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Vorbereitung auf die Berufstätigkeit. Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht. Verfassung. Bundesgesetze. Verordnungen. Judikatur. Kollektivverträge. Betriebsvereinbarungen. Einzelarbeitsvertrag. Pflichten des Arbeitnehmers. Persönliche Arbeitsleistung Treuepflicht
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Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Verfassung Bundesgesetze Verordnungen Judikatur Kollektivverträge Betriebsvereinbarungen Einzelarbeitsvertrag
Pflichten des Arbeitnehmers • PersönlicheArbeitsleistung • Treuepflicht • Wahrung der Interessen des Arbeitgebers • Konkurrenzverbot • Verschwiegenheit • Verbot der Geschenkannahme von Dritten Arbeitsrecht
Pflichten des Arbeitgebers • Entgeltzahlung • Fürsorgepflicht & Gleichbehandlung • Gesundheit • Religion • Verbot der willkürlichen Schlechterstellung • ArbeitnehmerInnenschutz • Gefahrenschutz • Arbeitszeitschutz • Verwendungsschutz (Jugendliche, Mütter, …) Arbeitsrecht
Regelungen zur Arbeitszeit finden sind in • Gesetzen: Arbeitszeitgesetz (AZG)Arbeitsruhegesetz (ARG) • Kollektivverträgen • Betriebsvereinbarungen • Einzelarbeitsverträgen Arbeitsrecht
Normalarbeitszeit lt. AZG • Normalarbeitszeit pro Woche = 40 Stunden • Höchstarbeitszeit pro Woche = 50 Stunden • Normalarbeitszeit pro Tag = 8 Stunden • Normalarbeitszeit pro Tag bei 5-Tage-Woche kann 9 Stunden betragen (max. 10 Std.) • Normalarbeitszeit pro Tag bei 4-Tage-Woche kann 10 Stunden betragen (max. 13 Std.) Arbeitsrecht
Überstunden • Vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden • Kollektivvertrag muss dies zulassen • Berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers sind zu beachten • Gesetzliche Höchstgrenzen: • 5 Überstunden pro Woche • Zusätzlich 60 Überstunden pro Jahr • Zusätzlich täglich 30 Minuten für Vor- und Abschlussarbeiten • Kollektivverträge können Höchstgrenzen um 5 bis 10 Stunden erhöhen Arbeitsrecht
Abgeltung von Überstunden • § 10 Arbeitszeitgesetz: Überstundenvergütung (1) Für Überstunden gebührt • 1. ein Zuschlag von 50% oder • 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. • Viele Kollektivverträge sehen für bestimmte Überstunden erhöhte Zuschläge vor (zB Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen). Arbeitsrecht
Flexibilisierung der Arbeitszeit • Ausgleich von Mehrarbeit durch Minderarbeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes • Entfall der Bezahlung von Überstunden • Kosteneinsparung für Unternehmen • AZG ermächtigt Kollektivverträge genaue Regelung vorzusehen Entlohnung „über Kollektivvertrag“ häufig als • „Überstundenpauschale“ • „All-in-Verträge“ Kollektivvertraglicher Mindestlohn darf allerdings nicht unterschritten werden !!! Arbeitsrecht
Teilzeitarbeit • Vereinbarte Wochenarbeitszeit unterschreitet im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit • Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren • Problematik der „atypischen Arbeitsverhältnisse“ Arbeitsrecht
Dienstverhinderungen • Entgeltanspruch bleibt für gewisse Zeit aufrecht • Erkrankung, Arbeitsunfall • Andere wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe • Behördenwege • Begräbnis • … Arbeitsrecht
§ 2 Urlaubsgesetz (1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (5 Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (6 Wochen). Arbeitsrecht
Urlaub • Urlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit • Terminfestlegung – Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen • Urlaub soll laut Gesetz in höchstens 2 Teilen verbraucht werden Arbeitsrecht
Befristete Dienstverhältnisse & Probemonat • Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf, sie können nicht gekündigt werden. (§ 19 (1) AngG) • § 19 (2) AngG:„Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.“ Arbeitsrecht
Beendigung des Dienstverhältnisses • Zeitablauf • Lösung während des Probemonats • Einvernehmlich • Kündigung durch Dienstgeber • Kündigung durch Dienstnehmer • Vorzeitige (fristlose) Entlassung • Vorzeitiger (fristloser) Austritt Arbeitsrecht
Kündigungstermin • Kündigungstermin = Zeitpunkt an dem das Dienstverhältnis enden soll bzw. kann • Kündigungstermin(e) für Arbeitgeber (AngG) • Ohne Vereinbarung Quartalsende,dh, nur 4 (!) Kündigungstermine pro Jahr. • Mit Vereinbarung der 15. oder der Letzte eines jeden Kalendermonats • Kündigungstermin(e) für Arbeitnehmer (AngG) • „mit dem letzten Tage eines Kalendermonats“(§ 20 (4) AngG) Arbeitsrecht
Kündigungsfrist • Kündigungsfrist = Zeitraum (gerechnet von der Bekanntgabe der Kündigung) der dem Kündigungstermin vorangehen muss, damit eine Kündigung zeitgerecht ist • Kündigungsfristen für Arbeitgeber (§ 20 (2) AngG) • Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochenund erhöht sich nach dem vollendeten • zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, • fünften Dienstjahr auf drei, • fünfzehnten Dienstjahr auf vier und • fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. • Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (AngG) • „Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist“(§ 20 (4) AngG) Arbeitsrecht
Kündigungstermin und -frist Ende des Dienst-verhältnisses Bekanntgabe der Kündigung Kündigungs-termin Kündigungsfrist Zeit
Beispiel: DG-Kündigung – DN im 2. Dienstjahr Ende des Dienst-verhältnisses Bekanntgabe der Kündigung +12 T. (Mindest-)Kündigungsfrist = 6 Wochen (42 Tage) Zeit Kündigungs-termin 7. Mai 30. Juni
Vorzeitige (fristlose) Entlassung • Entlassungsgrund muss gegeben sein • Demonstrative Aufzählung im AngG: • Vertrauensunwürdigkeit • Dienstunfähigkeit • Tätlichkeiten, Beschimpfungen • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen • Unbefugtes Verlassen der Arbeit • Beharrliche Pflichtvernachlässigung Arbeitsrecht
Vorzeitiger (fristloser) Austritt • Austrittsgrund muss gegeben sein • Demonstrative Aufzählung im AngG: • Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Arbeit • Verleitung zu ungesetzlichen Handlungen • Vertragsverletzung des Arbeitgebers zB Entgeltschmälerungen • Misshandlungen • Ehrenbeleidigungen • Sexuelle Belästigung Arbeitsrecht
Abfertigung alt (DV begann vor 1. 1. 2003) • Höhe der Abfertigung richtet sich nach der un-unterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses • 3 Jahre = 2 Monatsentgelte • 5 Jahre = 3 Monatsentgelte • … § 23 (1) AngG • Kein Abfertigungsanspruch bei • gerechtfertigter Entlassung • Ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt • Selbstkündigung (Ausnahmen im Zusammenhang mit Pensionierung) Arbeitsrecht
Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) I • Abfertigungsregelungen wie oben beschrieben entfallen • Dienstgeber zahlen 1,53 % der Bruttolohnsumme an Mitarbeitervorsorge-kassen (Einhebung über Krankenkassen) • Bei Arbeitgeberkündigung oder gerechtfertigtem Austritt kann der DN wahlweise die angesparten Beträge • entnehmen oder • in der Vorsorgekasse belassen. Arbeitsrecht
Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) II • Arbeitnehmerkündigung: angesparte Beträge verbleiben in der Vorsorgekasse • Pensionsantritt: Wahl zwischen • Einmalzahlung und • Auszahlung in Rentenform • Tod des AN – Auszahlung an Erben • Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben, besteht die Möglichkeit des Wechselns in das neue System. Arbeitsrecht
Weitere Ansprüche bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses • Abrechnung des nicht verbrauchten Urlaubs (Anmerkungen: Urlaubsentschädigung im Unterschied zur Urlaubsablöse) • „Postensuchtage“ nur bei Arbeitgeberkündigung • Ausstellung eines schriftlichen Dienstzeugnisses auf Verlangen„Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.“ § 39 (1) AngG Arbeitsrecht