490 likes | 610 Views
AG 4. AG GesR AG 4 Der Schein trügt. Aufwendungsersatz Anspruch eines Gesellschafters, § 110 HGB. Definition: Alle freiwilligen Vermögensopfers, die ein Gesellschafter zur Ausführung seiner Tätigkeit in Gesellschaftsangelegenheiten übernommen hat.
E N D
AG 4 AG GesR AG 4 Der Schein trügt
Aufwendungsersatz Anspruch eines Gesellschafters, § 110 HGB Definition: Alle freiwilligen Vermögensopfers, die ein Gesellschafter zur Ausführung seiner Tätigkeit in Gesellschaftsangelegenheiten übernommen hat. Problem: Freiwillig (-) § 128 S. 1 BGB Aber: § 128 S. 1 BGB will Außenverhältnis regeln, nicht Innenverhältnis Gegenüber anderen Gesellschaftern bestand gerade keine Pflicht zur Zahlung Rückgriffsanspruch (auch) gegen die Mitgesellschafter (phG) über § 128 HGB? Argumente gegen die Anwendbarkeit des § 128 S. 1 auf Sozialverbindlichkeiten § 128 S. 1 HGB will Außenverhältnis regeln, nicht Innenverhältnis
Überlegung: Nach § 128 S. 1 HGB kann L von jedem phG Zahlung verlangen. § 421 S. 1 BGB: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.“ § 426 Abs. 2 S. 1 BGB: „Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über.“ § 426 Abs. 1 S. 1 BGB: „ Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Aber auf Grund der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht muss die Sozialverbindlichkeit erst gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Erst dann können anteilig die anderen phG in Anspruch genommen werden.
Sonderrechtsnachfolge beim Kommanditisten ■ Übertragung des Gesellschaftsanteils nach §§ 398, 413 BGB Problem: Wie haftet der neue Kommanditist? ■ Das Verfügungsgeschäft hat zur Folge, dass der Erwerber in die unmittel- bare Rechtsstellung des Veräußerers eintritt. Damit wirkt auch die Einlagen- leistung seines Vorgängers zu seinen Gunsten. Ergebnis 1: Da die Einlagenleistung des Alt-Kommanditisten für den neuen Kommanditisten gilt, findet § 171 Abs. 1, 2. HS HGB Anwendung: Er haftet gar nicht, da er seine Einlage gezahlt hat. Problem: Wie haftet der alte Kommanditist? Ergebnis 2: Der alte Kommanditist müsste für Verbindlichkeiten haften, wenn seine Einlagepflicht in Folge der Zahlung des Preises für den Kommanditanteil nach § 172 IV HGB wieder auflebte. Das vermeidet man, wenn man eine Nachfolgeklausel ins Handelsregister eintragen lässt. Andernfalls stehen im Handelsregister 2 Kommanditbeteiligungen mit 2 * ??? Euro Haftsumme. Ohne Vermerk haftet der Veräußerer nach § 171, 172 IV S. 1 HGB für Altgläubiger (Mangels Austragungbeginnt die Frist des § 160 HGB nicht zu laufen) und i.V.m. § 15 I HGB (Ausscheiden ist eintragungspflichtig) für Neugläubiger für die Verbindlichkeiten.
AG 5 AG GesR AG 5 Adieu
Fall 5: Adieu Anton (A), Bert (B) und Claus (C) sind Gesellschafter der ABC-OHG, die Rasenmäher herstellt und mit ihnen handelt. Die OHG hat, wie jetzt, am 1. Mai 2009 herauskommt, über Jahre hinweg zu weit überhöhten Preisen bei der L-AG Getriebe bezogen. Den entsprechenden Vertrag hatte C ausgehandelt. Im Gegenzug hat Vorstand D der L-AG dem C seit November 2000 insgesamt 1,5 Mio. Euro auf ein privates Konto auf den Cayman Islands überwiesen. Vereinbart war, dass die Zahlungen jeweils nach Eingang der OHG-Zahlungen erfolgen sollten. B hatte bei der Mitunterzeichnung des Vertrages im September 2000 aus Eile den Vertragsinhalt nicht kontrolliert, ging aber von dessen Ordnungsmäßigkeit aus. A und B sind über das Verhalten des C durchaus nicht amüsiert und fragen Rechtsanwalt R, was hier denn getan werden könne. Das Vertrauensverhältnis zu C sei zerrüttet, meint A. B überlegt, ob dem C vielleicht noch eine Chance gegeben werden könne. C ist der Auffassung, der OHG sei überhaupt kein Schaden entstanden. Tatsächlich sind die hohen Getriebepreise vollumfänglich an die Kunden weitergegeben worden. Im Übrigen, so C, sei die OHG selbst schuld; er habe den Vertrag ja nicht alleine abgeschlossen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt. Gegen einen Rausschmiss werde er sich wehren. Auch sei zu bedenken, dass ihm dann sein Grundstück zurückzugewähren sei, das er als Einlage zu Eigentum in die OHG eingebracht habe.
Bearbeitervermerk: • 1a) Welche Ansprüche stehen der OHG gegen C, D und die L-AG zu? • 1b) Kann die OHG den Vertrag anfechten? • Welche Möglichkeiten haben A und B, gegen C im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis vorzugehen? • 3. Welche Möglichkeiten hat C?
Frage 1a: Welche Ansprüche stehen der OHG gegen C, D und die L-AG zu? Ansprüche der OHG Gesellschafter C Vorstand der L-AG L-AG
1. Ansprüche gegen Gesellschafter C • vertraglich • vertragsähnlich • dinglich • bereicherungsrechtlich • deliktisch
I) Obersatz: Die OHG könnte einen Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter C haben aus § 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag A) Anspruch entstanden • Schuldverhältnis: Gesellschaftsvertrag (Die Gesellschaft ist sowohl • im Innen- als auch im Außenverhältnis wirksam). Die OHG ist auf Grund • ihrer rechtlichen Selbstständigkeit (§ 124 HGB) in der Lage Ansprüche zu • stellen, insbesondere Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
2) Pflichtverletzung: Einen Gesellschafter treffen nicht nur Pflichten gegenüber den anderen Gesellschaftern, sondern auf Grund der rechtlichen Selbstständigkeit einer Gesellschaft auch Pflichten gegenüber der Gesellschaft (sog. Sozialansprüche) • So treffen den einzelnen Gesellschafter Pflichten, die auch gegenüber der • Gesellschaft bestehen, wie z.B.: • Erfüllung von Geschäftsführungspflichten • Erfüllung der Beitragszahlung • Einhaltung der Gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Sachverhalt: Verletzung von Geschäftsführungspflichten + Einkauf zu überhöhten Preisen, Verhinderung günstigeren Vertragsabschlusses Sachverhalt: Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft +Versprechen lassen einer Provision
3) Verschulden: Über § 105 III HGB findet § 708 BGB für die Frage des Verschuldens- maßstabes des § 276 BGB Anwendung. Vorliegend handelte C aber vorsätzlich, weshalb die Grenze des § 277 BGB erreicht ist. 4) Schaden ■ § 249 I BGB: Naturalrestitution Hier: Vertrag wäre zu anderen Konditionen zu Stande gekommen Zumindest wären keine Provisionen vereinbart gewesen ■Bezifferung des Schadens: Mind. 1,5 Millionen Euro ■Einwand, dass kein Schaden entstanden sei? Falsch, da die OHG mind. 1,5 Millionen Euro mehr Gewinn gemacht hätte.
5) Mitverschulden, § 254 I BGB Problematik: Kann das Verschulden des B (Unterlassen der Prüfung des Vertrages) der OHG zugerechnet werden? ■ Zurechnung von Organverschulden gem. § 31 BGB analog Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied [B] des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten [C] zufügt. Hier: C ist aber gerade kein Dritter, sondern Mitgesellschafter Keine Zurechnung des Verschuldens des B Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist nicht erloschen
C) Anspruch durchsetzbar ■ § 214 Wirkung der Verjährung (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. ■ § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. ■ § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist (objektives Element) und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (Subjektives Element) Hier: Objektives Element ist der Vertragsschluss (siehe oben)
Problematik: Subjektives Element Sachverhalt: Die OHG muss Kenntnis erlangt haben Zurechnung der Kenntnis Sonst. Wissensvertreter § 166 I analog Organe § 31 I analog • Rechtsfolge: OHG hätte über § 31 I analog auf Grund der Kenntnis des C von der Pflichtverletzung sofort bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Am Ende des Jahres wäre damit die Frist angelaufen Problematik: Wertungswiderspruch? Die Einrede der Verjährung ist ein Schutz für den Schuldner: Dieser kann dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs vorwerfen, dass er es unterlassen hat den Anspruch geltend zu machen. Aus diesen Erwägungen heraus, kann sich der Schuldner (C) nur auf die ihm günstige Einrede berufen, wenn die Kenntnis nach § 199 BGB auf andere Weise (andere Wissensvertreter oder Organe) erlangt wird. (hier +/-: B hätte auch Kenntnis haben können (Grobe Fahrlässigkeit?)) Grenze: Höchstfrist des § 199 III BGB
Zwischenergebnis zu C): Der Anspruch ist auch durchsetzbar Ergebnis zu I) Obersatz: Die OHG hat gegen C einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag
1. Ansprüche gegen Gesellschafter C • Vertraglich (§§ 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag +) • vertragsähnlich • dinglich • bereicherungsrechtlich • deliktisch
II) Obersatz: Die OHG könnte einen Schadensersatzanspruch gegen C haben aus §§ 687 II, 678 BGB A) Anspruch entstanden Problematik: Ist die GoA im Innenverhältnis überhaupt anwendbar? - + Auftrag ist aber nicht angemaßte Geschäftsführung Auftrag = Geschäftsführung § 687 II BGB Fremdes Geschäft + • Ohne Auftrag + • Fremdgeschäftsführungswille – und Wissen um fehlende Berechtigung § 678 BGB: Rechtsfolge: Schadensersatz (siehe oben)
Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist nicht erloschen und auch durchsetzbar (siehe oben) Ergebnis zu II): Die OHG hat einen Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter C aus §§ 687 II, 678 BGB
1. Ansprüche gegen Gesellschafter C • Vertraglich + • Vertragsähnlich + • Dinglich - • Bereicherungsrechtlich - • deliktisch
III) Obersatz: Die OHG könnten einen Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter C aus § 823 I BGB haben. Aber hier keine unter § 823 I BGB fallende Rechtsgutverletzung. § 823 I BGB schützt nicht das Vermögen Ergebnis zu III): Die OHG hat keinen Anspruch gegen C aus § 823 I BGB. IV) Obersatz: Die OHG könnten einen Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter C aus § 823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz haben. A) Anspruch entstanden 1) Schutzgesetzverletzung Definition: Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB sind alle Normen, die neben dem Schutz der Allgemeinheit, auch den Einzelnen vor Rechtsgutverletzungen bewahren sollen. Voraussetzung: Zumindest auch finaler Schutz des Einzelnen (kein bloßer Rechtsreflex – Abgrenzung z.T. schwierig)
a) C könnte einen Betrug nach § 263 StGB begangen haben. Rechtsgut: § 263 StGB schützt auch das Vermögen des Einzelnen Objektiver Tatbestand ■ Täuschung über Tatsachen + Mitgesellschafter B wird durch Vorlage des Vertrages konkludent die Ordnungs- Mäßigkeit des Vertragswerkes vorgetäuscht ■ dadurch Irrtumserregung + Zwar denkt B über die Ordnungsmäßigkeit des Vertrages nicht konkret nach; es reicht aber auch ein bloß intuitives „sachgedankliches“ Mitbewusstsein ■ dadurch Vermögensverfügung + Vertragsabschluss (Eingehung der Verbindlichkeit) ■ dadurch Vermögensschaden + obj. Wert der Gegenleistung bleibt hinter OHG-Leistung zurück bereits bei Vertragsschluss zurück (Eingehungsbetrug)
Subjektiver Tatbestand ■ Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ■ Bereicherungsabsicht ■ Vermögensvorteil (Provision) ■ Absicht (+) ■ Rechtswidrigkeit (+) ■ Stoffgleichheit Hier -: Provision ist gerade nicht Kehrseite des Schadens (Vertrag) ■ Bereicherungsabsicht ■ Vermögensvorteil (Drittbereicherung) ■ Absicht (+) ■ Rechtswidrigkeit (+) ■ Stoffgleichheit (+) Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
b) C könnte sich wegen Untreue nach § 266 I 1. Alt. StGB in Form des Treuebruchs strafbar gemacht haben. Rechtsgut: § 266 StGB auch den Schutz des Vermögens des Einzelnen Objektiver Tatbestand - Missbrauchstatbestand + ■ Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder zu verpflichten ■ Missbrauch der Befugnis + ■ Zufügung eines Vermögensnachteils beim Geschädigten + ■ h.M. Vermögensbetreuungspflicht (zur Eingrenzung der Ausuferung) + Subjektiver Tatbestand ■ Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes + Rechtswidrigkeit und Schuld +
c) C könnte sich wegen Bestechlichkeit nach § 299 I StGB strafbar gemacht haben. Rechtsgut: § 299 schützt neben der Lauterkeit des Wettbewerbs auch den Schutz des Einzelnen (insbesondere des Geschäftsinhabers) Objektiver Tatbestand ■ Angestellter - Keine Weisungsgebundenheit ■ Beauftragter Definition: Beauftragter ist derjenige, der auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für den Betrieb zu handeln und auf betriebliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Negativabgrenzung: Kein tauglicher Täter ist der Betriebsinhaber Argument: Insofern ist „Bestechung“ bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn man auf das in der Tat liegende Untreue-Element abstellt. Der Betriebsinhaber wird aber Niemandem gegenüber untreu. C ist nicht Geschäftsinhaber: Aber Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit haben keinen Geschäftsinhaber, nur Vorstände Restliche Tatbestand liegt vor sowie Rechtswidrigkeit und Schuld +
Zwischenergebnis zu 1) • Verletzung von § 263 StGB • Verletzung von § 266 I 1. Alt StGB • Verletzung von § 299 I StGB 2) Verschulden Entbehrlich wegen Prüfung im StGB 3) Schaden (siehe oben) 4) Mitverschulden (siehe oben) Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist nicht erloschen und er ist auch durchsetzbar (siehe oben) Ergebnis zu IV): Die OHG hat einen Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter C aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 266, 299 I StGB.
V) Obersatz: Die OHG könnten einen Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter C aus § 826 BGB haben. A) Anspruch entstanden ■ Sittenwidriges Handeln Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender dafür: Handeln in eigennütziger Absicht dafür: Einheit der Rechtsordnung (missbilligt = StGB) ■ Schädigungsvorsatz: Abschluss zu überhöhten Preisen war zur Provisionserlangung gewollt. C muss nicht wissen, dass das sittenwidrig ist. Lediglich die Kenntnis der Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, ist nötig (hier +) Schaden und Mitverschulden (siehe oben) Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist nicht erloschen und er ist auch durchsetzbar (siehe oben) Ergebnis zu V): Die OHG hat einen Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter C aus § 826 BGB.
AG 4 Lösung Frage 1a: Welche Ansprüche stehen der OHG gegen C, D und die L-AG zu? Ansprüche der OHG Gesellschafter C D als Vorstand der L-AG L-AG ■ § 280 I BGB ■ § 687 II, 678 BGB ■ § 823 II BGB ■ § 826 BGB
2. Ansprüche gegen D (Vorstand der L-AG) • vertraglich (Zwischen der OHG und D bestand kein Schuldverhältnis / D ist auch nicht Vertragspartei geworden) • Vertragsähnlich (Das Handeln für die L-AG ist ein eigenes Geschäft) • dinglich • bereicherungsrechtlich • deliktisch
I) Obersatz: Die OHG könnten einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz haben. A) Anspruchentstanden 1) Schutzgesetzverletzung 1) § 266 I Alt. 1 StGB Sonderdelikt: Tauglicher Täter muss Vermögensbetreuungspflicht haben (hier -) ■ Aber D war Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) ■ § 830 I BGB = Jeder Mittäter für Schaden verantwortlich ■ § 830 II BGB = Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich 2) § 263 StGB + ■ Täuschung des B durch Verschweigen der Provisionsvereinbarung 3) § 299 II StGB +
2) Verschulden Entbehrlichkeit auf Grund Prüfung im StGB 3) Schaden (siehe oben) 4) Mitverschulden, § 254 I BGB Problematik: Kann das Verschulden des C der OHG zugerechnet werden? ■ Verschuldenszurechnung: § 31 BGB analog Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Drittenzufügt. Hier ist D Dritter Zurechnung des Verschuldens + (C und D handelten vorsätzlich, folglich 50-50) Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist nicht erloschen
C) Der Anspruch müsste durchsetzbar sein ■ § 214 Wirkung der Verjährung (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. ■ § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. ■ § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist (objektives Element) und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (Subjektives Element) Der Anspruch ist bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden
Problematik: Subjektives Element Sachverhalt: Die OHG muss Kenntnis erlangt haben Zurechnung der Kenntnis Sonst. Wissensvertreter § 166 I analog Organe § 31 I analog • Rechtsfolge: OHG hätte über § 31 I analog sofort bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Am Ende des Jahres wäre damit die Frist angelaufen Problematik: Wertungswiderspruch? Die Einrede der Verjährung ist schuldnerschützend: Dieser kann dem Inhaber des Schadensersatzanspruchs vorwerfen, dass er es unterlassen hat den Anspruch geltend zu machen. Hier kein Wertungswiderspruch unter Schuldnerschutzgesichtspunkten. Aber ähnliche Interessenlage – die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung Handlung wurde gerade mit der Person begangen, auf deren Kenntnis sich berufen wird. Fall der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB.
Zwischenergebnis zu C): Der Anspruch ist auch durchsetzbar, da die Verjährungs- Einrede auf Grund unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB nicht erhoben werden darf. Ergebnis zu I) Obersatz: Die OHG hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 299 II StGB und §§ 823 II, 830 II BGB i.V.m. §§ 266, 26, 27 StGB.
II) Obersatz: Die OHG könnten einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 826 BGB haben. A) Anspruchentstanden ■ Sittenwidriges Handeln Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden dafür: Handeln ein eigennütziger Absicht dafür: Einheit der Rechtsordnung (missbilligt = StGB) ■ Schädigungsvorsatz: Abschluss zu überhöhten Preisen war gewollt. D muss nicht wissen, dass das sittenwidrig ist. Lediglich die Kenntnis der Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, ist nötig (hier +) ■Schaden und Mitverschulden Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist nicht erloschen und er ist auch durchsetzbar (siehe oben) Ergebnis zu II): Die OHG hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 826 BGB.
AG 4 Lösung Frage 1a: Welche Ansprüche stehen der OHG gegen C, D und die L-AG zu? Ansprüche der OHG Gesellschafter C D als Vorstand der L-AG L-AG ■ § 280 I BGB ■ § 687 II, 678 BGB ■ § 823 II BGB ■ § 826 BGB ■ § 823 II BGB ■ §§ 823 II, 830 II BGB ■ § 826 BGB
3. Ansprüche gegen L-AG • vertraglich • Vertragsähnlich • dinglich • bereicherungsrechtlich • deliktisch
I) Obersatz: Die OHG könnten einen Schadensersatzanspruch gegen die L-AG aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB haben. A) Anspruch entstanden • Schuldverhältnis: Vorvertragl. Schuldverhältnis (+); § 1 I 1 AG (Rechtsfähigkeit) • Wichtig! Eine etwaige Nichtigkeit des Kaufvertrages (siehe sogleich) erfasst aber • nicht das vorvertraglicheSchuldverhältnis 2) Pflichtverletzung: Die L-AG, vertreten durch D, vertritt ihre Preisinteressen unter Verletzung von Schutzgesetzen (§§ 266, 26, 27, 299 II, 263 StGB) 3) Verschulden: Verschuldenszurechnung über § 31 BGB analog (+) 4) Schaden: siehe oben 5) Mitverschulden: Nach §§ 254 I, 276, 31 BGB analog wird das Verschulden des C der OHG zugerechnet 50-50 Teilung Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden Der Anspruch ist nicht erloschen. Er ist auch nicht verjährt Ergebnis zu I): Die OHG hat einen Schadensersatzanspruch gegen die L-AG aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB.
3. Ansprüche gegen L-AG) • vertraglich (c.i.c. + ) • Vertragsähnlich (Vertragsschluss ist eigenes Geschäft -) • Dinglich (-) • bereicherungsrechtlich • deliktisch
II) Obersatz: Die OHG könnten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaufsumme gegen die L-AG aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB haben. A) Anspruch entstanden 1) Etwas erlangt: Kaufpreissumme + 2) Durch Leistung: + 3) Ohne Rechtsgrund:(Das Anfechtungsrecht wird gesondert geprüft) § 138 I BGB Grundsatz: Zwar konnte C die OHG vertreten (rechtliches Können). Dies war aber nicht von seiner Geschäftsführungsbefugnis gedeckt (Rechtliches Dürfen). Zwar lässt eine solche Überschreitung die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unberührt. Etwas anderes gilt aber, wenn Vertreter und Dritter einverständlich zum Nachteil des Dritten zusammenwirken – Kollusion (hier +)
Wie wirkt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages aus § 138 BGB auf das Verfügungsgeschäft aus? Grundsätzlich keine Fehleridentität. Das dingliche Vollzugsgeschäft ist wirksam , da das Vollzugsgeschäft „sittlich neutral“ ist. Rückforderung ausgeschlossen wegen § 814 BGB ausgeschlossen? Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende (OHG) gewusst (§ 31 BGB analog) hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Sinn und Zweck des § 814 BGB: Verbot widersprüchlichen Verhaltens. „Du kannst nicht erst leisten, obwohl Du weißt, dass Du nicht musst und dann später diese Entscheidung korrigieren dürfen!“ Vorliegend hatte man aber trotz der Abrede die Hoffnung, der Vertrag habe Bestand Ergebnis zu II): Die OHG hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaufsumme gegen die L-AG aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Grundsätzlich keine Fehleridentität. Das ding- Grundsätzlich keine Fehleridentität. Das ding- liche Vollzugsgeschäft ist wirksam, da das Vollzugsgeschäft „sittlich neutral“ ist. liche Vollzugsgeschäft ist wirksam, da das Vollzugsgeschäft „sittlich neutral“ ist. Ausnahme: Wenn die Sittenwidrigkeit durch den dinglichen Vollzug selbst be- Ausnahme: Wenn die Sittenwidrigkeit durch den dinglichen Vollzug selbst be- gründet wird oder damit sittenwidrige Motive verfolgt werden. gründet wird oder damit sittenwidrige Motive verfolgt werden.
3. Ansprüche gegen L-AG • vertraglich (c.i.c. + ) • Vertragsähnlich (Vertragsschluss ist eigenes Geschäft -) • Dinglich (-) • Bereicherungsrechtlich (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB +) • Deliktisch (Die Handlungen des D werden ihr nach § 31 BGB analog zugerechnet)
AG 4 Lösung Frage 1a: Welche Ansprüche stehen der OHG gegen C, D und die L-AG zu? Ansprüche der OHG Gesellschafter C D als Vorstand der L-AG L-AG ■ §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB ■ §§ 823 II BGB, § 31 BGB analog ■ §§ 823 II BGB, 830 II, § 31 BGB analog ■ § 826 BGB, § 31 BGB analog ■ § 280 I BGB ■ § 687 II, 678 BGB ■ § 823 II BGB ■ § 826 BGB ■ § 823 II BGB ■ §§ 823 II, 830 II BGB ■ § 826 BGB
Frage 1b: Kann die OHG den Vertrag anfechten? Bedürfnis? Anfechtung nach § 119 BGB löst Schadensersatz nach § 122 BGB aus. Eine erneute Anfechtung nach § 123 BGB aber nicht. Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung, § 123 I BGB Problematik: Auf wen ist hinsichtlich der Täuschung abzustellen Antwort: § 166 I BGB auf den Vertreter B C (+) Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung (+) Arglist des D (-) keine Täuschung Frage: Reicht die Kenntnis eines Vertreters aus, um sie der OHG zuzurechnen?
Frage: Reicht die Kenntnis eines Vertreters aus, um sie der OHG zuzurechnen? Grundsatz: Ja, kennt ein Vertreter die Täuschung, kennt sie auch der Vertretene Argument: Vertretene muss selbst Sorge tragen, dass alle gleichen Kenntnisstand haben Aber bei der Vertretung durch mehrere liegen auch mehrere Willenserklärungen vor. Nur zwei wirksame Willenserklärungen können Rechtsfolge herbeiführen. Nach Anfechtung einer Willenserklärung fehlt es an der Gesamtvertretung, mithin ist der Vertrag nichtig. Korrektur über Gründe Verkehrsschutzes? Mögliches Argument: Je höher die Anforderungen an eine wirksame Vertretung (z.B. müssen 10 Gesellschafter zusammen agieren), umso größer ist das Risiko, dass der Vertrag unwirksam ist. Gegenargument: Dieses Risiko kennt der Vertragspartner bereits vorher (HReg) Gegenargument: Möglichkeit der Gesamtvertretung dient gerade dem Schutz der Gesellschaft.
Anfechtungsfrist: § 124 HGB (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, Grundsatz: Kennt ein Vertreter die Täuschung, kennt sie auch der Vertretene Aber bei der Vertretung durch mehrere liegen auch mehrere Willenserklärungen vor. Nur zwei wirksame Willenserklärungen können Rechtsfolge herbeiführen. Nach Anfechtung einer Willenserklärung fehlt es an der Gesamtvertretung, mithin ist der Vertrag nichtig. Es kommt mithin auf die Kenntnis desjenigen Vertreters an, der dem Willensmangel auch unterlag Zwischenergebnis: Die Anfechtungsfrist ist noch nicht abgelaufen Antwort zu Frage 1b: Ein Anfechtungsrecht der OHG besteht.
Frage 2: Möglichkeiten der Gesellschafter Möglichkeit 1: Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (vgl. AG3) Möglichkeit 2: Ausschluss aus der Gesellschaft
Ausschluss aus der Gesellschaft • § 140 HGB • Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die • übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu • verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses • Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen • Gesellschafter dies beantragen. • § 133 HGB • Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem • Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit • eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung • ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. • (2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter • eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung • vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer • solchen Verpflichtung unmöglich wird. Beachte: ultima-ratio §§ 117, 127 HGB milderes Mittel
Frage 3: Ansprüche des C bei Ausscheiden Über § 105 III HGB finden die Vorschriften der GbR Anwendung Auseinandersetzung in der GbR • § 738 I 2 BGB: Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, • die er der Gesellschaft zur Benutzung (keine Überführung ins GesVermögen!) • überlassen hat zurückzugeben 2) § 738 I 2 BGB: … ihn von den gemeinschaftlichenSchulden zu befreien … §§ 128, 160 HGB 3) § 738 I 2 BGB: … und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. … Grundsatz: Tatsächlicher Wert (Stille Reserven, Firmenwert) Aber: Buchwertklausel in § 14 GesV (Bilanzwert)