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Zertifizierungsprozess und notwendige Schulungsmaßnahmen für Bekannte Versender von Luftfracht

IHK Heilbronn-Franken 15.Juni 2012. Der Bekannte Versender. Zertifizierungsprozess und notwendige Schulungsmaßnahmen für Bekannte Versender von Luftfracht. Jürgen Ullrich Berater Lieferkettensicherheit. AGENDA. Warum muss Luftfracht geschützt werden? Gesetzliche Rahmenbedingungen

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Zertifizierungsprozess und notwendige Schulungsmaßnahmen für Bekannte Versender von Luftfracht

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Presentation Transcript


  1. IHK Heilbronn-Franken 15.Juni 2012 Der Bekannte Versender Zertifizierungsprozess und notwendige Schulungsmaßnahmen für Bekannte Versender von Luftfracht Jürgen Ullrich Berater Lieferkettensicherheit

  2. AGENDA • Warum muss Luftfracht geschützt werden? • Gesetzliche Rahmenbedingungen • Zuständigkeiten • Bekannter Versender, Reglementierter Beauftragter und andere • Beteiligte in der sicheren Luftfracht-Transportkette • Rolle und Aufgaben des Bekannten Versenders • Aufgaben der Dienstleister des Bekannten Versenders

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  12. Die Gefährdung des Luftverkehrs Die Zivilluftfahrt ist einer permanenten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus ausgesetzt. Anschläge auf die Verkehrsinfrastruktur in den westlichen Zivilgesellschaften sollen größtmöglichen Schaden verursachen. Die aktuelle terroristische Bedrohung zielt auf möglichst hohe Opferzahlen ab. Die besondere Symbolkraft des unter anderem mit staatlichen Mitteln geschützten Flugverkehrs spielt für die Auswahl potentieller Anschlagsziele eine bedeutende Rolle.

  13. Die Gefährdung des Luftverkehrs • 5 grundsätzliche Gefahren für den Luftverkehr • Flugzeugentführungen • Sabotageakte gegen Flugzeuge • Sabotageakte gegen Flughäfen • Terroristische Anschläge • Angriffe gegen Luftfahrteinrichtungenaußerhalb der Flughäfen

  14. Rechtsgrundlagen • Einführung • Verordnungen in der EU • Deutsche Rechtsregelungen • Zuständigkeiten

  15. VO (EG) 300/2008 „Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt“ sieht Regelungen vor für • Nationales Luftsicherheitsprogramm • Nationales Qualitätskontrollprogramm • Sicherheitsprogramme der Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und sonstige Stellen, die nach dem nationalen Programm Luftsicherheitsstandards anzuwenden haben

  16. u. a. Zulässige Kontrollmethoden Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können Frachtstücke und Postsendungen Einstellung von Personal und Schulungsmethoden Bedingungen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet oder Befreiungen von Sicherheitskontrollen erteilt werden können VO (EG) 272/2009 Verordnung zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt“

  17. VO (EU) 185/2010 • „Verordnung zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ • Detaillierte Maßnahmen für alle Stellen, die Luftsicherheitsmaßnahmen anzuwenden haben Kapitel: • Flughafensicherheit • Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen • Sicherheit von Luftfahrzeugen • Fluggäste und Handgepäck • Aufgegebenes Gepäck • Fracht und Post • Post und Material von Luftfahrtunternehmen • Bordvorräte • Flughafenlieferungen • Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges • Einstellung und Schulung von Personal • Sicherheitsausrüstung

  18. Unterliegt Geheimhaltungsstufe 4: VS NfD Fasst zusammen VO (EG) 300/2008 VO (EU) 185/2010 VO (EG) 272/2009 Beschluss der Kommission K (2010)774 Enthält auch nationale Bestimmungen Aufbau basiert auf der Nomenklatur der VO (EG) 300/2008 Nationales Luftsicherheitsprogramm

  19. LuftSiG - Luftsicherheitsgesetz Verpflichtet Luftfahrtunternehmen (LFU) zu Sicherungsmaßnahmen von Fracht Einzelheiten werden durch das Luftsicherheitsprogramm des jeweiligen LFU geregelt Sicherheitsmaßnahmen Unterstützung und Amtshilfe durch Streitkräfte Zuständigkeiten und Verfahren Bußgeld- und Strafvorschriften • §7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen • §9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen • §11 Verbotene Gegenstände

  20. Zuständigkeiten Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMI ist für die Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs nach dem Luftsicherheitsgesetz zuständig. BMI und das BMVBS arbeiten eng zusammen. Vorschriften werden im Einvernehmen mit dem BMVBS erlassen z. B.: Grundsatzfragen der Verpflichtungen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG LBA lässt Luftsicherheitspläne nach § 9 LuftSiG zu und überwacht unter der Fachaufsicht des BMVBS deren Einhaltung.

  21. Zuständigkeiten • Luftfahrt-Bundesamtgemäß § 16 Abs. 3 LuftSiG zuständig für die Zulassung von Luftsicherheitsplänen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Abs. 1 LuftSiG einschließlich Überwachung der dargestellten Sicherungsmaßnahmen. • Das LBA ist neben anderen Aufgaben insbesondere zuständig für: • Zulassung und Überwachung von Bereichen, die nicht allgemein zugängliche und/oder sicherheitsempfindliche Bereiche sind und den LFU auf Flughäfen überlassen wurden • Zulassung und Überwachung der Verfahren von Reglementierten Beauftragten und Postbehörden/-verwaltungen, einschließlich der Anerkennungsverfahren für Bekannte Versender • Zulassung und Überwachung der Verfahren von Bekannten Versendern

  22. Gesetzliche Grundlagen BV und RB

  23. Die sichere Luftfracht-Transportkette • Grundidee • Die zugelassenen Beteiligten sind Garant für die Sicherheit in der Luftfracht • Konzept • Ab dem Zeitpunkt an dem eine Ware zur Luftfracht wird, muss gewährleistet sein, dass niemand unbemerkt Manipulationen an der Luftfrachtsendung vornehmen kann • Die Sicherheit muss in der gesamten Luftfrachttransportkette gewährleistet sein • Wenn die Sicherheit an einer Stelle nicht gewährleistet werden kann, muss die Sendung einer Kontrolle unterzogen werden • Vorteil • Nur unsichere Sendungen müssen kontrolliert werden • Kapazität für Kontrollen an Flughäfen und im Inland kann klein gehalten werden

  24. Bekannter Versender Gemäß VO (EU) 185/2010 „Ein Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung (Verantwortung), dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern.“ Im Sinne des LBA ist ein bekannter Versender ein Produzent oder Hersteller von Fracht, an dessen Standort Fracht erst zu Luftfracht wird und bei dem diese Fracht erstmalig in den Sendungsumlauf gegeben wird oder der Luftfracht auf eigene Rechnung versendet. Produzenten sind die tatsächlichen physischen Produzenten der Luftfracht. Hersteller ist jemand, der Fracht erstmalig in seinen eigenen Räumlichkeiten als Luftfracht definiert.

  25. Bekannter Versender Bis 28.04.2010 wurden Bekannte Versender vom Reglementierten Beauftragten anerkannt, wenn sie Sicherheitsmaßnahmen durchführten und eine Verpflichtungserklärung (Sicherheitserklärung des BV) unterzeichnet hatten. Seit 29.04.2010 müssen sie vom LBA zugelassen werden In der Übergangszeit von 3 Jahren (bis 25. März 2013) behalten BV, die bis einschließlich 28.04.2010 durch einen RB anerkannt wurden, ihren Status für diesen RB. Zu beachten ist: Die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen (Schutz der Fracht, Überprüfungen und Schulungen von Personal pp.) sind bereits heute einzuhalten. Die Übergangsfrist gilt nur für die Anerkennung (ohne Vorortkontrolle) durch das LBA.

  26. Reglementierter Beauftragter • Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen (auch externe Logistikanbieter, verantwortlich für integrierte Lager, Transportdienstleistungen, Luftfahrtunternehmen, Abfertigungsagenten) die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten undals RB in der „EG-Datenbankder Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender“ aufgeführt sind (seit Juni 2010) • Als Reglementierter Beauftragter zugelassen wird jede der o.a. Stellen, die die in VO (EU) 185/2010 genannten Sicherheitskontrollen durchführt • Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen (nur für den jeweiligen Betriebsstandort). Für die Zulassung als RB legt der Antragsteller einen Luftsicherheitsprogramm und eine Verpflichtungserklärung vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden

  27. Beteiligte an der sicheren Luftfracht-Transportkette • TransporteureBestätigen durch Zeichnung der Transporteurserklärung dass bestimmte Sicherheitsverfahren eingehalten werden • Lagerhalter und VerpackerSie müssen auch den Status des reglementierten Beauftragten haben um an der sicheren Luftfracht-Transportkette teilnehmen zu können • Beteiligte DienstleisterMüssen in die Sicherheitsprogramme der Bekannten Versender und Reglementierten Beauftragten integriert werden

  28. Sicherheitsprogramm Sicherungsmaßnahmen zugelassen durch das LBA Sicherheitsprogramm Sicherungsmaßnahmen verantwortlich für sichere Fracht gegenüber dem Gesetzgeber zugelassen durch das LBA Sicherheitsprogramm Sicherungsmaßnahmen Zugelassen durch das LBA ALT: Anerkannt durch RB Luftfracht-Transportkette Sicherungsmaßnahmen Flughafenbetreiber (Umschlagbetriebe) Umschlagbetriebe Alle drei Partnergruppen haben Sicherungsmaßnahmen zu erfüllen, die in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zulieferer bekannt

  29. Rolle des Bekannten Versenders • Der Bekannte Versender übernimmt die Verantwortung dafür, dass seine Luftfrachtsendungen sicher sind und deswegen in einem Flugzeug transportiert werden dürfen • Die Zusicherung bezieht sich auf alle Waren, die der Bekannte Versender über einen Reglementierten Beauftragten verschickt, auch auf Handelsware • Wenn eine Ware unsicher ist, muss sie gekennzeichnet werden („unsecured“) • Wegen dieser Zusicherung des Bekannten Versenders erfolgt keine weitere Kontrolle der Luftfracht vor dem Verladen in das Flugzeug

  30. Aufgaben des Bekannten Versenders • Benennung Beauftragten für Sicherheit • Sicherheitszone für identifizierbare Luftfracht einrichten • Manipulationssichere Verpackung: unbefugtes Öffnen muss erkennbar sein • Personal mit Zugang oder potenziellem Zugang zur identifizierbaren Luftfracht überprüfen und schulen • Bekannter Versender Sicherheitsprogramm (bVSP) erstellen und umsetzen • Einbindung von Dienstleistern, sofern die Verantwortung für die Luftfracht noch beim Bekannten Versender liegt, d.h. noch nicht an den Reglementierten Beauftragten übergegangen ist

  31. Personal mit Zugang oder potenziellem Zugang zur identifizierbaren Luftfracht überprüfen und schulen • Dieses Personal muss zwingend einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterzogen werden, gem. Kapitel 11.1.4. der (VO) Nr. 185/2010, wenn es nach dem 29.April 2010 neu eingestellt wurde. • Beschäftigungsbezogene Überprüfung • Identitätsfeststellung • Feststellung von Lücken im Lebenslauf • Erklärung über Straffälligkeiten • Auf dieser Grundlage muss der Bekannte Versender oder Dienstleister bewerten , ob das Personal Im Luftfrachtsicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht. • Alternativ: Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

  32. Personal mit Zugang oder potenziellem Zugang zur identifizierbaren Luftfracht überprüfen und schulen • 3-plus1 Stunden Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der VO(EU) Nr. 185/2010 • WBT Schulung oder Präsenz Schulung • Inhalte • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen • Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften • Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post • Auch Geschäftsleitung mit Generalschlüssel muss geschult werden!

  33. Aufgabe der Dienstleister des Bekannten Versenders • Allgemein • Gilt für alle Mitarbeiter die physischen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben • Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen • Die Zeitarbeitsfirma muss die beschäftigungsbezogene Überprüfung nachweisen • Nachweis der 3-plus-1 Stunden Schulung durch Teilnahmezertifikat • Fremdfirmen • Die Fremdfirma muss die beschäftigungsbezogene Überprüfung nachweisen • Nachweis der 3-plus-1 Stunden Schulung durch Teilnahmezertifikat

  34. Aufgabe der Dienstleister des Bekannten Versenders • Wach- und Sicherheitspersonal von Dienstleistern • Muss natürlich überprüft und geschult sein • Sonst kein unbegleiteter Zugang zum Luftfrachtsicherheitsbereich • Alternative: Schlüssel hinter Glaskasten • Reinigungspersonal von Dienstleistern • Muss natürlich überprüft und geschult sein • Sonst kein unbegleiteter Zugang zum Luftfrachtsicherheitsbereich • Alternative: Arbeiten nur in Begleitung • Besucher • Müssen immer begleitet werden von geschultem Personal

  35. „Verschärfte Auflagen werden die Luftfracht-Lieferkette verändern“ DVZ Nr. 151 vom 21.12.2010 • „Das Jahr der AirCargo Sicherheit steht bevor“ DVZ Nr.155 vom 29.12.2011 • „Verlader befürchten Aircargo-Chaos“ DVZ Nr.155 vom 29.12.2011 • „Spedition sorgt sich um Sicherheit“ DVZ Nr. 36 vom 24.03.2012 • „Das Thema ist noch nicht bei allen Betroffenen angekommen“ DVZ Nr.37 vom 29.03.2012 • Das Frankfurter Kreuz wird ab März 2013 voll geparkt sein mit LKW‘s, beladen mit „unsicherer Fracht“, die auf die Frachtkontrollen warten.

  36. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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