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Rechtsfragen im Ehrenamt 15.06.2013. Workshop 2 Vereinsrecht. Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit?
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Rechtsfragen im Ehrenamt15.06.2013 Workshop 2 Vereinsrecht
Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im bürgerschaftlichen und freiwilligen Engagement eine besondere Bedeutung zu. Der Workshop will die rechtliche Struktur des Vereins durchleuchten. Dabei sollen vor allem die für Aktive praxisrelevanten Regelungen vermittelt werden, um die Arbeit vor Ort zu erleichtern.
Der Workshop will die rechtliche Struktur des Vereins durchleuchten. Verein = ein auf eine gewissen Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen körperschaftlich organisierter bedeutet, dass die Einzelpersonen künftig als Einheit auftreten wollen und sie durch den Vorstand nach außen vertreten werden, und ihren Willen durch Beschlussfassung der Mitglieder mit Stimmenmehrheit äußert und kein festgelegte Mitgliederbestand vorhanden ist (=Unterschied zur Gesellschaft!) der Verein ist Träger von Rechten und Pflichten (d.h. z.B. er kann Vermögen besitzen) Rechtsfähigkeit als juristische Person Im Jahr 2008 gab es in Deutschland 554.401 Vereine
Satzung = alle wesentlichen das Vereinsleben bestimmenden Grundsätze (auch Vereinsverfassung genannt), es gibt vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestinhalt (soll und muß Vorschriften § 57, 58 BGB) § 25 BGB = Vereinsautonomie, das Recht des Vereins seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten (Mehrheitsverhältnisse, Abstimmungsmodalitäten, Aufnahme neuer Mitglieder, ……) § 25 Verfassung Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt Vereinszweck = oberster Leitsatz der Vereinstätigkeit in dem das gemeinsame Interesse der Mitglieder zum Ausdruck kommt Mitgliederversammlung = Willensbildung des Vereins durch demokratische Mehrheit Vorstand = gesetzlicher Vertreter des Vereins der grds. an den Willen der Mitgliederversammlung gebunden ist
Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Bürgerliches Gesetzbuch Beginnend im 1. Buch unter den allgemeinen Vorschriften ab § 21 BGB bis § 54 BGB allgemeine Vorschriften für Vereine (eingetragene, nicht eingetragene, wirtschaftliche) § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. § 22 Wirtschaftlicher Verein 1Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Ab § 55 BGB bis § 79 BGB sind die Vorschriften für eingetragene Vereine zu finden.
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. § 67 Änderung des Vorstands (1) 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen. § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen 1Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
§ 129 Öffentliche Beglaubigung (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend. (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt. Beglaubigung: Vorstehende vor mir vollzogene Unterschriften ist/sind von (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift angeben) Dies wird hiermit öffentlich beglaubigt. , den Unterschrift und Dienstsiegel des Beglaubigenden
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung (1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1.über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2.darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3.über die Bildung des Vorstands, 4.über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Wichtigste Vorschrift ist § 26 BGB § 26 Vorstand und Vertretung (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Zusammenfassung: Amtsgericht ist nur Registratur-Behörde! Nicht zuständig für Streitereien unter den Mitgliedern! Kann auch keine Meinungsverschiedenheiten der Vorstandsmitglieder klären. Wichtig für das Registergericht sind nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (§ 26 BGB) Satzungsänderungen werden erst wirksam mit der Eintragung!!! Satzung des Vereins ist „quasi Gesetz“ des Vereins! Öffentliche Beglaubigung der Anmeldungen um Vereinsregister Protokolle der Mitgliederversammlungen
Dabei sollen vor allem die für Aktive praxisrelevanten Regelungen vermittelt werden, um die Arbeit vor Ort zu erleichtern. Email: registergericht.agwil@ko.mjv.rlp.de Website des Amtsgericht Wittlich: www.mjv.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/Amtsgerichte/Wittlich Wichtig beim Kontakt mit dem Amtsgericht die Vereinsregisternummer z.B. VR 4711 Nur mit dieser Nummer ist es für den Sachbearbeiter ohne Weiteres möglich die Akte und die Dokumente zu finden und so Fragen zu beantworten.