Wert bildend: Leistungsspektrum, Wertentwicklung, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz Kosten für ein Anrecht in Höhe des „Einkaufspreises“: der Betrag, mit dem für die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen wäre - GRV und Beamtenversorgung: Wert der Entgeltpunkte zum Stichtag (Rentenwerte), § 47 Abs. 3 VersAusglG - BAV (sofern kein Kapitalwert vorhanden): Übertragungswert, § 47 Abs. 4 VersAusglG [nicht bei öffentlich-rechtlichen Zusatz- versorgungen] - Barwert, § 47 Abs. 5 VersAusglG § 47 VersAusglG: korrespondierender Kapitalwert
§§ 33, 34 VersAusglG: Anpassung wegen Unterhalts (bisheriger § 5 VAHRG) neu: - Zuständigkeit des Familiengerichts - Aussetzung in Höhe des ermittelten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - neue Unterhaltsberechnung erforderlich Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme! Anpassungsfälle (1): §§ 33, 34 VersAusglG - Anpassung wegen Unterhalts
§§ 35, 36 VersAusglG: Anpassung wegen Invalidität oder ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden Altersgrenze neu:- Ausgleichs eines möglichen Nachteils der anrechtsbezogenen Teilung - Aussetzung in Höhe der Ausgleichswerte, die nicht „fließen“ Anpassungsfälle: §§ 35,36 VersAusglG – wegen Invalidität und besonderer Altersgrenze
§§ 37, 38 VersAusglG: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (bisheriger § 4 VAHRG) neu: - Bezugsdauer bis 36 Monate - nur Bezug der ausgleichsberechtigten Person selbst - Korrektur ex nunc Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme! Anpassungsfälle: §§ 37,38 VersAusglG - Anpassung wegen Tod
§ 225, 225 FamFG: Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (bisheriger § 10a VAHRG) neu: - nachträgliche wesentliche Wertänderung eines Anrechts - in Höhe von > 5 % und > 1% SGB IV - nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Änderung - Änderung nur des Ausgleichs des betroffenen Anrechts - Die Vorschrift gilt nur für die Anrechte aus den Regelsicherungssystemen Korrektur möglich? §§ 225, 226 FamFG - Abänderung der Entscheidung
Altes Recht für schon eingeleitete Verfahren Neues Recht für ab Inkrafttreten eingeleitete Verfahren außer: Abgetrennte, ausgesetzte oder ruhende VA-Verfahren Ab 1.10.2010: alle nicht entschiedenen VA-Verfahren 1. Instanz Wann gilt das neue Recht? §§ 48 – 54 VersAusglG - Übergangsbestimmungen 1.9.2009 1.10.2010 AltesRecht Neues Recht Neues Recht Abtrennung, Aussetzung Neues Recht Abtrennung Aussetzung Neues Recht
Wann gilt das neue Recht? §§ 51,52 VersAusglG: Abänderung einer Entscheidung Saldoausgleichnach altem Recht nachträgliche Wertänderung eines Anrechts (§ 51 Abs. 2) Wertverzerrung durch BarwertVO (§ 51 Abs. 3) Anrechtsbezogene Prüfung nach neuem Recht Wertvergleich nach tatsächlichen Rentenwerten Anrechtsbezogener Ausgleich nach neuem Recht(§ 51 Abs. 1) Schuldrechtliche Korrektur ist vorrangig, sofern noch möglich (§ 51 Abs. 4)
Anlass und Ansatz der Reform Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle Übersicht
Amtswegiges Verfahren! Im Fall, dass: Ehe kürzer als 3 Jahre Vereinbarung über VA (Ausschluss) Erklärung der Eheleute, dass Vereinbarung beabsichtigt Zustellung des Antrags und Terminbestimmung Versorgungsträger werden nicht beteiligt Ansonsten: Festsetzung der Ehezeit Zustellung des Antrags und der Auskunftsersuchen an Ehegatten/Anwälte mit Fristsetzung Scheidungsantrag beim FG
Welche Versorgung? Welche Grundlage (Vertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung pp.)? Welcher Ehezeitanteil (§ 5 Abs. 1 VersAusglG)? Welcher Ausgleichswert (§ 5 Abs. 3 VersAusglG)? Ggfs. Kostenabzug Ggfs. welcher korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG)? einschließlich Berechnung: Berechnungsverfahren, Annahmen der Berechnung, Zinssatz, Sterbetafeln, vgl. § 285 Nr. 24 HGB-E Angaben über Durchführung der internen Teilung einschließlich Teilungsanordnung oder Erklärung über Antrag auf Durchführung der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 17 VersAusglG) Auskunftsersuchen, § 220 FamFG