1 / 15

DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung

Cross Compliance und Naturschutz. DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung. NATURSCHUTZ UND CC. Rechtliche Grundlagen. Gesetzliche Grundlagen für die Cross Compliance Bestimmungen im Bereich Naturschutz sind nur wenige Artikel der.

deo
Download Presentation

DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Cross Compliance und Naturschutz DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung

  2. NATURSCHUTZ UND CC Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Cross Compliance Bestimmungen im Bereich Naturschutz sind nur wenige Artikel der • Vogelschutzrichtlinie (VS-Richtlinie) u. der • Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie); • Nur wenn diese Richtlinienbestimmungen auch landesrechtliche Verbote od. ein Bewilligungspflichten vorsehen (nationale Umsetzung im Salzburger Naturschutzgesetz, Verordnungen), kann ein Verhalten zu Cross Compliance Sanktionen führen. Nicht jeder Verstoß gegen ein Landesnaturschutzgesetz/-verordnung Cross Compliance ist relevant.

  3. NATURSCHUTZ UND CC Wer ist betroffen? • Grundsätzlich jeder Landwirt • Besondere Bestimmungen gelten für Betriebe mit Flächen in Natura 2000 Gebieten Wer kontrolliert? • Für die Kontrollen im Bereich Naturschutz sind die Fachbehörden in den Bundesländern zuständig; Die Vor-Ort-Kontrollen werden in erster Linie von beauftragten Unternehmen bzw. in Spezialfällen von Organen der Naturschutz-abteilung des Landes Salzburg durchgeführt; • Gemäß EU-Verordnung 1782/2003 sind ergänzend die Ergebnisse von Verwaltungskontrollen (Strafbescheide) für die Bewertung von Verstößen heranzuziehen;

  4. NATURSCHUTZ UND CC Prüfumfang - wo wird geprüft? Grundlage für die Prüfung ist die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche des Betriebes (Grundstücksanteile am Feldstück laut Mehrfachantrag / MFA, Almfutterfläche). • Grundstücksanteile am Feldstück (GATL): • landwirtschaftlich genutzte und stillgelegte Flächen • „GLÖZ-Flächen“ - Flächen mit Mindestanforderungen an den guten • landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Sonstige Flächen außerhalb der MFA-Flächen werden in die Prüfung miteinbezogen, wenn ein Bezug zur aktiven landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht (z.B. Erweiterung der Grünlandfläche durch Aufschüttungen in einem angrenzenden Moor).

  5. NATURSCHUTZ UND CC Welche Anforderungen werden im Bundesland Salzburg kontrolliert? • Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen • …besonders wertvolle u. landesrechtlich geschützte Biotope, wie Feucht- u. Streuwiesen, Mager- u. Halbtrockenstandorte, Moore, Gewässer oder artenreiche Hecken; • Keine Gelände verändernde Maßnahmen • … über 1.000 m² in Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie; • Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen • … wie bspw. Intensivierung, Aufforstung oder Umbruch von EU-geschützten Lebensräumen (z.B. Pfeifengrasstreuwiesen) in speziellen Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie; • Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten • … besondere Tier- und Pflanzenartenschutzbestimmungen, wie bspw. das absichtliche Beunruhigen oder Töten von Vogelarten;

  6. NATURSCHUTZ UND CC Wer ist von den Cross Compliance Bestimmungen betroffen? I. Landesweit prüfrelevant: A) Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen B) Keine sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten II. In speziellen Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie prüfrelevant: C) Keine Gelände verändernde Maßnahmen D) Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen

  7. NATURSCHUTZ UND CC Wer ist von den Cross Compliance Bestimmungen betroffen? III. In speziellen Natura 2000 Gebieten nach der Vogelschutz-u. FFH-Richtlinie prüfrelevant: E) „besondere Artenschutzbestimmungen“ ... Entgegen den Verordnungs-bestimmungen Pestizide eingesetzt; F) „besondere Artenschutzbestimmungen“ IV. Nur auf wenigen Sonderstandorten prüfrelevant: … Standorte besonders geschützter Pflanzen beeinträchtigt od. zerstört; Pflanzenarten absichtlich beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt;

  8. NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT A. Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen (Lebensräumen) FOLGENDE LEBENSRÄUME MIT EINE HOHEN BIS SEHR HOHEN ÖKOLOGISCHEN WERTIGKEIT: • Vom gesetzlichen Lebensraumschutz erfasste Biotope (§24/1 NSchG 1999): • Moore, Sümpfe, Quellfluren, fließende oder stehende Gewässer • (inkl. Uferbereiche) • Im Rahmen der Salzburger Biotopkartierung kundgemachte und damit gesetzlich geschützte Biotope (§24/2 NSchG 1999): • Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte • ab 5.000 m²

  9. NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT PRÜFRELEVANT? LANDESWEIT RELEVANT! MÖGLICHER VERSTOSS:  … Ablagerungen, Aufschüttungen, Abtragungen sowie Einebnungen von Böschungen, Planierungen sowie Verfüllungen von Senken  … Bestandes verändernde Düngung bzw. Düngung bisher nicht gedüngter Flächen  … Neudränagierungen  … Instandsetzung über einen längeren Zeitraum hindurch nicht mehr intakter Entwässerungssysteme  … Über das bisherige bzw. erlaubte Ausmaß hinausgehende Instandhaltung von Entwässerungsgräben und Bächen  … dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes sowie von Heckenzügen

  10. NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT B. Keine sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten PRÜFRELEVANT? LANDESWEIT RELEVANT MÖGLICHER VERSTOSS:  … nicht heimische Tier- und Pflanzenarten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ausgesetzt bzw. angesiedelt  … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vogelarten absichtlich beschädigt oder vernichtet bzw. Eier absichtlich zerstört, entnommen, gesammelt oder in Besitz genommen • … Vogelarten absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet • … Vögel gehalten die nicht gejagt bzw. gefangen werden dürfen; nicht selektive Fang- oder Tötungsmethoden bzw. –mittel eingesetzt

  11. Seetaler See (LSG/NDM) • Bluntautal (GLT) • Nationalpark Hohe Tauern • Kalkhochalpen (NSG) • Salzachauen • Untersberg-Vorland (LSG/PSG) • Wallersee – Wengermoor (NSG) • Winkelmoos (NSG) • Sieben Möser – Gerlosplatte (NSG) • Hundsfeldmoor – Obertauern (NSG) • Gerzkopf (NSG) • Europaschutzgebiet Rotmoos Käfertal PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE C. Keine Gelände verändernden Maßnahmen PRÜFRELEVANT? NUR IN NATURA 2000 GEBIETEN NACH DER FFH-RICHTLINIE! MÖGLICHER VERSTOSS: … Bodenverwundungen, Abtragungen od. Aufschüttungen über 1.000 m² durchgeführt Betroffene Schutzgebiete

  12. Seetaler See (LSG/NDM) • Bluntautal (GLT) • Nationalpark Hohe Tauern • Kalkhochalpen (NSG) • Salzachauen • Untersberg Vorland (LSG/PSG) • Wallersee – Wengermoor (NSG) • Winkelmoos (NSG) • Hundsfeldmoor – Obertauern (NSG) • Gerzkopf (NSG) • Europaschutzgebiet Rotmoos Käfertal PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE D. Keine Kulturumwandlungen oder Nutzungsänderungen PRÜFRELEVANT? NUR IN NATURA 2000 GEBIETEN NACH DER FFH-RICHTLINIE! MÖGLICHER VERSTOSS: … auf EU-relevanten Biotopflächen Kulturumwandlungen oder Nutzungs-änderungen durchgeführt (Neuaufforstung, Wiesenumbruch, Intensivierung); Betroffene Schutzgebiete

  13. PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE E. Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten– “besondere Artenschutzbestimmungen“ PRÜFRELEVANT? IN DEN GEPL. EUROPASCHUTZGEBIET UNTERSBERG-VORLAND U. WEIDMOOS RELEVANT MÖGLICHER VERSTOSS: … entgegen den Verordnungsbestimmungen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Pestizide angewendet;

  14. PRÜFANFORDERUNGEN – SONDERSTANDORTE F. Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten– „besondere Artenschutzbestimmungen“ PRÜFRELEVANT? IN BEKANNTEN VORKOMMENSGEBIETEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN PFLANZENARTEN (ANHANG IV FFH-RL) MÖGLICHER VERSTOSS: … Standort der Pflanzen beeinträchtigt od. zerstört; Pflanzenarten absichtlich beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt Zwei relevante Pflanzenarten an jeweils 10-15 Standorten im Bundesland Salzburg

  15. Wichtige Hinweise • Nur ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz samt relevanter Verordnungen kann zu einem Cross Compliance - Verstoß führen! • Kein Verstoß liegt vor, wenn für die getätigte Maßnahme eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung vorliegt bzw. wenn es sich dabei um einen durch Gesetz od. Verordnung erlaubte Eingriffe handelt! • Die landesgesetzlichen Bestimmungen (z.B. des gesetzlichen Lebensraumschutzes) gehen teilweise über die Cross Compliance Bestimmungen hinaus; • Bei Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme „Pflege ökologisch wertvoller Flächen“ sind besondere Bestimmungen einzuhalten.

More Related