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Vorbereitung auf die Berufstätigkeit

Vorbereitung auf die Berufstätigkeit. Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht. Verfassung. Bundesgesetze. Verordnungen. Judikatur. Kollektivverträge. Betriebsvereinbarungen. Einzelarbeitsvertrag. Pflichten des Arbeitnehmers. Persönliche Arbeitsleistung Treuepflicht

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Vorbereitung auf die Berufstätigkeit

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Presentation Transcript


  1. Vorbereitung auf die Berufstätigkeit

  2. Arbeitsrecht

  3. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Verfassung Bundesgesetze Verordnungen Judikatur Kollektivverträge Betriebsvereinbarungen Einzelarbeitsvertrag

  4. Pflichten des Arbeitnehmers • PersönlicheArbeitsleistung • Treuepflicht • Wahrung der Interessen des Arbeitgebers • Konkurrenzverbot • Verschwiegenheit • Verbot der Geschenkannahme von Dritten Arbeitsrecht

  5. Pflichten des Arbeitgebers • Entgeltzahlung • Fürsorgepflicht & Gleichbehandlung • Gesundheit • Religion • Verbot der willkürlichen Schlechterstellung • ArbeitnehmerInnenschutz • Gefahrenschutz • Arbeitszeitschutz • Verwendungsschutz (Jugendliche, Mütter, …) Arbeitsrecht

  6. ArbeitszeitUrlaubKarenzKinderbetreuung

  7. Regelungen zur Arbeitszeit finden sind in • Gesetzen: Arbeitszeitgesetz (AZG)Arbeitsruhegesetz (ARG) • Kollektivverträgen • Betriebsvereinbarungen • Einzelarbeitsverträgen Arbeitsrecht

  8. Normalarbeitszeit lt. AZG • Normalarbeitszeit pro Woche = 40 Stunden • Höchstarbeitszeit pro Woche = 50 Stunden • Normalarbeitszeit pro Tag = 8 Stunden • Normalarbeitszeit pro Tag bei 5-Tage-Woche kann 9 Stunden betragen (max. 10 Std.) • Normalarbeitszeit pro Tag bei 4-Tage-Woche kann 10 Stunden betragen (max. 13 Std.) Arbeitsrecht

  9. Überstunden • Vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden • Kollektivvertrag muss dies zulassen • Berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers sind zu beachten • Gesetzliche Höchstgrenzen: • 5 Überstunden pro Woche • Zusätzlich 60 Überstunden pro Jahr • Zusätzlich täglich 30 Minuten für Vor- und Abschlussarbeiten • Kollektivverträge können Höchstgrenzen um 5 bis 10 Stunden erhöhen Arbeitsrecht

  10. Abgeltung von Überstunden • § 10 Arbeitszeitgesetz: Überstundenvergütung (1) Für Überstunden gebührt • 1. ein Zuschlag von 50% oder • 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. • Viele Kollektivverträge sehen für bestimmte Überstunden erhöhte Zuschläge vor (zB Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen). Arbeitsrecht

  11. Flexibilisierung der Arbeitszeit • Ausgleich von Mehrarbeit durch Minderarbeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes • Entfall der Bezahlung von Überstunden • Kosteneinsparung für Unternehmen • AZG ermächtigt Kollektivverträge genaue Regelung vorzusehen Entlohnung „über Kollektivvertrag“ häufig als • „Überstundenpauschale“ • „All-in-Verträge“  Kollektivvertraglicher Mindestlohn darf allerdings nicht unterschritten werden !!! Arbeitsrecht

  12. Teilzeitarbeit • Vereinbarte Wochenarbeitszeit unterschreitet im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit • Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren • Problematik der „atypischen Arbeitsverhältnisse“ Arbeitsrecht

  13. Dienstverhinderungen • Entgeltanspruch bleibt für gewisse Zeit aufrecht • Erkrankung, Arbeitsunfall • Andere wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe • Behördenwege • Begräbnis • … Arbeitsrecht

  14. § 2 Urlaubsgesetz (1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (5 Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (6 Wochen). Arbeitsrecht

  15. Urlaub • Urlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit • Terminfestlegung – Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen • Urlaub soll laut Gesetz in höchstens 2 Teilen verbraucht werden Arbeitsrecht

  16. Auflösung von Dienstverhältnissen

  17. Befristete Dienstverhältnisse & Probemonat • Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf, sie können nicht gekündigt werden. (§ 19 (1) AngG) • § 19 (2) AngG:„Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.“ Arbeitsrecht

  18. Beendigung des Dienstverhältnisses • Zeitablauf • Lösung während des Probemonats • Einvernehmlich • Kündigung durch Dienstgeber • Kündigung durch Dienstnehmer • Vorzeitige (fristlose) Entlassung • Vorzeitiger (fristloser) Austritt Arbeitsrecht

  19. Kündigungstermin • Kündigungstermin = Zeitpunkt an dem das Dienstverhältnis enden soll bzw. kann • Kündigungstermin(e) für Arbeitgeber (AngG) • Ohne Vereinbarung Quartalsende,dh, nur 4 (!) Kündigungstermine pro Jahr. • Mit Vereinbarung der 15. oder der Letzte eines jeden Kalendermonats • Kündigungstermin(e) für Arbeitnehmer (AngG) • „mit dem letzten Tage eines Kalendermonats“(§ 20 (4) AngG) Arbeitsrecht

  20. Kündigungsfrist • Kündigungsfrist = Zeitraum (gerechnet von der Bekanntgabe der Kündigung) der dem Kündigungstermin vorangehen muss, damit eine Kündigung zeitgerecht ist • Kündigungsfristen für Arbeitgeber (§ 20 (2) AngG) • Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochenund erhöht sich nach dem vollendeten • zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, • fünften Dienstjahr auf drei, • fünfzehnten Dienstjahr auf vier und • fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. • Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (AngG) • „Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist“(§ 20 (4) AngG) Arbeitsrecht

  21. Kündigungstermin und -frist Ende des Dienst-verhältnisses Bekanntgabe der Kündigung Kündigungs-termin Kündigungsfrist Zeit

  22. Beispiel: DG-Kündigung – DN im 2. Dienstjahr Ende des Dienst-verhältnisses Bekanntgabe der Kündigung +12 T. (Mindest-)Kündigungsfrist = 6 Wochen (42 Tage) Zeit Kündigungs-termin 7. Mai 30. Juni

  23. Vorzeitige (fristlose) Entlassung • Entlassungsgrund muss gegeben sein • Demonstrative Aufzählung im AngG: • Vertrauensunwürdigkeit • Dienstunfähigkeit • Tätlichkeiten, Beschimpfungen • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen • Unbefugtes Verlassen der Arbeit • Beharrliche Pflichtvernachlässigung Arbeitsrecht

  24. Vorzeitiger (fristloser) Austritt • Austrittsgrund muss gegeben sein • Demonstrative Aufzählung im AngG: • Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Arbeit • Verleitung zu ungesetzlichen Handlungen • Vertragsverletzung des Arbeitgebers zB Entgeltschmälerungen • Misshandlungen • Ehrenbeleidigungen • Sexuelle Belästigung Arbeitsrecht

  25. Abfertigung alt (DV begann vor 1. 1. 2003) • Höhe der Abfertigung richtet sich nach der un-unterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses • 3 Jahre = 2 Monatsentgelte • 5 Jahre = 3 Monatsentgelte • … § 23 (1) AngG • Kein Abfertigungsanspruch bei • gerechtfertigter Entlassung • Ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt • Selbstkündigung (Ausnahmen im Zusammenhang mit Pensionierung) Arbeitsrecht

  26. Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) I • Abfertigungsregelungen wie oben beschrieben entfallen • Dienstgeber zahlen 1,53 % der Bruttolohnsumme an Mitarbeitervorsorge-kassen (Einhebung über Krankenkassen) • Bei Arbeitgeberkündigung oder gerechtfertigtem Austritt kann der DN wahlweise die angesparten Beträge • entnehmen oder • in der Vorsorgekasse belassen. Arbeitsrecht

  27. Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) II • Arbeitnehmerkündigung: angesparte Beträge verbleiben in der Vorsorgekasse • Pensionsantritt: Wahl zwischen • Einmalzahlung und • Auszahlung in Rentenform • Tod des AN – Auszahlung an Erben • Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben, besteht die Möglichkeit des Wechselns in das neue System. Arbeitsrecht

  28. Weitere Ansprüche bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses • Abrechnung des nicht verbrauchten Urlaubs (Anmerkungen: Urlaubsentschädigung im Unterschied zur Urlaubsablöse) • „Postensuchtage“ nur bei Arbeitgeberkündigung • Ausstellung eines schriftlichen Dienstzeugnisses auf Verlangen„Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.“ § 39 (1) AngG Arbeitsrecht

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