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Abgeltungssteuer und Amnestie in Österreich Dr. Nikolaus Zorn Richter am VwGH, Wien. 8. Berliner Steuergespräch Parlamentarische Gesellschaft Berlin, 22.09.2003. A. Grundkonzept. 25 % Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge soll weitere Steuern abgelten Einkommensteuer Erbschaftssteuer
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Abgeltungssteuer und Amnestie in Österreich Dr. Nikolaus Zorn Richter am VwGH, Wien 8. Berliner Steuergespräch Parlamentarische Gesellschaft Berlin, 22.09.2003
A. Grundkonzept • 25 % Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge soll weitere Steuern abgelten • Einkommensteuer • Erbschaftssteuer • [Vermögenssteuer]
A. Grundkonzept • Amnestie • Nicht versteuerte Kapitalerträge vor 1993: • Keine ESt • Keine VSt • Keine ErbSt • Keine Finanzstrafe
B. Endbesteuerung im Detail • Zinserträge: • Zinsen aus österreichischen Bankeinlagen • Zinsen aus Forderungswertpapieren mit kuponauszahlenden Stelle in Österreich • nicht Privatdarlehen, stille Gesellschaft
B. Endbesteuerung im Detail 1.1. Zinsen bei natürlich Personen ESt: Privatvermögen und Betriebsvermögen (auch Personengesellschaft) ErbSt: nur Privatvermögen und nur noch von Todes wegen 1.2. Zinsen bei Körperschaften KSt: nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen, deshalb nicht bei Kapitalgesellschaften, aber Vereinen, KÖR
B. Endbesteuerung im Detail • Dividenden, sonstige Ausschüttungen, etc. aus: • inländischer Kapitalgesellschaft • inländischer Genossenschaft • inländischer Privatstiftung
B. Endbesteuerung im Detail • 2.1. Dividenden bei natürlichen Personen • ESt: Privatvermögen und Betriebsvermögen, • auch vGA (auch Personengesellschaften) • ErbSt: nicht abgegolten • 2.2. Dividenden bei Körperschaften • KSt: keine Abgeltung, aber allgemeine Beteiligungsertragsbefreiung
C. Rückerstattungsregelung Wenn ESt bei nominaler Berechnung niedriger: Erstattung der KESt auf Antrag Normale Besteuerung: Zinsen Tarif Dividenden Hälftesteuersatz
C. Rückerstattungsregelung • Besonderheiten: • Bruttobesteuerung: keine Werbungskosten • keine Betriebsausausgaben • Unterhaltsberechtigte Personen erhalten Erstattung nur • soweit sie den steuerlichen Vorteil für Unterhalts- • verpflichteten übersteigt
D. Amnestie • Für Zeit vor Einführung der Endbesteuerung: • Wegfall von • ESt auf Zinsen und Dividenden, etc. • ErbSt und VSt auf Kapital • Finanzstrafen
D. Amnestie • Keine Amnestie, wenn StPfl bis 31.12.1992 weiß, dass die Einkünfte bzw. Kapitalvermögen • Gegenstand von behördlichen Ermittlungen sind oder • den Abgabenbehörden bekannt sind • Amnestie auch für Auslandseinkünfte, wenn 1993 bzw. 1994 in Steuererklärung offen gelegt
E. Systemdurchbrechungen der Endbesteuerung • Verstoß gegen das Prinzip der synthetischen ESt, Schedulensystem • Bruch mit progressivem ESt-Tarif • Bruttobesteuerung (u.U. mangelnde Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit)
E. Systemdurchbrechungen der Endbesteuerung • In Österreich verfassungsrechtliche Absicherung • der Endbesteuerung • der Amnestie • Verfassungsrechtlicher Absicherung mE nicht erforderlich gewesen, außer Schlechterstellung bestimmter Kapitalveranlagungen und Bruttobesteuerung
F. Endbesteuerung im EG-Recht • Verstoß der bisherigen österreichischen Regelung gegen Marktfreiheiten • Vorlage des VwGH an den EuGH • Gesetzgeber reagiert mit EStG-Novelle 2003 • Ausländische Kapitalerträge an Besteuerung österreichischer Kapitalerträge herangeführt (ab März 2003) • KESt für Auslandsdividenden bei Auszahlung über österreichische Bank • Wenn kein KESt-Abzug: Sondersteuersatz von 25% bei Veranlagungen (Bruttobesteuerung) • Alle Wirkungen der Endbesteuerung
F. Endbesteuerung im EG-Recht • Dividenden von Gesellschaften aus Steueroasen: • Statt 25% Steuersatz Anrechnung der ausländischen KESt
F. Endbesteuerung im EG-Recht • Zinsen-Richtlinie der EG zu Kapitalveranlagungen an andere Mitgliedsstaaten (beschränkt Steuerpflichtige) • Für Österreich/Belgien/Luxemburg: • Kein automatischer Informationsaustausch für lange Übergangszeit, sondern Quellensteuer (15%, 20%, 35%)