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Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I. Sommersemester 2009. Bestandsvertrag. § 1090 Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt (Konsensualvertrag) Miete: entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch Pacht: +Fruchtziehung (Nutzung) Pflichten des Bestandsgebers
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Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009
Bestandsvertrag • § 1090 Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt (Konsensualvertrag) • Miete: entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch • Pacht: +Fruchtziehung (Nutzung) • Pflichten des Bestandsgebers • Pflichten des Bestandsnehmers • Lasten und Abgaben
Bestandsvertrag • Weitergabe des Gebrauches • Vertragübernahme • Rückstellung • Gefahrtragung • Beendigung
Schenkung • § 938 unentgeltliche Überlassung einer Sache • Formpflicht • Motivirrtum möglich • Widerruf
Vorvertrag • Praktische Bedeutung: • Oft sind Umstände des Vertragsschlusses noch unklar, daher: rechtliche Regelung ohne endgültige Verpflichtung • Definition: Vorvertrag = Verabredung, künftig erst einen (Haupt)Vertrag schließen zu wollen • Erfüllung des VorV liegt im Abschluß des HauptV • Abschluß erfolgt: entgeltlich oder unentgeltlich • Einseitig oder zweiseitig verpflichtend
Vorvertrag • Gesetzliche Voraussetzungen: • Vorvertrag muß inhaltlich ebenso bestimmt sein, wie Hauptvertrag • zB VorV zu KaufV: Kaufpreis + Kaufgegenstand • Zeit des Abschlusses des HauptV muß bestimmt (zumindest bestimmbar) sein; • binnen 1 Jahres nach vereinbartem Zeitpunkt muß auf Abschluß des Hauptvertrag "gedrungen“ werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen • Vorformulierte Vertragsbedingungen • AGB werden nicht „von selbst“ Vertragsinhalt • AGB können nicht einseitig geändert werden. • Auslegung • Geltungskontrolle des § 864a (überraschende Klauseln)
Allgemeine Geschäftsbedingungen • Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG • Inhaltskontrolle (nach §879 Abs 3 sowie § 6 Abs 1 und 2 KSchG) • § 879 Abs 3 gilt gegenüber Unternehmern und Verbrauchern • Sonderregeln für Verbraucher