130 likes | 331 Views
Grundlagen des öffentlichen Baurechts. 1. Begriffe Baurecht = Vorschriften des Privat- und Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligten beziehen.
E N D
Grundlagen des öffentlichen Baurechts 1. Begriffe Baurecht = Vorschriften des Privat- und Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligten beziehen. Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Öffentliches Baurecht als Teil des besonderen Verwaltungsrechts • Privates Baurecht: Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen • Saubere Unterscheidung notwendig (siehe Nachbarschutz). • Verhältnis zueinander: Zwei nebeneinander befindliche, einander teilweise überschneidende Kreise • Zweispurigkeit des Rechtsschutzes Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
3. Öffentliches Baurecht • Bauplanungsrecht: Vorbereitung und Leitung der Grundstücksnutzung (auch Städtebaurecht oder Stadtplanungsrecht) • Bauordnungsrecht: Ausführung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. - Formelles Bauordnungsrecht - Materielles Bauordnungsrecht • sonstige baurechtsrelevante Vorschriften (siehe § 29 Abs. 2 BauGB) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Baurecht Privates Baurecht Öffentliches Baurecht § 903f. Nachbar- BauPlR BauOR Sonst. bau- BGB rechtsge- rechtsrelev. setze Normen Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
4. Raumordnung • § 1 Abs. 4 BauGB : Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung (§ 3 Abs. 2 ROG) anzupassen. • Ziel des ROG: Nachhaltige Raumentwicklung • Instrumente des ROG: Raumordnungspläne, Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, raumordnerische Zusammenarbeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 ROG) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Gesetzgebungskompetenz: Art. 72 Abs.1 Nr. 31 GG (Konkurrierende Gesetzgebung) mit Abweichenskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GG. • Auf Bundesebene: Raumordnungspläne • Auf Landesebene (Landesplanungsgesetze): Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne, Regionale Flächennutzungspläne. Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Ziele der Raumordnung: Räumlich und fachlich verbindliche raumplanerische Letztentscheidungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) • Soweit Ziele bestehen, ist für Abwägungen kein Raum mehr. (BVerwGE 90, 329ff.) • Adressaten: § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG • Keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Bürger Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG): Grundsätzliche raumpolitische Entscheidungen - Keine Bindungswirkung. (Öffentlicher) Adressat hat einen Ermessensspielraum. Notwendigkeit sachgerechter Abwägung der Belange (§ 4 Abs. 1 ROG). - § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG: Adressaten sind Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. • Raumbedeutsame Fachplanung z.B. § 17 Abs. 1 FStrG Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
5. Fallbearbeitung • Typische Konstellationen: Ist das konkrete Vorhaben mit öffentlich- rechtlichen Vorschriften vereinbar? Kann das Vorhaben durch Erlass öffentlich-rechtlicher Maßnahmen ermöglicht oder verhindert werden? Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Kenntnis einschlägiger baurechtlicher Normen unerlässlich: • Kernbereiche des Bauplanungsrechts: 1. Recht der Bauleitplanung (§§ 1f., 14f. BauGB) sowie § 47 VwGO 2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29f. BauGB) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Bauordnungsrecht: 1.Genehmigungspflicht 2. Genehmigungsverfahren 3. Bauaufsichtliche Maßnahmen 4. Öffentliches Baunachbarrecht Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.