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ASIP - Start ins neue Vorsorgejahr! Die neuen Einkaufsbestimmungen

ASIP - Start ins neue Vorsorgejahr! Die neuen Einkaufsbestimmungen. Ende gut, alles gut? – oder: Die 3.Etappe der 1.BVG-Revision Einkaufsmodelle zur Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung Die Einkaufsbeschränkungen des neuen Rechts Begrenzung des versicherbaren Lohnes.

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ASIP - Start ins neue Vorsorgejahr! Die neuen Einkaufsbestimmungen

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Presentation Transcript


  1. ASIP - Start ins neue Vorsorgejahr!Die neuen Einkaufsbestimmungen Ende gut, alles gut? – oder: Die 3.Etappe der 1.BVG-Revision Einkaufsmodelle zur Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung Die Einkaufsbeschränkungen des neuen Rechts Begrenzung des versicherbaren Lohnes

  2. Das 3.Verordnungspaket im Überblick • Konkretisierung Zweckartikel (Art.1 Abs.3 BVG) Angemessenheit (Art.1, 1a BVV2) Kollektivität (Art.1c; Wahlmöglichkeiten: 1d, 1e BVV2) Gleichbehandlung (Art.1f BVV2) Planmässigkeit (Art.1g BVV2) Versicherungsprinzip (Art.1h BVV2) Vorzeitiger Altersrücktritt(Einkauf: 1b BVV2; Mindestalter: Art.1i BVV2) • Einkauf (Art.79b BVG) Anrechnung Säule 3a & FZ-Guthaben (Art.79b Abs.1 BVG; 60a BVV2) Sonderfall Zuzug aus dem Ausland (Art79b Abs.2 BVG; Art.60b BVV2) „Sperrfrist“ Kapitalbezug nach Einkauf (Art.79b Abs.3 Satz 1 BVG) Wohneigentumsvorbezug (Art.79b Abs.3 Satz 2 BVG; Art.60d BVV2) • Versicherbarer Lohn (Art.79c BVG; Art.60c BVV2) Beschränkung auf das 10-fache des oberen Grenzbetrages gem.Art.8 Abs.1 BVG (i.e.CHF 774‘000); AHV-Beitragspflicht als Prämisse (Art.1 Abs.2 BVG) • Geltung: Die Vorschriften sind auf den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar (Art.49 Abs.2 BVG; Art.89bis Abs.6 ZGB)

  3. Zweckartikel: Vorfinanzierung Altersrücktritt • Art.1b BVV2 (Vorzeitiger Altersrücktritt)Die Einführung zusätzlicher Einkaufsmöglichkeiten zur Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung wird zugelassen, womit die freiwillige Finanzierung das allgemeine reglementarische Leistungsziel i.S. von Art.9 Abs.2 FZG übertreffen kann. Die in der Entwurfsfassung vorgesehene, im Vernehmlassungsverfahren als unhaltbar kritisierte Sistierung der Beitragspflicht im Falle der Weiterarbeit über das vorfinanzierte Rücktrittsalter hinaus wurde fallen gelassen.Beibehalten, obwohl nicht sachgerecht, wurde jedoch die 5%- Toleranzgrenze für allfällig resultierende Überschreitungen des reglementarischen Leistungsziels. •  Welche reglementarischen Vorkehren bieten sich an, um die Einhal- tung der Toleranzgrenze zu gewährleisten? •  „Verfallklausel“ ( Mutationsgewinn für VE) als ultima ratio?

  4. Einkauf • Die Einkaufsbeschränkungen des geltenden Rechts entfallen. • Stattdessen: Einführung einer „Sperrfrist“ von 3 Jahren für Kapitalbezüge (auch WEF- Vorbezüge?  m.E. nein, a.M. BSV, Mitteilungen Nr.84 Rz 487 Ziff.2; Nr.88 Rz 511 zu Frage 1) im Umfang der einkaufsbedingt resultierenden Leistungserhöhung.Einkäufe generell erst nach Rückzahlung ausstehender WEF-Vorbezüge zugelassen (Art.79b Abs.3 BVG). • Ausserdem ist die von Reglements wegen einkaufsfähige Summe (Einkaufsbedarf) um gewisse Guthaben der Säule 3a und/oder bei Freizügigkeitseinrichtungen zu reduzieren (Art.60a BVV2), deren Vorhandensein allerdings ohne Mitwirkung der versicherten Personkaum eruierbar ist.

  5. Einkauf (2) • Art.60b BVV2/E (Sonderfälle Einkauf)Für Personen, die (nach dem 1.1.2006, keine Rückwirkung)aus dem Ausland zuziehen und (kumulativ)noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben,darf die jährliche Einkaufssumme während einer "période suspecte" vonfünf Jahren den Gegenwert von 20% des jeweiligen reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten, auch nicht im Falle einer „Amortisationsvereinbarung“ i.S.v. Art.6/12 FZG. • Die Kritik, wonach das neue Recht in Art.79b Abs.1 BVG einen Anspruch auf vollen Einkauf nun ausdrücklich vorsehe, weshalb die in Abs.2 der besagten Gesetzesbestimmung enthaltene Kompetenzdelegation nicht dazu führen dürfe, dass die bisherigen Einkaufsbeschränkungen quasi durch die "Hintertür" wieder eingeführt werden, konnte sich nicht durchsetzen.

  6. Einkauf und Wohneigentumsförderung • Art.79b Abs.3 BVG lässt Einkäufe nicht (mehr) zu, solange ausstehende Vorbezüge nicht zurückbezahlt sind. • Dieses Verbot wird verordnungsrechtlich dahingehend relativiert, dassnach Wegfall des Rückzahlungsrechts i.S. Art.30d Abs.3 Bst.a BVG (Art.30e Abs.6 BVG), d.h. innert drei Jahren vor Fälligkeit der Altersleistung,  ein Einkauf im Umfang der verbleibenden Vorsorgelücke unter Anrechnung des ausstehenden Vorbezugs d.h. analog bisherigem Recht (Art.14 Abs.1 WEFV*),dennoch möglich sein wird (Art 60d BVV2). • *) aufzuheben per Ende 2005

  7. Begrenzung des versicherbaren Lohnes • Der in der 2.Säule versicherbare Lohn wird neu auf das 10-fache des oberen Grenzbetrages gem. Art.8 Abs.1 BVG limitiert (z.Zt. 774‘000.-; Art.79c BVG). • Die Begrenzung gilt für jede Vorsorgeeinrichtung und bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das jeweilige konkrete Vorsorgeverhältnis. • Unechte Rückwirkung: Der neue Grenzbetrag findet auch auf altrechtliche Vorsorgeverhältnisse Anwendung (pro futuro).

  8. Begrenzung des versicherbaren Lohnes (2) • Art.60c BVV2 (Versicherbarer Lohn) Obwohl der Plafonds des gemäss Art.79c BVG versicherbaren Lohnes auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts auf jede Vorsorgeeinrichtung respekti- ve (isoliert) auf das jeweilige konkrete Vorsorgeverhältnis zu beziehen wäre (keine Gesamtbetrachtung), ordnet Art.60c Abs.1 BVV2 nun das Prinzip ei- ner konsolidierten Berücksichtigungaller versicherten Löhne in verschie- denen Vorsorgeverhältnissen an.Die Gesetzeskonformität dieser Bestimmung erscheint als fraglich. • Immerhin enthält Art.60c Abs.3 BVV2 eine Ausnahmebestimmung für Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens das 50. Alterjahr bereits vollendet hatten, indem die neurechtliche Plafonierung des versicherbaren Lohnes für die eigentlichen Risikoleistungen (Invalidität, Tod) nicht gilt.

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