1 / 22

Gemeinnützigkeit und Beihilferegularien im EU-Recht

Gemeinnützigkeit und Beihilferegularien im EU-Recht. Referat zur Mitgliederversammlung der LAG Arbeit Rheinland-Pfalz e.V. in Mainz am 21. November 2007 von Joachim Rock Grundsatz- und Europareferent des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.V. Was ist neu für gemeinnützige Träger ?

cadee
Download Presentation

Gemeinnützigkeit und Beihilferegularien im EU-Recht

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Gemeinnützigkeit und Beihilferegularien im EU-Recht Referat zur Mitgliederversammlung der LAG Arbeit Rheinland-Pfalz e.V. in Mainz am 21. November 2007 von Joachim Rock Grundsatz- und Europareferent des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.V.

  2. Was ist neu für gemeinnützige Träger ? • Eine sehr kurze Einführung in das Europarecht • Das europäische Beihilfenrecht: • Grundsätze • Ausnahmen • Praxisrelevanz: Steuervorteile und Bürgschaften • Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie • Zusammenfassung und Ausblick

  3. Was ist neu für gemeinnützige Träger? • Deutschland hat ein wettbewerbliches System • Die Regulierung durch die EU wächst. • Eine weitere Liberalisierung ist politisch gewollt.

  4. Eine sehr kurze Einführung in das EG-Recht: • Die EG ist eine supranationale Organisation. • Im Bereich der ihr übertragenen Kompetenzen kann sie selbständig Recht setzen. • Dieses Recht genießt Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht. • Das EG-Recht zielt auf die Herstellung des freien Wettbewerbs.

  5. Der Anwendungsbereich des EG-Rechts: • Das Beihilfenrecht gilt für alle Unternehmen • Unternehmen ist „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (funktionaler Unternehmensbegriff). • Gemeinnützige Träger haben keine Sonderstellung.

  6. Was ist eine Beihilfe ? Es gibt keine europarechtliche Definition. Alle staatlichen Begünstigungen können Beihilfen sein. Beispiele sind: • Zuschüsse • Verträge • Steuerbefreiungen • Beschäftigung von „Zivis“ u.a.m.

  7. Was will das Beihilfenrecht? Art. 87 EGV untersagt Beihilfen, wenn sie • Unternehmen / Bereiche begünstigen, • den Wettbewerb verfälschen können und • den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es besteht kein Beihilfenverbot, aber ein Überprüfungsrecht.

  8. Das Verfahren der Beihilfenaufsicht • Bei laufenden Beihilfen prüft die Kommission die Vereinbarkeit, bei neuen oder geänderten Beihilfen sind die Mitgliedstaaten meldepflichtig (Notifizierung). • Das Verfahren endet mit einer Feststellung der Kommission (keine Beihilfe / zulässige Beihilfe / verbotene Beihilfe). • Im Fall einer unzulässigen Beihilfe, die auch nicht durch den Rat zugelassen wird, ist eine Rückforderung zwingend.

  9. Legalausnahmen (Art. 87 II EGV) Grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar sind Beihilfen • sozialer Art an Verbraucher; • zum Ausgleich von Katastrophenschäden; • zum Ausgleich teilungsbedingter Lasten. Diese Ausnahmen haben nur noch geringe Praxisrelevanz.

  10. Ermessensausnahmen (Art. 87 III EGV) Ausgenommen werden können Beihilfen zur Förderung • der wirtschaftlichen Entwicklung • von Vorhaben im europ. Interesse • von Wirtschaftszweigen oder –gebieten • der Kultur und • sonstige Beihilfen auf Beschluss des Rates.

  11. Ausnahmen per Verordnung: Für typische Beihilfearten bestehen vier Gruppenfreistellungsverordnungen, in denen Ausnahmen von der Notifizierungspflicht formuliert sind. Dies betrifft: • De-minimis-Beihilfen; • KMU-Beihilfen; • Ausbildungsbeihilfen; • Beschäftigungsbeihilfen.

  12. Die Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH (2003) Nach Rechtsprechung des EuGH liegt keine Beihilfe vor, wenn: • ein Unternehmen mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungenbetraut ist und • die Parameter, nach denen der Ausgleich bemessen wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden und • der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was durch die Verpflichtungen an Mehrkosten entsteht. • Erfolgt die Betrauung nicht nach dem Vergabeverfahren, so ist hypothetisch anhand der entsprechenden Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens zu prüfen, ob der Ausgleich angemessen ist.

  13. Das Monti-Paket der Kommission (2005): Das sog. Monti-Paket besteht aus: • einer Änderung der Transparenz-Richtlinie, • einem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen und • einer Gruppenfreistellungsverordnung, nach der bestimmte Beihilfen von einer Notifizierungspflicht befreit werden können.

  14. Praxisbeispiel Gemeinnützigkeit: • Steuervorteile können Beihilfen sein. • Derzeit läuft ein Beschwerdeverfahren mit Präzedenzcharakter (Familienerholungsstätte AWO/SANO). • Steuervorteile für gemeinnützige Organisationen stehen (noch) nicht grundsätzlich zur Disposition.

  15. Beispiele für besondere Leistungen: a) Familien mit geringem Einkommen • keine Zuschläge für Familien während der bundesweiten Schulferien • soziale Preisstaffelung (etwa Ermäßigungen im Bereich Unterkunft und Verpflegung für Gäste, die nachweislich unter den gesetzlich festgeschrieben Einkommensgrenzen nach § 53 AO liegen sowie für Senioren über 75 Jahren) • spezielle familienfreundliche Verpflegungsangebote (z.B. Getränke in Großpackungen) • investive Kosten mit Auswirkungen einer niedrigen Preisgestaltung für Selbstversorger (z.B. Wasch- und Gemeinschaftsküchen) b)Familien mit behinderten bzw. pflegebedürftigen Angehörigen • investive Kosten zur Herstellung von Barrierefreiheit • erhöhte Personalkosten aufgrund von speziellen Integrationsleistungen c)Integration von Familien mit sozial ausgegrenzten Angehörigen • z.B. Kosten für dementsprechend ausgebildetes Personal (etwa der Fachrichtungen Heilpädagogik, Sozialarbeit) d) kostenlose Zusatzangebote für Familien in belastenden Familiensituationen • unentgeltliche Bereitstellung von erhöhtem Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Beratungs- und Betreuungsleistungen im Vorfeld der Buchung (z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Individualzuschüssen) • Bereitstellung leicht und bundesweit zugänglicher Informationsunterlagen mit ausführlichen Angaben zu den für die einzelnen Zielgruppen relevanten Dienstleistungen bzw. thematischen Angeboten • in diesem Zusammenhang auch Berücksichtigung von Einnahmeverlusten, die sich ergeben aus: § 53 Nr. 1 u. 2 AO: Verpflichtung zur 2/3 Belegung mit Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.

  16. Was ist zu tun? • Die Wettbewerbssituation ist zu berücksichtigen. • Die Anmeldepflicht liegt auf öffentlicher Seite. • Die Buchführung muss transparent sein und eine Zuordnung von Leistungen ermöglichen. • Rechtsunsicherheiten sind möglichst zu minimieren. • Besondere Leistungen sind zu profilieren. • Die Problematik „im Hinterkopf“ behalten.

  17. Praxisbeispiel Bürgschaften: • Bürgschaften galten bis in die 90er nicht als Beihilfen. • Bis 2006 waren Bürgschaften bis zu 20 Millionen Euro unproblematisch. • Neue Rechtslage seit 2007: nur Bürgschaften bis 1,5 Millionen Euro fallen unter die De-Minimis-Regelung. • Im Einzelfall bestehen höhere Grenzen (für Investitionen schon jetzt, für Betriebsmittel bald, für Kommunalbürgschaften jedoch noch nicht). • Die Rechtslage ist „im Fluß“.

  18. Was ist zu tun? • Mit der Umsetzung ist immer häufiger zu rechnen. • Bei Überschreiten der Grenze sind Bürgschaften „marktüblich“ einzuholen. • Im Ernstfall: mit dem öffentlichen Partner verhandeln. • Professionellen Rat suchen.

  19. Dienstleistungsfreiheit – Abgrenzung: • Die Niederlassungsfreiheit gilt u.a. für dauerhafte, selbständige Tätigkeiten. • Das Entsendegesetz gilt für unselbständige, vorübergehende Arbeiten: es gilt das Günstigkeitsprinzip. • Die DienstleistungsRL gilt für vorübergehende, selbständige Tätigkeiten.

  20. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie …ist in Kraft seit dem 27.12.2006 …muss bis zum 28.12.2009 umgesetzt werden Prinzipiell nicht berührt werden u.a.: • das nationale Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht; • nicht-wirtschaftliche Dienste; • Gesundheitsdienstleistungen, soweit reglementiert; • soziale Dienstleistungen, wie gemeinnützige oder staatliche Integrationsmaßnahmen.

  21. Konsequenzen für die Praxis • Die Richtlinie bindet bislang nur Mitgliedstaaten. • In der Umsetzung erfolgt eine systematische Prüfung des Rechts und der Verfahren. • Gemeinnützige Dienste können sich auch nach der Umsetzung nicht darauf berufen. • Der Wettbewerb wird zunehmen. • Die Debatte um Mindestlöhne hat durch die DienstleistungsRL an Dynamik gewonnen.

  22. Zusammenfassung und Ausblick: • Die Stellung gemeinnütziger Träger ist (noch) nicht gefährdet. • Der Wettbewerb in Europa wird zunehmen. • Alleinstellungsmerkmale sind hervorzuheben. • Mit der Öffnung nach Außen können sich neue Marktchancen ergeben.

More Related