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Gemeinnützigkeit und Beihilferegularien im EU-Recht. Referat zur Mitgliederversammlung der LAG Arbeit Rheinland-Pfalz e.V. in Mainz am 21. November 2007 von Joachim Rock Grundsatz- und Europareferent des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.V. Was ist neu für gemeinnützige Träger ?
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Gemeinnützigkeit und Beihilferegularien im EU-Recht Referat zur Mitgliederversammlung der LAG Arbeit Rheinland-Pfalz e.V. in Mainz am 21. November 2007 von Joachim Rock Grundsatz- und Europareferent des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.V.
Was ist neu für gemeinnützige Träger ? • Eine sehr kurze Einführung in das Europarecht • Das europäische Beihilfenrecht: • Grundsätze • Ausnahmen • Praxisrelevanz: Steuervorteile und Bürgschaften • Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie • Zusammenfassung und Ausblick
Was ist neu für gemeinnützige Träger? • Deutschland hat ein wettbewerbliches System • Die Regulierung durch die EU wächst. • Eine weitere Liberalisierung ist politisch gewollt.
Eine sehr kurze Einführung in das EG-Recht: • Die EG ist eine supranationale Organisation. • Im Bereich der ihr übertragenen Kompetenzen kann sie selbständig Recht setzen. • Dieses Recht genießt Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht. • Das EG-Recht zielt auf die Herstellung des freien Wettbewerbs.
Der Anwendungsbereich des EG-Rechts: • Das Beihilfenrecht gilt für alle Unternehmen • Unternehmen ist „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (funktionaler Unternehmensbegriff). • Gemeinnützige Träger haben keine Sonderstellung.
Was ist eine Beihilfe ? Es gibt keine europarechtliche Definition. Alle staatlichen Begünstigungen können Beihilfen sein. Beispiele sind: • Zuschüsse • Verträge • Steuerbefreiungen • Beschäftigung von „Zivis“ u.a.m.
Was will das Beihilfenrecht? Art. 87 EGV untersagt Beihilfen, wenn sie • Unternehmen / Bereiche begünstigen, • den Wettbewerb verfälschen können und • den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es besteht kein Beihilfenverbot, aber ein Überprüfungsrecht.
Das Verfahren der Beihilfenaufsicht • Bei laufenden Beihilfen prüft die Kommission die Vereinbarkeit, bei neuen oder geänderten Beihilfen sind die Mitgliedstaaten meldepflichtig (Notifizierung). • Das Verfahren endet mit einer Feststellung der Kommission (keine Beihilfe / zulässige Beihilfe / verbotene Beihilfe). • Im Fall einer unzulässigen Beihilfe, die auch nicht durch den Rat zugelassen wird, ist eine Rückforderung zwingend.
Legalausnahmen (Art. 87 II EGV) Grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar sind Beihilfen • sozialer Art an Verbraucher; • zum Ausgleich von Katastrophenschäden; • zum Ausgleich teilungsbedingter Lasten. Diese Ausnahmen haben nur noch geringe Praxisrelevanz.
Ermessensausnahmen (Art. 87 III EGV) Ausgenommen werden können Beihilfen zur Förderung • der wirtschaftlichen Entwicklung • von Vorhaben im europ. Interesse • von Wirtschaftszweigen oder –gebieten • der Kultur und • sonstige Beihilfen auf Beschluss des Rates.
Ausnahmen per Verordnung: Für typische Beihilfearten bestehen vier Gruppenfreistellungsverordnungen, in denen Ausnahmen von der Notifizierungspflicht formuliert sind. Dies betrifft: • De-minimis-Beihilfen; • KMU-Beihilfen; • Ausbildungsbeihilfen; • Beschäftigungsbeihilfen.
Die Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH (2003) Nach Rechtsprechung des EuGH liegt keine Beihilfe vor, wenn: • ein Unternehmen mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungenbetraut ist und • die Parameter, nach denen der Ausgleich bemessen wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden und • der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was durch die Verpflichtungen an Mehrkosten entsteht. • Erfolgt die Betrauung nicht nach dem Vergabeverfahren, so ist hypothetisch anhand der entsprechenden Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens zu prüfen, ob der Ausgleich angemessen ist.
Das Monti-Paket der Kommission (2005): Das sog. Monti-Paket besteht aus: • einer Änderung der Transparenz-Richtlinie, • einem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen und • einer Gruppenfreistellungsverordnung, nach der bestimmte Beihilfen von einer Notifizierungspflicht befreit werden können.
Praxisbeispiel Gemeinnützigkeit: • Steuervorteile können Beihilfen sein. • Derzeit läuft ein Beschwerdeverfahren mit Präzedenzcharakter (Familienerholungsstätte AWO/SANO). • Steuervorteile für gemeinnützige Organisationen stehen (noch) nicht grundsätzlich zur Disposition.
Beispiele für besondere Leistungen: a) Familien mit geringem Einkommen • keine Zuschläge für Familien während der bundesweiten Schulferien • soziale Preisstaffelung (etwa Ermäßigungen im Bereich Unterkunft und Verpflegung für Gäste, die nachweislich unter den gesetzlich festgeschrieben Einkommensgrenzen nach § 53 AO liegen sowie für Senioren über 75 Jahren) • spezielle familienfreundliche Verpflegungsangebote (z.B. Getränke in Großpackungen) • investive Kosten mit Auswirkungen einer niedrigen Preisgestaltung für Selbstversorger (z.B. Wasch- und Gemeinschaftsküchen) b)Familien mit behinderten bzw. pflegebedürftigen Angehörigen • investive Kosten zur Herstellung von Barrierefreiheit • erhöhte Personalkosten aufgrund von speziellen Integrationsleistungen c)Integration von Familien mit sozial ausgegrenzten Angehörigen • z.B. Kosten für dementsprechend ausgebildetes Personal (etwa der Fachrichtungen Heilpädagogik, Sozialarbeit) d) kostenlose Zusatzangebote für Familien in belastenden Familiensituationen • unentgeltliche Bereitstellung von erhöhtem Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Beratungs- und Betreuungsleistungen im Vorfeld der Buchung (z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Individualzuschüssen) • Bereitstellung leicht und bundesweit zugänglicher Informationsunterlagen mit ausführlichen Angaben zu den für die einzelnen Zielgruppen relevanten Dienstleistungen bzw. thematischen Angeboten • in diesem Zusammenhang auch Berücksichtigung von Einnahmeverlusten, die sich ergeben aus: § 53 Nr. 1 u. 2 AO: Verpflichtung zur 2/3 Belegung mit Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.
Was ist zu tun? • Die Wettbewerbssituation ist zu berücksichtigen. • Die Anmeldepflicht liegt auf öffentlicher Seite. • Die Buchführung muss transparent sein und eine Zuordnung von Leistungen ermöglichen. • Rechtsunsicherheiten sind möglichst zu minimieren. • Besondere Leistungen sind zu profilieren. • Die Problematik „im Hinterkopf“ behalten.
Praxisbeispiel Bürgschaften: • Bürgschaften galten bis in die 90er nicht als Beihilfen. • Bis 2006 waren Bürgschaften bis zu 20 Millionen Euro unproblematisch. • Neue Rechtslage seit 2007: nur Bürgschaften bis 1,5 Millionen Euro fallen unter die De-Minimis-Regelung. • Im Einzelfall bestehen höhere Grenzen (für Investitionen schon jetzt, für Betriebsmittel bald, für Kommunalbürgschaften jedoch noch nicht). • Die Rechtslage ist „im Fluß“.
Was ist zu tun? • Mit der Umsetzung ist immer häufiger zu rechnen. • Bei Überschreiten der Grenze sind Bürgschaften „marktüblich“ einzuholen. • Im Ernstfall: mit dem öffentlichen Partner verhandeln. • Professionellen Rat suchen.
Dienstleistungsfreiheit – Abgrenzung: • Die Niederlassungsfreiheit gilt u.a. für dauerhafte, selbständige Tätigkeiten. • Das Entsendegesetz gilt für unselbständige, vorübergehende Arbeiten: es gilt das Günstigkeitsprinzip. • Die DienstleistungsRL gilt für vorübergehende, selbständige Tätigkeiten.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie …ist in Kraft seit dem 27.12.2006 …muss bis zum 28.12.2009 umgesetzt werden Prinzipiell nicht berührt werden u.a.: • das nationale Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht; • nicht-wirtschaftliche Dienste; • Gesundheitsdienstleistungen, soweit reglementiert; • soziale Dienstleistungen, wie gemeinnützige oder staatliche Integrationsmaßnahmen.
Konsequenzen für die Praxis • Die Richtlinie bindet bislang nur Mitgliedstaaten. • In der Umsetzung erfolgt eine systematische Prüfung des Rechts und der Verfahren. • Gemeinnützige Dienste können sich auch nach der Umsetzung nicht darauf berufen. • Der Wettbewerb wird zunehmen. • Die Debatte um Mindestlöhne hat durch die DienstleistungsRL an Dynamik gewonnen.
Zusammenfassung und Ausblick: • Die Stellung gemeinnütziger Träger ist (noch) nicht gefährdet. • Der Wettbewerb in Europa wird zunehmen. • Alleinstellungsmerkmale sind hervorzuheben. • Mit der Öffnung nach Außen können sich neue Marktchancen ergeben.