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3. OpKo- Fachtagung: KESB- Gute Idee, anspruchsvolle Umsetzung Inputreferat: Fürsorgerische Unterbringung Adrian Brand, Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd. 3. OpKo-Fachtagung vom 21.08.2014: KESB - Gute Idee, anspruchsvolle Umsetzung 1.
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3. OpKo- Fachtagung:KESB- Gute Idee, anspruchsvolle UmsetzungInputreferat: Fürsorgerische UnterbringungAdrian Brand, Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd 3. OpKo-Fachtagung vom 21.08.2014: KESB - Gute Idee, anspruchsvolle Umsetzung 1
Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) Schwächezustand in Form einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung Geeignete Einrichtung steht zur Verfügung Notwendige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders erfolgen Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten ist zu berücksichtigen Es ist ein schriftlicher Behandlungsplan zu erstellen (Art. 433 Abs. 1 ZGB) Entlassung sobald die Voraussetzungen für die FU nicht mehr erfüllt sind Betroffener oder nahestehende Person kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen Anordnung und Entlassung bei behördlicher FU durch die KESB Beschwerdemöglichkeit an das Gericht 3. OpKo-Fachtagung vom 21.08.2014: KESB - Gute Idee, anspruchsvolle Umsetzung 2
Fürsorgerische Unterbringung (durch eine/n Ärztin oder Arzt, kantonale Regelung, Art. 429 ZGB i.V.m. Art. 27 KESG) Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der «ordentlichen» FU, zusätzlich muss Gefahr im Verzug vorliegen Durch eine/n in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassene/n Ärztin oder Arzt Die ärztliche FU ist der KESB mitzuteilen und dauert längstens 6 Wochen Entlassung durch die Institution sobald die Voraussetzungen für die FU nicht mehr erfüllt sind Betroffene oder nahestehende Person kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Beurteilung durch die Institution) Beschwerdemöglichkeit an das Gericht 3. OpKo-Fachtagung vom 21.08.2014: KESB - Gute Idee, anspruchsvolle Umsetzung 3
Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener(Art. 427 ZGB) Freiwillig Eingetretene/r, welche/r an einer psychischen Störung leidet und sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet Rückbehaltung durch die ärztliche Leitung für maximal 72 Stunden Danach Entlassung oder FU (in der Regel durch eine/n nicht behandelnde/n Ärztin oder Arzt der Institution) Entlassung durch die Institution sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind Beschwerdemöglichkeit an das Gericht 3. OpKo-Fachtagung vom 21.08.2014: KESB - Gute Idee, anspruchsvolle Umsetzung 4
Fürsorgerische Unterbringung (Exkurs: Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts) Bei einer psychischen Störung kann die KESB nur gestützt auf ein fachärztliches Gutachten eine FU anordnen Eine FU kann durch die KESB nur im ordentlichen Verfahren angeordnet werden (in der Regel Anhörung durch den Spruchkörper [Dreieranhörung] und zwingend Entscheid durch die Kollegialbehörde [Kammerentscheid]) Auch die Einweisung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist nur im ordentlichen Verfahren möglich, wenn eine FU ernsthaft im Betracht zu ziehen ist, zudem ist in diesen Fällen nicht die Behandlung der psychischen Störung das Ziel sondern lediglich das Erstellen des benötigten Gutachtens, weshalb eine Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) nicht zulässig ist, es braucht parallel dazu eine ärztliche FU 3. OpKo-Fachtagung vom 21.08.2014: KESB - Gute Idee, anspruchsvolle Umsetzung 5