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Schulung der Wahlvorstände des Wahlkreises 41 Gera I und des Wahlkreises 42 Gera II. Einteilung Thüringens in Wahlkreise. Wahlkreis 41 Gera I: Wahlbezirke 01-50 Wahlkreis 42 Gera II: Wahlbezirke 51-95. Einteilung Thüringens zur Landtagswahl 2014
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Schulung der Wahlvorstände des Wahlkreises 41 Gera I und des Wahlkreises 42 Gera II
Einteilung Thüringens in Wahlkreise Wahlkreis 41 Gera I: Wahlbezirke 01-50 Wahlkreis 42 Gera II: Wahlbezirke 51-95 Einteilung Thüringens zur Landtagswahl 2014 Quelle: http://www.wahlen.thueringen.de/wahlseite.asp?aktiv=LW03&startbei=landtagswahlen/LW_informationen.asp .
Kreiswahlleiter/stellv. Kreiswahlleiter Kreiswahlleiter: Herr Norbert Gleinig, stellv. Kreiswahlleiter: Herr Harald Schröder, am Wahltag erreichbar über die Wahlzentrale Erreichbarkeit der Wahlzentrale • am Samstag vor der Wahl von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie • am Wahlsonntag ab 7:15 Uhr unter Tel. Nr. 0365 838-1180
Allgemeines • Die Wahlkreise 41 Gera I (Nord) und 42 Gera II (Süd) haben ca. 81.800 Wahlberechtigte. Rechtsgrundlagen • Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG • Thüringer Landeswahlordnung – ThürLWO • Grundgesetz – GG • Wahlstatistikgesetz – WahlStatG • Wahlprüfungsgesetz – WahlprüfG
Ausgabe der Wahlunterlagen im Rathaussaal, Kornmarkt 12, 07545 Gera am Samstag, 13.09.2014 zwischen13:00 Uhr und 16:00 Uhr Wichtig: Das Parken auf dem Kornmarkt ist nur mit Parkerlaubnis möglich! Die Parkkarte ist der Berufung des Wahlvorstehers beigefügt.
Der Wahlvorstand besteht aus 5 bis 9 Personen, und zwar WahlvorsteherIn StellvertreterIn Beisitzer 3 bis 7 Personen,darunter (stellv.) SchriftführerIn
Der Wahlvorstand • arbeitet ehrenamtlich und erhält hierfür eine Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) • achtet darauf, dass während der Wahlzeit in und an dem Wahlgebäude sowie unmittelbar vor dem Zugang (100 Meter) jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung unterbleibt • überprüft die Wahlkabinen auf unerlaubte Wahlpropaganda
Der Wahlvorstand • hat Neutralität zu wahren und darf daher keine Zeichen tragen, die auf eine politische Überzeugung hinweisen • hat zur Durchsetzung der Wahlgrundsätze das Hausrecht im Wahlraum • entscheidet über alle Fragen bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Ergebnisses
Der Wahlvorstand • verhandelt in öffentlicher Sitzung, zählt die Stimmen öffentlich aus, stellt das Wahlergebnis öffentlich fest und berät und entscheidet • entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen • entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend
Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands ist gegeben • während der Wahlhandlung (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, • bei der Ermittlung u. Feststellung des Wahlergebnisses bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern, darunter: • WahlvorsteherIn, • SchriftführerIn bzw. deren StellvertreterInnen
Aufgaben des Wahlvorstands WahlvorsteherIn bzw. stellv. WahlvorsteherIn • holt (i.d.R.) die Wahlunterlagen • leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands(wie Arbeitsein- und -aufteilung ) • bestellt erforderlichenfalls die Schriftführerin/den Schriftführer aus den Beisitzerinnen/Beisitzern • bestellt die stellv. Schriftführerin/den stellv. Schriftführer aus den Beisitzerinnen/Beisitzern
Aufgaben des Wahlvorstands drei bis sieben BeisitzerInnen
Sonderaufgaben des (stellv.) Wahlvorstehers nur auf Anweisung des Wahlleiters = Berichtigung des Wählerverzeichnisses, sofern Wahlscheine nachträglich ausgestellt wurden (nach Druck des Wählerverzeichnisses) • Übergabe einer Mitteilung in Form eines Verzeichnisses der nachträglich ausgestellten Wahlscheine sowie einer Korrekturliste zum Wählerverzeichnis durch einen Beauftragten des Wahlleiters • anhand Mitteilung Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch Eintragung eines „W“ in der Spalte für Stimmabgabevermerk + Beurkundungsberichtigung auf Deckblatt Wählerverzeichnis Sonst dürfen niemals Veränderungen im Wählerverzeichnis vorgenommen werden!
Zusammentritt + Maßnahmen des Wahlvorstands • Zusammentritt aller Mitglieder am Wahlsonntag um 07:30 Uhr im Wahllokal,wenn kein Schichtdienst vereinbart ist Beachte: • Festlegung des Schichtdienstes durch WahlvorsteherIn • Ideal ist auch, wenn durch Wahlvorsteher/n Kontakt zu Objektverantwortlichen zur Kurzabsprache aufgenommen wird (wie Zutritt, Herrichten des Wahllokals)
Exkurs: Schichtbesetzung des Wahlvorstands Je Schicht ist die Anwesenheit folgender Personen erforderlich: • WahlvorsteherIn (bzw. Stellvertretung) • SchriftführerIn (bzw. Stellvertretung) • mindestens 1 BeisitzerIn Beispiel für die Aufteilung: • Schicht: 07:30 Uhr bis 12:45 Uhr, und ab 17:45 Uhr bis zum Ende der Auszählung • Schicht: 12:30 Uhr bis zum Ende der Auszählung
Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl • Vollständigkeit des Wahlvorstands überprüfen, ggf. Schriftführerin/Schriftführer bestellen • Vorbereitung des Wahlraumes wie • Beschilderung, • Aufhängen der Wahlbekanntmachung, • Aufhängen eines Muster-Stimmzettels am Eingang des Wahllokals, • Auslegen der Wahlgesetze(vgl. im Koffer beigefügte Hinweise) • Vorhandensein von Wahlurne und Sichtblenden (= Wahlkabinen) prüfen
Einzelne Maßnahmen des Wahlvorstands • Koffer überprüfen, bei Bedarf an Materialien in der Wahlzentrale anrufen (siehe auch Packzettel): • Wählerverzeichnis • Stimmzettel • Rechtsgrundlagen • Hinweise an den Wahlvorstand • Wahlbekanntmachung • Wahlniederschrift (2-fach) • Schnellmeldung (2-fach) • Siegelmarken • Packutensilien • Schreibmaterialien • Beschilderung sowie gesondert übergeben: • Liste Erfrischungsgeld, Erfrischungsgeld und Quittung
Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl • Verschließen und Versiegeln der leeren Wahlurne Hinweis: Das Öffnen der Wahlurne ist bis zum Abschluss der Wahlhandlung untersagt! • Auslegen des Wählerverzeichnisses zur Führung durch den/die Schriftführer/in
Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl • Aufstellen der Wahlkabinen, sofern noch nicht erfolgt, und Aufstellen der Sitzplätze für den Wahlvorstand • ggf. Aufhängen eines Schildes innerhalb Wahlkabine bzw. an der Sichtblende, mit dem Hinweis auf das Wahlgeheimnis und zur Faltung des Stimmzettels Achtung: Die Wahlkabinen müssen so aufgestellt sein, dass kein Dritter die Wahlhandlung beobachten kann!
Maßnahmen des Wahlvorstands vor der Wahl • Überprüfen der Zugänglichkeit des Objekts, der Toiletten, der Funktionsfähigkeit von Licht, Heizung, Prüfung der Nutzbarkeit von Festnetz und Fax, falls Nutzung eingeräumt ist, Überprüfen der telefonischen Erreichbarkeit
Wahlhandlung • Beginn der Wahl: 8:00 Uhr • Eröffnung der Wahlhandlung durch WahlvorsteherIn durch Verpflichtung des Wahlvorstands • zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und • zur Verschwiegenheit über die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen • Übernahme der zugeteilten Aufgaben durch die Mitglieder des Wahlvorstands
Stimmabgabe mit Stimmzettel = persönliches Recht • hat auf dem amtlichen Stimmzettel zu erfolgen → verschriebene oder versehentlich unbrauchbar gemachte Stimmzettel können vor Einwurf in die Wahlurne ersetzt werden (= Übergabe eines neuen und Vernichtung des alten Stimmzettels) • kann bei Bedarf unter Zuhilfenahme Dritter erfolgen , siehe § 53 ThürLWO (z. B. bei körperlicher Beeinträchtigung) • jede/r Wähler/in hat 2 Stimmen(1 Wahlkreisstimme, 1 Landesstimme)
Stimmabgabe mit Stimmzettel Ablauf: • Ausgabe eines auseinandergefalteten Stimmzettels • Kennzeichnen und Falten des Stimmzettels durch WählerIn in der Wahlkabine • Ausweisen WählerInund ggf. Vorlage der Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand • Prüfen der Wahlberechtigung anhand des Wählerver-zeichnisses durch SchriftführerIn • Anbringen des Stimmabgabevermerkes in Wählerverzeichnis und Freigabe der Wahlurne • Einwurf des Stimmzettels durch WählerIn
Die Vornahme der Wahl (§ 52 ThürLWO) Tür 1. 5. 4. 3. 2. Wahlurne Stimmzettel-ausgabe (1 Beisitzer) Prüfung derWahlberechtigung(Beisitzer+Schriftführer mitWählerverzeichnis) Wahlkabine
Stimmabgabe mit Wahlschein Ablauf: • Stimmabgabe bei Landtagswahl kann mit Wahlschein in jedem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, vorgenommen werden • WählerInnennt Namen, weist sich aus (= muss) und übergibt den Wahlschein • Wahlvorstand prüft den Wahlschein • bei Zulassung: Übergabe eines neuen Stimmzettels und Wahlschein einbehalten → Umschläge und „Briefwahl-Stimmzettel“ vernichten • bei Zweifeln: Klärung mit Wahlzentrale; erforderlichenfalls Beschluss des Wahlvorstands über Zulassung/Zurückweisung • bei Problemen: Vermerk in die Niederschrift
Stimmabgabe mit Wahlschein Beachte: Rote verschlossene Briefwahlumschläge nicht annehmen, sondern darauf verweisen, dass der Einwurf bis 18:00 Uhr bei der angegebenen Behörde möglich ist. Sofern der Abgebende mit dem Briefwähler identisch ist, kann er den Wahlschein aus dem roten Umschlag nehmen und mit dem Wahlschein im Wahlraum wählen. Wahlschein dann einbehalten! Achtung: Keine Briefwahlunterlagen einwerfen lassen! Diese können nicht mehr zur Wahl zugelassen werden!
Zurückweisung von Wählern (§ 52 Abs. 5 ThürLWO) Der Wahlvorstand muss einen Wähler/eine Wählerin zurückweisen, der: 1. nicht im Wählerverzeichnis ist + keinen Wahlschein hat bzw. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl im Wählerverzeichnis ein „W“ bzw. Wahlschein vermerkt ist, 2. bereits einen Stimmabgabevermerk hat, außer er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 3. seinen Stimmzettel außerhalb der Kabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, 4. seinen Stimmzettel so faltet, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder mit äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, 5. erkennbar mehrere oder nicht amtliche Stimmzettel abgeben oder einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Nach Nr. 3. – 5. ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszugeben!
Das Wählerverzeichnis • SchriftführerInprüft, ob WählerInim Wählerverzeichnis eingetragen ist: • Eintragung der Person und kein Vermerk: → Eintragung eines Stimmabgabevermerks im Wählerverzeichnis und die Person darf den Stimmzettel in die Urne einwerfen • keine Eintragung der Person: → Prüfung und ggf. Klärung über Wahlzentrale • Eintragung Person + Vermerk „W“ oder „Wahlschein“: → Wahlmöglichkeit nur mit Abgabe des Wahlscheins
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses • 18:00 Uhr Sperren des Zutritts zum Wahlraum, aber anwesende Wähler können ihre Stimmabgabe noch vornehmen, Schließen der Wahlhandlung durch WahlvorsteherIn • dann: Wiederherstellung der öffentlichen Zutrittsmöglichkeit und Beginn der öffentlichen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses • Öffnen der Wahlurne und Auszählen der Stimmzettel + zeitgleich Auszählen Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis zzgl. Zahl der eingenommenen Wahlscheine
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses(§ 39 Abs. ThürLWO) Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel • nicht amtlich hergestellt ist, beide Stimmen ungültig • keine Kennzeichnung enthält, • für einen anderen Wahlkreis gültig ist,Wahlkreisstimme ungültig • den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder • einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Hinweise zur Auszählung Auszug aus der Wahlniederschrift
Hinweise zur Auszählung • Schritt 1: gültige Stimmen Stapel a) zweifelsfrei gültige Wahlkreis- und Landesstimme für Bewerber u. Landesliste derselben Partei (gleiche Ebene) • Bilden von einen Stapel für jede Partei, also • bis zu 7 Stapel Wahlkreis 41 Gera I, • bzw. • bis zu 6 Stapel Wahlkreis 42 Gera II) • dann: Stimmzettel für jede Partei gesondert zählen • dann: Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter • ZS I D1, D2 usw. (gültige Wahlkreisstimme) • ZS I F1, F2 usw. (gültige Landesstimme)
Hinweise zur Auszählung • Schritt 2: ungültige Stimmen Stapel c) ungültige Wahlkreis- undLandesstimme, ungültige Stimmzettel, ungekennzeichnete Stimmzettel • Zählen der Stimmzettel • Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter • ZS I C (ungültige Wahlkreisstimme) • ZS I E (ungültige Landesstimme)
Hinweise zur Auszählung • Schritt 3: zweifelsfreie gültige Stimmen Stapel b) gültige Wahlkreis- und Landesstimmen f. Bewerber u. Landeslisten versch. Wahlvorschlagsträger (ungleiche Ebene) gültige Wahlkreis- oder Landesstimmen
Hinweise zur Auszählung • Schritt 3: • 1. Sortierung nach Landesstimmen: • Stapel Landesstimmen für jede Partei gesondert bilden • Stimmzettel mit gültiger Landesstimme für jede Partei gesondert zählen und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II F1, F2 usw. + • Zählen der Stimmzettel mit ungültiger Landesstimme und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II E
Hinweise zur Auszählung • Schritt 3: • 2. Sortierung nach Wahlkreisstimmen: • Stapel Wahlkreisstimmen für jeden Wahlvorschlag gesondert bilden • Stimmzettel mit gültiger Wahlkreisstimme für jeden Wahlvorschlag gesondert zählen und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II D1, D2 usw. + • Zählen der Stimmzettel mit ungültiger Wahlkreisstimme und Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter ZS II C
Hinweise zur Auszählung • Schritt 4: zweifelhafte Stimmen Stapel d) zweifelhafte Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt • nach Beschlussfassung erfolgt die Eintragung in Abschnitt 4. der Wahlniederschrift unter • ZS III C und /oder D1, D2 • ZS III E und /oder F1, F2
Hinweise zur Auszählung • Schritt 5: Auszählungsende Summe Wahlergebnis ZS I + ZS II + ZS III • Summe in der Spalte „Insgesamt“ unter C und D1, D2 usw. sowie E und F1, F2 usw. eintragen • Kontrolle: • C + D = B • bzw. • E + F = B
Exkurs: Wahlbeteiligung + repräs. Wahlstatistik Zusatzaufgabe: • Erfassung der Wahlbeteiligung auf Strichlisten und • Meldung der Wählerzahlen zu festgelegten Zeiten an das Thüringer Landesamt für Statistik Hinweis: Die Unterlagen zur Ermittlung der Wahlbeteiligung sindmit den Wahlunterlagen im Rathaussaal abzugeben!
Bei Fragen oder Problemen stehen Ihnen am Wahlsonntag das Zentrale Wahlbürobzw. der Kreiswahlleiter unter Tel. 0365 838-1180 durchgehend zur Verfügung. Bei Fragen vor dem Wahlsonntag wenden Sie sich bitte an Frau Sothen, Telefon 838-2102 oder per Mail an wahlen@gera.de bzw. zentrale.dienste@gera.de
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! GUTES GELINGEN AM WAHLTAG!