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Grundlagen des externen Rechnungswesens. Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest Wildom Kft. Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens.
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Grundlagen des externen Rechnungswesens Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest Wildom Kft.
Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens • Das betriebliche Rechnungswesen hat die Aufgabe, alle Daten, die das betriebliche Geschehen beschreiben, fortlaufend und lückenlos zu erfassen und auszuwerten. • Bereiche des betrieblichen Rechnungswesens: • externes Rechnungswesen (Geschäfts- bzw. Finanzbuchhaltung): Gewährung eines Überblicks über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens, • internes Rechnungswesen (Betriebsbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung): Aufzeichnung der angefallenen Kosten und Zurechnung der Kosten auf Produkte, • Statistik: Aufbereitung und Verdichtung der im Betrieb anfallenden Daten, Durchführung von Planungsrechnungen zu Prognosezwecken.
„Endergebnis“ des externen Rechnungswesens • Jahresabschluss • Bilanz: stichtagsbezogene Darstellung der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zum Ende eines Geschäftsjahres (Bilanzstichtag), • Gewinn- und Verlustrechnung: vergangenheitsbezogene Zusammenfassung der während des Geschäftsjahres aufgetretenen Aufwendungen und Erträge, • Anhang: Erläuterung der spezifischen Informationsinhalte von Bilanz und GuV-Rechnung. • Lagebericht • den Jahresabschluss ergänzendes, aber eigenständiges Informationsinstrument
Aufgaben des Jahresabschlusses • Feststellung der Höhe des Gewinns (Jahresüberschuss), den das Unternehmen im Geschäftsjahr erzielt hat, • dieser Gewinn steht den Eignern zur Verwendung (Ausschüttung, Thesaurierung) zur Verfügung, • Die Angaben des Jahresabschlusses dienen der Kommunikation mit den Stakeholdern und als „Leistungszeugnis“ der Geschäftsführung.
Charakteristik der Bilanz • Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva eines Unternehmens. • Aktiva • alle Wirtschaftsgüter (z.B.: Grundstücke, Maschinen, Vorräte, Finanzanlagen, Forderungen) sowie Zahlungsmittel, über die das Unternehmen zum Bilanzstichtag verfügt, • Bewertung in monetären Größen, • Finanzmittelverwendung. • Passiva • Gesamtheit des (Eigen- und Fremd-)Kapitals, das einem Unternehmen zur Verfügung steht, • Finanzmittelherkunft.
Charakteristik der Bilanz 2. Die Summe der Aktiva muss der Summe der Passiva entsprechen. Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und Passivseite ist gleich groß.
Charakteristik der Bilanz 3. • Reinvermögen • rechnerische Größe auf der Aktivseite der Bilanz, • Vermögen abzüglich Schulden, • das Reinvermögen ist rechnerisch deckungsgleich mit dem Eigenkapital, • bilanzielles Denkkonzept: Ein Vermögensgegenstand kann meist nicht dahingehend klassifiziert werden, ob er mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde. • Veränderungen des Reinvermögens • Jahresüberschuss erhöht, Jahresfehlbetrag vermindert das Reinvermögen, • Kapitaleinlagen erhöhen, Kapitalentnahmen vermindern das Reinvermögen, • Ausschüttung von Gewinnen vermindert das Reinvermögen.
Zusammenhang von Bilanz und GuV-Rechnung in der doppelten Buchführung (Dopik) • Der Jahresüberschuss wird in der GuV-Rechnung in seiner Entstehung detailliert ausgewiesen. • Gewinn ist die Differenz zwischen Ertrag (Nach gesetzlichen Regelnbewertete Güterentstehungin einer Periode) und Aufwand (Nach gesetzlichen Regelnbewerteter Güterverzehr ineiner Periode). • In der Bilanz tritt der Jahresüberschuss nur als Saldogröße im Sinne einer Veränderung des Reinvermögens auf. • Die Veränderung des Reinvermögens auf der Aktivseite der Bilanz entspricht exakt der Höhe des Jahrsüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung (sofern zwischenzeitlich keine Eigenkapitalveränderungen stattgefunden haben).
Zusammenhang von Bilanz und GuV-Rechnung in der doppelten Buchführung (Dopik)
Die Grundsätze ordnungsmäßigerBuchführung (GoB) • Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung waren ursprünglich ein Kanon nicht kodifizierter Regelungen, der auf guten Handelsbrauch zurückging. • Viele Elemente der GoB haben inzwischen Eingang in die Rechnungslegungsvorschriften des HGB gefunden. • Die GoB dienen weiterhin als Leitlinie bei der Auslegung und Anpassung der Rechnungslegung an aktuelle Gegebenheiten und als Zusatz bzw. Vorgabe für kodifizierte Vorschriften.
Der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit • Grundsatz der Richtigkeit • Forderung nach Bilanzwahrheit im Sinne einer korrekten Wiedergabe betrieblicher Vorgänge in der Buchführung und im Jahresabschluss, • Objektivität (Nachvollziehbarkeit), • Wertermittlung auf Grundlage der Rechnungslegungsnormen, • zutreffende Bezeichnung einzelner Positionen. • Grundsatz der Willkürfreiheit • Verbot von Bilanzmanipulationen, • bei Schätzungen sind diejenigen Annahmen zugrunde zu legen, die dem Unternehmen am „wahrscheinlichsten“ erscheinen.
Der Grundsatz der Klarheit • Bilanz und GuV-Rechnung müssen in ihrem formalen Aufbau so geordnet und bezeichnet sein, dass sie verständlich und übersichtlich sind und mit der Rechnungslegung vertraute Dritte nicht irreführen.
Der Grundsatz der Vollständigkeit • Gebot der vollständigen Erfassung buchungspflichtiger Geschäftsvorfälle, • Änderungen im Wert sowie Bestand der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals, • sämtliche Aufwendungen und Erträge, die zur Änderung des Reinvermögens führen, • Erfassung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden • von denen das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer ist, • Pflicht zur Inventur und zum Aufstellen eines Inventars hat • Erfassung etwaiger Risiken aus Geschäftsvorfällen oder Transaktionen des Geschäftsjahres durch die Bildung von Rückstellungen.
Der Grundsatz der Stetigkeit • Der Grundsatz bezieht sich auf die Verbindung zwischen aufeinander folgenden Jahresabschlüssen • Bilanzidentität • Werte der Vermögensgegenstände und Schulden in der Jahresschlussbilanz müssen mit den Werten der nachfolgenden Jahreseröffnungsbilanz identisch sein, • Bilanzkontinuität • formal: Bilanz und GuV-Rechnung dürfen nur in Ausnahmefällen von einmal gewählten Bezeichnungen und Anordnungen der Positionen abweichen • materiell: möglichst weitgehende Beibehaltung der gewählten Bewertungsmethoden.
Der Grundsatz der Vorsicht • Die Rechnungslegung sollte im Interesse der Eigentümer und Gläubiger keinen zu optimistischen Eindruck von der Lage des Unternehmens vermitteln. • Vermögensgegenstände sind eher zu niedrig, Verbindlichkeiten eher zu hoch in ihrem Wert anzusetzen. • Folge davon ist ein geringerer Ausweis des Reinvermögens bzw. Eigenkapitals in der Bilanz bzw. des Jahresüberschusses in der GuV-Rechnung. • Grundsatz des vorsichtigen Kaufmanns. • Reserve und Sicherheit
Der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit • Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten im Jahresabschluss ist von der Prämisse auszugehen, dass das Unternehmen über den Abschlussstichtag hinaus fortgeführt wird • Ausnahme: Liquidationsbilanz.
Das Prinzip der Geheimhaltung • Der Grundsatz der Bilanzklarheit findet dort seine Grenzen, wo Unternehmen ein berechtigtes Interesse haben, Informationen der Unternehmenspolitik nicht publik zu machen, • im HGB genau spezifizierte Informationen im Jahresabschluss müssen nicht detaillierter ausgewiesen werden, wenn dadurch dem Unternehmen ein Nachteil entsteht, • Einzelkaufleute und Personengesellschaften dürfen ihre Ertragslage ebenfalls verschleiern: • Gewinn im Eigenkapitalkonto, • Ersatzangaben anstelle einer GuV-Rechnung. • Das Prinzip der Geheimhaltung ist ein Ausnahmetatbestand, da die Rechnungslegungsprinzipien Transparenz bezogen auf das Unternehmensgeschehen für die Stakeholder fordern (Informationsfunktion).
Die Abgrenzungsgrundsätze • Prinzip der Periodenabgrenzung, • Gebot der Zurechnung von Aufwendungen und Erträgen zu dem Geschäftsjahr, in dem sie angefallen oder kausal zuzurechnen sind, • Realisationsprinzip • Erträge dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch Transaktionen tatsächlich entstanden sind. • Anschaffungswertprinzip: Vermögensgegenstände dürfen nicht höher als mit dem „ursprünglichen Kaufpreis“ ausgewiesen werden, • Imparitätsprinzip • Ausweis von Verlusten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, selbst wenn ihre Zahlungswirksamkeit erst später auftritt, • Niederstwertprinzip: Vermögensgegenstände sind ihrem Wert „nach unten“ zu korrigieren, wenn deren Marktwert unter den Anschaffungswert fällt, • Bildung von Rückstellungen .