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Aktuelle Rechtsfragen für Einkäufer. Kanzlei Möffert & Möffert Karlsruher Straße 9 D - 68766 Hockenheim www.moeffert.de. Aktuelle Rechtsfragen für Einkäufer. Der Vorlieferant liefert nicht Rohstoffpreiserhöhungen möglich? Umfang der Wareneingangsprüfung Schwächen der Mängelhaftung.
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Aktuelle Rechtsfragenfür Einkäufer Kanzlei Möffert & Möffert Karlsruher Straße 9 D - 68766 Hockenheim www.moeffert.de
Aktuelle Rechtsfragen für Einkäufer • Der Vorlieferant liefert nicht • Rohstoffpreiserhöhungen möglich? • Umfang der Wareneingangsprüfung • Schwächen der Mängelhaftung Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung • Was ist überhaupt vereinbart? • Variante I: kalendermäßige Bestimmung • Variante II: Fälligkeitszeitraum • Variante III: kalendermäßig bestimmbarer Termin Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung • Was ist überhaupt vereinbart? • Variante I: kalendermäßige Bestimmung • Beispiele: „… Lieferung am 18.11.2010 …“ „… Leistung in der 44. KW 2010“ Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung • Was ist überhaupt vereinbart? • Variante II: Fälligkeitszeitraum • Beispiele: „… in ca. 10 Tagen …“ „… in etwa 3 Wochen …“ Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung • Was ist überhaupt vereinbart? • Variante III: kalendermäßig bestimmbarer Termin • Beispiel: „… in 5 Werktagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines Abrufes …“ Kanzlei Möffert & Möffert
VerzugshaftungVariante II § 286 I 1 BGB „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ = In-Verzug-Setzung!
VerzugshaftungVariante I § 286 II BGB „Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.“
VerzugshaftungVariante III § 286 III BGB „Der Mahnung bedarf es nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen läßt.“
Verzugshaftung Was sind die Rechtsfolgen des Verzugs? „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Er-satz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“ (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung Rechtsfolgen: • Unbegrenzte Haftung nach BGB • Es gilt nicht der Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit • Rücktritt (Ablauf einer Nachfrist) droht Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung Verteidigungsmöglichkeiten: „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, so-lange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“ (§ 286 Abs. 4 BGB) Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung Verteidigungsmöglichkeiten: • „Höhere-Gewalt“ • Unterlassene Mitwirkungs- und/oder Bei-stellungsverpflichtungen des AG • AG verlangt Änderungen etc. Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- Was ist „höhere Gewalt“? - „Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Ein-flussbereiches des Lieferers liegen, zurück-zuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. ...“ (VDMA-Höhere-Gewalt-Klausel) Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- Verpflichtungen des AG - • Zugesagtes Hilfspersonal wird vom AG nicht zur Verfügung gestellt • Zutritt zum Montageort beim AG nicht gestattet • Zugesicherte Energie, Beleuchtung, Heizung, etc. fehlt • Zugesicherte Informationen werden zu spät übermittelt • Behinderungen der Montage beim AG • Freigaben werden nicht erteilt • Etc. Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- Verteidigungsmöglichkeiten - Vertragliche Verteidigungsmöglichkeiten: • Haftungsbegrenzungsklausel • Selbstbelieferungsklausel • „Partnerschaftsklausel“ Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- Haftungsbegrenzung im Verzugsfall - „Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädi-gung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert …“ (VDMA-Haftungsbegrenzungsklausel im Verzugsfall) Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- Haftungsbegrenzung im Verzugsfall - „Die Haftung des Lieferanten aufgrund Verzugs ist der Höhe nach begrenzt auf …..“ Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- „Vorbehaltsklausel“ - „Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. …“ (VDMA-Selbstbelieferungs-Klausel) Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- „Selbstbelieferungsklausel“ - Voraussetzung für deren Wirksamkeit, ist jedoch, dass der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abge-schlossen hat und er von seinem Lieferanten im Stich gelassen wird. Kanzlei Möffert & Möffert
Verzugshaftung- „Partnerschaftsklausel“ - „Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sind insbe-sondere die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen zu berücksichtigen.“ Kanzlei Möffert & Möffert
Vertragsstrafe Beispielsformulierung: „Der AN hat für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % je Werktag, höchstens jedoch 5,0 % der Net-tovergütungssumme zu zahlen.“ Kanzlei Möffert & Möffert
Vertragsstrafe- Abgrenzung zum Verzugs-SE - • Vertragsstrafe muss vertraglich vereinbart sein! • Vertragsstrafe ist kein Schadensersatz! • Vertragsstrafe ist „Druckmittel“! • Vertragsstrafe in AGB : max. 5 % zulässig! Kanzlei Möffert & Möffert
Vertragsstrafe- Beachtung von Formalitäten - • Vertragsstrafe muss vorbehalten werden • Oder: Ausschluss von § 341 III BGB „Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.“ (§ 341 III BGB) Kanzlei Möffert & Möffert
Aktuelle Rechtsfragen für Einkäufer • Der Vorlieferant liefert nicht • Rohstoffpreiserhöhungen möglich? • Umfang der Wareneingangsprüfung • Schwächen der Mängelhaftung Kanzlei Möffert & Möffert
Rohstoffpreiserhöhungen • Festpreis im langfristigen Rahmenvertrag • Höhere Herstellungs- oder Beschaffungskosten fallen dem Lieferanten zur Last, da er das Auf-wandsrisiko trägt • In der Vereinbarung eines „Festpreises“ ist idR die vertragliche Übernahme des Risikos für un-vorhersehbare Kostensteigerungen zu sehen. Kanzlei Möffert & Möffert
Rohstoffpreiserhöhungen • Aber : § 313 BGB : „Störung der Geschäftsgrundlage“ • „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Ver-trags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwie-gend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit ei-nem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder ge-setzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver-änderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“ Kanzlei Möffert & Möffert
Rohstoffpreiserhöhungen • § 313 BGB : „Störung der Geschäftsgrundlage“ • Grundsatz: bestehende Verträge sind einzuhalten! • Nach dem Vertrag hat Lieferant das Preiserhöhungsrisiko • Lieferant könnte eine Preisanpassungsklausel vereinba-ren. • So grundsätzlich die Rechtsprechung: • OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 124/05 (im Zusammenhang mit Steigerungen des Stahlpreises auf dem Weltmarkt) Kanzlei Möffert & Möffert
Rohstoffpreiserhöhungen OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 124/05: … lässt jedoch eine Öffnung für den Lieferanten zu: „… je deutlicher der Lieferant darauf hinweist, dass das Angebot ausschließlich auf Grundlage der benannten Stahlpreise kalkuliert wurde, desto eher könnte ggf. eine nachträgliche Anpassung nach § 313 BGB möglich sein.“ Kanzlei Möffert & Möffert
Rohstoffpreiserhöhungen • Möglichkeit der Kündigung von Dauerschuldver-hältnissen aus „wichtigem Grund“ gemäß § 314 BGB? • „Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist kündigen.“ Kanzlei Möffert & Möffert
Rohstoffpreiserhöhungen • Aber: § 314 BGB bietet keine Lösung: • § 314 BGB greift nämlich dann nicht, falls der „wichtige Grund“ in die Risikosphäre des Kündigenden fällt! • Preiserhöhungen fallen aber in die Risiko-sphäre des Lieferanten! Kanzlei Möffert & Möffert
Aktuelle Rechtsfragen für Einkäufer • Der Vorlieferant liefert nicht • Rohstoffpreiserhöhungen möglich? • Umfang der Wareneingangsprüfung • Schwächen der Mängelhaftung Kanzlei Möffert & Möffert
Wareneingangskontrolle „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsge-schäft, so hat der Käufer die Ware unverzüg-lich nach der Ablieferung durch den Verkäu-fer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Ge-schäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“ (§ 377 I HGB) Kanzlei Möffert & Möffert
Wareneingangskontrolle „Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Unter-suchung nicht erkennbar war.“ (§ 377 II HGB) Kanzlei Möffert & Möffert
Wareneingangskontrolle „Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Ent-deckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.“ (§ 377 III HGB) Kanzlei Möffert & Möffert
Wareneingangskontrolle Urteil vom 25.06.2010 des OLG Hamm Kanzlei Möffert & Möffert
Wareneingangskontrolle • Vertraglich vereinbart war ein Kohlenstoff-gehalt des Stahls von 0,05 % • und die Vorlage eines entsprechenden Werkszeugnisses Kanzlei Möffert & Möffert
Wareneingangskontrolle • Werkszeugnis: „Es wird bestätigt, dass die Lieferung den Anforderungen der Lieferbe-dingungen entspricht.“ • Nach sechs Monaten führte der Käufer eine chemische Prüfung durch und stellte einen Kohlenstoffgehalt < 0,05 % fest Kanzlei Möffert & Möffert
Wareneingangskontrolle • Käufer hat gegen § 377 HGB verstoßen, da nicht unverzüglich geprüft • Laut Urteil sei es in der Stahlbranche trotz Vorlage eines Werkszeugnisses üblich, als Käufer eigene chemische Untersuchungen vorzunehmen. Kanzlei Möffert & Möffert
Ausschluss der WE-Kontrolle • Vertragsindividuell (+) • In Einkaufsbedingungen (-) • In QS-Vereinbarungen (?) Kanzlei Möffert & Möffert
Ausschluss der WE-Kontrolle Vorsicht: Verkäufer kann Versicherungsschutz bei Ver-zicht auf das „Frühwarnsystem“ verlieren! Kanzlei Möffert & Möffert
Ausschluss der WE-Kontrolle Beispielsformulierung: „Der Verkäufer wird dafür Sorge tragen, dass seine Haftpflichtversicherung den Ver-zicht auf § 377 HGB ohne Beeinträchtigung des Deckungsschutzes seiner Haftpflichtver-sicherung anerkennt. Kanzlei Möffert & Möffert
Falls kein WE-Verzicht möglich • Chemische Stahlzusammensetzung ist vom Verkäufer schriftlich in Form einer „Garantie“ zu garantieren. • Auf eine Garantie findet § 377 HGB keine Anwendung. Kanzlei Möffert & Möffert
Aktuelle Rechtsfragen für Einkäufer • Der Vorlieferant liefert nicht • Rohstoffpreiserhöhungen möglich? • Umfang der Wareneingangsprüfung • Schwächen der Mängelhaftung Kanzlei Möffert & Möffert
Mängelhaftung • Was bedeutet eigentlich „Mängelhaftung“? Kanzlei Möffert & Möffert
Mängelhaftung • Problem für den Einkäufer: • Bei der Mängelhaftung muss der Kunde darlegen und beweisen, dass die Ursache eines sich gezeigten Sachmangel dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war.!!! Kanzlei Möffert & Möffert
Mängelhaftung • Beweissituation gilt nicht bei: • Verbrauchsgüterkauf (in den ersten 6 Monaten) • Haltbarkeitsgarantie Kanzlei Möffert & Möffert
Mängelhaftung • „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, …“ • § 476 BGB • Wichtig: gilt nur im Verbrauchsgüterkauf!!! Kanzlei Möffert & Möffert
Mängelhaftung • „Soweit eine Haltbarkeitsgarantie über-nommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auf-tretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.“ • § 443 Abs. 2 BGB Kanzlei Möffert & Möffert
Mängelhaftung • Aber: neues Urteil des BGH vom 02.09.2010: • „Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.“ Kanzlei Möffert & Möffert