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Mängel des Vertragsschlusses. Nichtigkeit von Arbeitsverträgen Überblick über die Nichtigkeitsgründe. Fehlen der Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff BGB Fehlen der Vertretungsmacht §§ 177 BGB Verstoß gegen Gesetz § 134 BGB Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB
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Nichtigkeit von ArbeitsverträgenÜberblick über die Nichtigkeitsgründe • Fehlen der Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff BGB • Fehlen der Vertretungsmacht §§ 177 BGB • Verstoß gegen Gesetz § 134 BGB • Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB • Verstoß gegen tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen §§ 4 Abs. 3 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG • Anfechtung gem. §§ 119 ff BGB
Rechtsfolgen der Mängel des Vertragsschlusses • Nichtigkeitsfolge unproblematisch, wenn noch kein Leistungsaustausch stattgefunden hat • Bei Leistungsaustausch Rückabwicklung problematisch, insbesondere Bereicherungsausgleich schwierig • Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis
Faktisches Arbeitsverhältnis • Ein nichtiger Arbeitsvertrag, der bereits in Vollzug gesetzt wurde, wird für die Vergangenheit als wirksam behandelt. Der Nichtigkeit wird insoweit Rechnung getragen, als sich jeder Vertragsteil durch einfache Erklärung für die Zukunft von dem faktischen Arbeitsverhältnis lösen kann. Eine Kündigung ist nicht nötig
Faktisches Arbeitsverhältnis Sofern Arbeitsverhältnis vollzogen Nichtiger Arbeits- vertrag Kein Bestands- schutz Faktisches Arbeitsverhältnis
Teilnichtigkeit • § 139 BGB würde Arbeitnehmerschutzrechte ins Gegenteil verkehren • Arbeitsvertrag bleibt gültig, die durch die Nichtigkeit entstandene Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Bei zwingender gesetzlicher Regelung wird diese zur Lückenschließung herangezogen • Beachte: Prinzip der geltungserhaltenden Reduktion ist nach der Schuldrechtsreform und der grundsätzlichen Anwendbarkeit der § 305 ff BGB fraglich
Geschäftsfähigkeit • Das BGB unterscheidet 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB - beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB - volle Geschäftsfähigkeit • Sonderregelung für minderjährige Arbeitgeber § 112 BGB • Sonderregelung für minderjährige Arbeitnehmer § 113 BGB
Anfechtung des Arbeitsvertrages • Anfechtungsrecht besteht neben dem Kündigungsrecht, die Anfechtung ist ein eigenes Gestaltungsrecht • Bei der Anfechtung muss der Kündigungsschutz nicht beachtet werden • Die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG entfällt
Anfechtungsgründe • Inhalts- und Erklärungsirrtum § 119 Abs. 1 BGB • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft § 119 Abs. 2 BGB • Täuschungsanfechtung § 123 BGB
Irrtumsanfechtung • Voraussetzung Kausalität zwischen Irrtum und Vertragsschluss • Anfechtungsfrist § 121 BGB, konkretisiert durch § 626 Abs. 2 BGB
Täuschungsanfechtung Voraussetzungen: - Anfechtungserklärung - rechtswidrige Täuschung (rechtmäßige Täuschung bei unzulässiger Arbeitgeberfrage) - Arglist (mindestens bedingter Vorsatz) - Kausalität - Einhaltung der Anfechtungsfrist § 124 BGB
Wirkung der Anfechtung • Zivilrechtlich § 142 Abs. 1 BGB = ex tunc • Arbeitsrechtlich ex tunc-Wirkung nur bei noch nicht vollzogenem Arbeitsverhältnis, sonst Wirkung ex nunc und für die Vergangenheit gilt ein faktisches Arbeitsverhältnis