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Ehrenamt und Verantwortung

Ehrenamt und Verantwortung. Joachim Rück Amt Landschaft Sylt / Gemeinde Sylt-Ost. Goethes Faust. Die Entscheidung ist frei, danach bist Du Sklave. Bürgermeister / Vorsitzende. § 37 Pflicht zur Verhandlungsleitung (Bgm.) Analog für Ausschussvorsitzende gem. § 46 Abs. 12 GO

makaila
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Ehrenamt und Verantwortung

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Presentation Transcript


  1. Ehrenamt und Verantwortung Joachim Rück Amt Landschaft Sylt / Gemeinde Sylt-Ost

  2. Goethes Faust Die Entscheidung ist frei,danach bist Du Sklave

  3. Bürgermeister / Vorsitzende • § 37 Pflicht zur Verhandlungsleitung (Bgm.) • Analog für Ausschussvorsitzende gem. § 46 Abs. 12 GO • Keine andere Person!

  4. Aufgaben Bgm. / Vors. • § 50 GO • Vorbereitung der Beschlüsse • Sachliche Erledigung der Aufgaben • Anordnung dringender Maßnahmen (Eilentscheidungen) - Pflicht!!!!

  5. Vorbereitung? • Nicht die verwaltungsmäßige Vorbereitung • Aber: im Rahmen der politischen Kompetenz und Notwendigkeit • Entwicklung von Initiativen und Ideen • Verbindungen zu anderen Gremien • Aufstellung der Tagesordnung

  6. Verhältnis zum Amt • § 3 Amtsordnung • Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bgm. vor • Führt nach den Beschlüssen durch • Trennung von Willensbildung (Gemeinde) und Durchführung (Amt) • Verantwortung für Verwaltung: Amtsvorst. • Aber: Bgm. muss überwachen!

  7. Einladung / Tagesordnung Verantwortlich für: • Aufstellen der Tagesordnung • Vollständigkeit (politisch) • Alleinige Zuständigkeit Bgm. • Einhalten der Fristen • Öffentliche Bekanntmachung • Vorlagen

  8. Fristen • 1 Woche • Unterschreitung nur in „begründeten Ausnahmen“ möglich • Abwehrrecht: 1/ 3 der gesetzlichen GV • Verstoss: Rechtswidrigkeit des Beschlusses

  9. Änderungen der Tagesordnung • Verlangen 1/3 der GV oder einer Fraktion oder Ausschuss: vor der Sitzung • Problem während der Sitzung… • Erweiterung mit 2/3 der ges. GV und: • Dringende Angelegenheit • Spätere Erörterung hat wesentliche Nachteile • Kumulativ

  10. Öffentlichkeit der Sitzungen • Höchstes Prinzip in einer Demokratie: Öffentlichkeit • Setzt wirksame und rechtzeitige Bekanntmachung voraus • Vertraulichkeit von TOP ist Rechtspflicht

  11. Beschlussfähigkeit • Überprüfung ist Aufgabe des Vorsitzenden • Mehr als die Hälfte der gesetzlichen GV • Feststellung zu Beginn • Pflicht: Feststellung der Beschlussunfähigkeit bei weniger als 1/3 • Sonderregelung bei § 22 GO

  12. Geschäftsordnung • Überwachung der Einhaltung durch Vors. • Geschäftsordnung gilt auch für Ausschüsse • Verstösse: kein Rechtsverstoss

  13. Beschlussfassungen • Ordnungsmässigkeit obliegt dem Vors. • Also: • Nur offen • Nur Ja- und Nein-Stimmen • Namentliche Abstimmung…?

  14. Niederschrift • Muss zwingend erstellt werden • Verantwortung: Vors. und Protokollführer • Mindestinhalte: § 41 GO

  15. Widerspruchspflicht • § 43 GO: Pflicht zum Widerspruch • Frist : 2 Wochen nach Beschlussfassung • Vergaberecht, Satzungen, sogar „Ermessen“ • Folgen bei Pflichtverletzung….? • § 839 BGB

  16. Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden § 33 GO Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen

  17. Ist- Entscheidungen Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung Vorsicht: Bei fehlerhaften Entscheidungen grundsätzlich Gefahr von Ansprüchen!

  18. Soll-Vorschrift Entspricht der „Ist-Vorschrift“ Im Regelfall muss die Vorschrift umgesetzt werden Ausnahme:besondere Umständerechtfertigen ein Abweichen

  19. Ermessensentscheidungen Hohes Maß an Entscheidungsfreiheit Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden § 73 Landesverwaltungsgesetz

  20. Beispiel: • § 34 GO • Die Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden

  21. Kann - Vorschrift • Die Vertretung hat freies Ermessen bei der Entscheidung • Das Ermessen muss aber „pflichtgemäß“ ausgeübt werden • Objektiv und sachbezogen

  22. Ortsgestaltungssatzung Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….

  23. Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“

  24. Beamtenbegriff des § 839 BGB Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder, der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat; Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B. Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte

  25. Historischer Ursprung der Haftung desStaates für rechtswidriges Verhalten Wer ein Amt übernimmt muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten. Das allgemeine preußische Landrecht von 1794 Doch was bedeutet dies?

  26. Welche Pflichten können im Ehrenamt verletzt werden. Keine direkte Aufzählung in der GO Verstreut in vielen Einzelvorschriften Entwicklung durch Rechtsprechung Wichtig ist jedoch: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung!

  27. Beispiele für Amtspflichten Fehlerfreie Ermessensausübung Kann-Vorschrift wird nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt z.B. durch sachfremde Erwägungen Ordnungsgemäße Auskünfte Der Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft /Abbrennen von Reet…!

  28. Beispiele für Amtspflichten Verschwiegenheitspflicht Im Finanzausschuss wird ein Stundungsantrag eines Gewerbetreibenden behandelt, darüber plaudert ein GV. Die Bank lehnt daraufhin dem Gewerbetreibenden die Verlängerung eines Kredit ab

  29. Beispiele für Amtspflichten • Zuständigkeit • Der Bauausschussvorsitzende erklärt einem Bürger, er habe Anspruch auf Genehmigung einer Garage und erteilt ihm schriftlich die Genehmigung • Schnelle Sachentscheidung • Unbegründetes Zurückstellen eines Bauantrags im BauA und der durch die Verzögerung entstandene Verzugsschaden.

  30. Wer haftet denn letztendlich? Zunächst der „Beamte“ Für diesen tritt nach Art 34 GG die Gemeinde ein Diese hat ein Rückgriffsrecht, aber nur…. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz! Gemeinde ist versichert beim KSA Dieser kann satzungsgemäß nur bei Vorsatz Rückgriff nehmen!

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