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Grundfragen der betrieblichen Altersversorgung. 30. August 2005. Pflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung eines Systems zur Entgeltumwandlung. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a BetrAVG).
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Grundfragen der betrieblichen Altersversorgung 30. August 2005
Pflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung eines Systems zur Entgeltumwandlung Grundfragen betrieblicher AV
Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a BetrAVG). Grundfragen betrieblicher AV
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Anspruch auf Durchführung der Entgeltumwandlung mit In-Kraft-Treten des Gesetzes (01.01.2002) durchgeführt wird. Grundfragen betrieblicher AV
Beim Wie - d.h. beim Durchführungsweg – kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen, wenn der Arbeitgeber nicht zur Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit ist. Grundfragen betrieblicher AV
Arbeitgeber, die bis heute kein System zur Entgeltumwandlung für ihre Arbeitnehmer vorhalten, haben damit ihre Pflichten aus § 1a BetrAVG und ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verletzt. Das kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Grundfragen betrieblicher AV
Rechtspflicht des Arbeitgebers zu einer angemessenen und entscheidungsrelevanten Information über die bestehenden Zusatzversorgungsmöglichkeiten und die Mittel zu ihrer Ausschöpfung (BAG seit 22.01.1963, bestätigt am 17.12.1991, BB 1992, 2081). Grundfragen betrieblicher AV
Opt-out-Modell in der BAV ist Ausdruck des betriebsrentenrechtlichen Fürsorge- und Günstigkeitsprinzips – Arbeitnehmer können jederzeit ihr Mitgliedschaft im System beenden oder verkürzen. Grundfragen betrieblicher AV
Der Arbeitgeber verstößt gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einen gezillmerten Tarif auswählt und den Arbeitnehmer hierauf nicht hinweist (Urteil des ArbG Stuttgart vom 17.01.2005). Grundfragen betrieblicher AV
Probleme der Zillmerung Große Verluste beim Arbeitgeber- /Versichererwechsel Einschränkung der Flexibilität Grundfragen betrieblicher AV
Stellungnahme der BaFin Passender wären Tarife mit laufenden Einmalbeiträgen, bei denen nicht gezillmert wird. Werden trotzdem gezillmerte Tarife von der PK verwandt, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders darauf hingewiesen und über die Folgen informiert werden. Grundfragen betrieblicher AV
Arbeitgeber müssen nicht nur über die Folgen gezillmerter Tarife informieren, sondern neben einem gezillmerten Tarif auch einen ungezillmerten vorhalten oder mit dem Versicherer vereinbaren, dass bei Frühstorno die Wirkungen des Zillmerns aufgehoben oder abgemildert werden. Grundfragen betrieblicher AV
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bemüht sich um die Lösung des Problems durch Vereinbarung einer Mitnahmeklausel – bei Wechsel des Arbeitgebers entstehen keine erneuten Abschlusskosten. Grundfragen betrieblicher AV
Arbeitnehmer, die den Betrieb wechseln, dürfen nicht mit Stornogebühren belastet werden (LG Stuttgart vom 22. März 2005). Grundfragen betrieblicher AV
Wenn Stornogebühren bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, so ist dies mit der Regelung zur sofortigen Unverfallbarkeit nicht vereinbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Ansonsten verstoßen Stornogebühren bei bloßer Beitragsfreistellung ohne Wechsel des Arbeitgebers gegen das Flexibilitätsprinzip (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Grundfragen betrieblicher AV
Bleiben Sie stark. Grundfragen betrieblicher AV