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EU-Kraftfahrer Neue Anforderungen an Fahrer und Unternehmer Chancen für die Fahrschule!?. Berufskraftfahrer-Richtlinie – 2003/59/EG vom 15. Juli 2003. Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14. August 2006. Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung – BKrFQV
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EU-Kraftfahrer Neue Anforderungen an Fahrer und Unternehmer Chancen für die Fahrschule!?
Berufskraftfahrer-Richtlinie – 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14. August 2006 Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung – BKrFQV vom 22. August 2006 Zuständigkeitsverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.01.2008 IHK-Prüfungssatzungen IHK-Gebührenordnungen Gemeinsame Richtlinien der IHKs zur Prüfungsdurchführung vom 04.03.2008
EG-Richtlinie 2003/59 Ziele: • Verbesserung der Verkehrssicherheit • Verbesserung des Fahrverhaltens • Qualifizierung des Fahrpersonals • Aufwertung des Berufsbildes
Personenkreis Neue Kraftfahrer: Bei Neuerwerb von Fahrerlaubnissen D1/D1E/D/DE ab 10.09.2008 C1/C1E/C/CE ab 10.09.2009 Pflicht zur Grundqualifikation • „Alte Hasen“: • Fahrer mit Fahrerlaubnis vor 10.09.2008 (Bus) • 10.09.2009 (Lkw) • Pflicht zur • Weiterbildung bis • 10.09.2013/2014
Anwendungsbereich Gilt für das Führen von Fahrzeugen a) durch deutsche Staatsangehörige, b) durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EWR, c) durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem EU/EWR - Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden für Kraftfahrer auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der EU, zu gewerblichen Zwecken, mit Fahrzeugen für die folgende Fahrerlaubnis erforderlich ist: C1, C1E, C oder CE (Fahrer im Güterverkehr) D1, D1E, D oder DE (Fahrer im Personenverkehr)
Ausnahmen Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen • mit bbH bis 45 km/h, • der Streitkräfte, • der Polizeien des Bundes und der Länder, • des Zolldienst, • des Zivil- und Katastrophenschutzes, • der Feuerwehr, • für den Einsatz zu Notfällen bzw. Rettungsaufgaben
Ausnahmen Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen • im Rahmen der technischen Entwicklung oder Untersuchung • zu Reparatur- oder Wartungszwecken • im BE-Verfahren, bei HU oder AU • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen wurden • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt (sofern das Fahren nicht Hauptbeschäftigung ist). (Abweichend zu § 18 Nr. 7 FPersV keine Kilometerbeschränkung).
ForderungAb dem 10. September 2008/2009 muss jeder der die Fahrerlaubnis neu erwirbt, für eine gewerbliche Nutzung des Führerscheins, eine Grundqualifikation nachweisen. Dies erfolgt alternativ durch: 1. Grundqualifikation 2. Grundqualifikation 3. beschleunigte Grundqualifikation • Berufskraftfahrer • Fachkraft im • Fahrbetrieb • Weitere staatlich • anerkannte Ausbil- • dungsberufe • Nur Prüfung (IHK) • (Theorie und Praxis) • Ausbildung mit • Prüfung (IHK) • (nur Theorie)
Bedarf Teilnehmer Beschleunigte Grundqualifikation und Grundqualifikation Weiterbildung Personenverkehr Deutschland ca. 8.000 Baden-Württemberg ca. 1.000 Deutschland ca. 120.000 Baden-Württemberg ca. 14.000 Güterverkehr Deutschland ca. 70.000 Baden-Württemberg ca. 10.000 Deutschland ca. 1.000.000 Baden-Württemberg ca. 150.000
Arten der Qualifikation • Grundqualifikation • Beschleunigte Grundqualifikation • Weiterbildung
Grundqualifikation - Berufsausbildung Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen • Berufskraftfahrer • Fachkraft im Fahrbetrieb • staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Grundqualifikation - Berufsausbildung • Ausbildungsdauer 3 Jahre • Zwischenprüfung - IHK + Dauer 3 h + 4 praktische Aufgaben • Abschlussprüfung - IHK + praktische Prüfung 5 h davon Führen von Fahrzeugen 2 * 45 min + theoretische Prüfung 4 h 45 min
Prüfungsgrundsätze - allgemein • Ort: Zuständigkeit der IHK nach dem Wohnsitzprinzip • Prüfungssprache ist deutsch • Prüfungsintervalle mindestens ¼ jährlich • Kooperationsmöglichkeiten der IHK‘en • Prüfung ist nicht öffentlich • Wiederholungsmöglichkeiten nicht beschränkt • Für die Teilnahme an der Prüfung „Grundqualifikation“ muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen • Für die Teilnahme an der Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ muss der Schulungsnachweis einer anerkannten Ausbildungsstätte vorliegen.
Prüfungsgrundsätze – theoretische Prüfung • Verwendung der gemeinsamen Fragebögen der IHKs • Anforderungen in der theoretischen Prüfung gemäß Anlage 1 BKrFQV
Grundqualifikation – nur Prüfung Quereinsteiger = Inhaber von Fachkundenachweisen Umsteiger = Inhaber Grundqualifikation Personenverkehr auf Güterverkehr oder umgekehrt
Prüfungsgrundsätze – praktische Prüfung(nur Grundqualifikation) • Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung Grundqualifikation - Teilnehmer hat Prüfungsfahrzeug zu stellen - Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahr- situationen muss Prüfungsfahrzeug der dem Teilnehmer erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse entsprechen (Abmessungen/Gewichte) - Fahrzeuge nach FeV Anlage 7 (Doppelpedale) - Teilnehmer muss Fahrlehrer stellen • Außer (fachlich qualifizierten) IHK-Mitarbeitern dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kfz-Verkehr als Prüfer eingesetzt werden, d.h. in den alten Bundesländern nur TÜV-Fahrprüfer!
Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung Praktische Prüfung Teil 1 Inhalte der Fahrprüfung - 120 Minuten • Fahren nach Straßenkarte/Navigationssystem • Abhilfemaßnahmen beim Verfahren • Umweltbewusstes Fahren • Dynamisches Fahren • Fahrzeughandling • Verschleißarmes Fahren • Richtige Nutzung verschiedener Bremssysteme • Rücksichtsvolles Verhalten • Nutzung der Assistenzsysteme
Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung Praktische Prüfung Teil 2 Inhalte des praktischen Prüfungsteils - 30 Minuten • Ladung richtig laden und sichern, problematische Ladegüter • Digitales Kontrollgerät • Planen, Bordwände richtig verschließen und sichern • Bremsanlagen kontrollieren • Abstellen im Gefälle • Undichtigkeiten • richtige Lastverteilung, Nutzlast, Schwerpunkt • Verhalten beim Umgang mit Fahrgästen • Verhalten in Notsituationen
Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung Praktische Prüfung Teil 3 Inhalte „kritische Fahrsituationen“ - 60 Minuten • Gefahrbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahrzeug • Zielbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahzeug • Bremsen in Gefahrensituationen auf unterschiedlichen Fahrbahnoberflächen • Wenden unter engen räumlichen Bedingungen • Durchfahren einer Engstelle • Vorbeifahren an Hindernissen • Abbiegen/Wenden ohne ausreichenden Fahrraum
Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ) • Schulung 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (188 UE) • Vermittlung aller in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche • Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 10 Std. á 60 Minuten (davon max. 4 Std. auf besonderem Gelände oder Simulator) • schriftliche IHK-Prüfung – Dauer: 90 Minuten mind. je eine Frage zu den in Anlage 1 genannten Lernzielen Vorheriger Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Beim Wechsel von C auf D oder umgekehrt • Schulung 35 Stunden zu jeweils 60 Minuten • Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 2,5 Std. á 60 Minuten
Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ) • Im Laufe des Unterrichts sind mindestens 10 Stunden auf einem Fahrzeug zu absolvieren (13,3 Fahrstunden) • Das bei den Fahrstunden verwendete Fahrzeug muss den Vorgaben der Anlage 7 FeV Nr. 2.2.6 bis 2.2.13 sowie der Nr. 2.2.16 entsprechen. • Bei den Fahrstunden muss der Bewerber von einem Fahrlehrer der entsprechenden Klasse, begleitet werden. • Bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs im Sinne des StVG
Weiterbildung (WB) • alle Fahrer • im 5-Jahresintervall • 35 Stunden á 60 min Schulung • aufteilbar in 7 Stunden-Einheiten • Inhalte gem. Anlage 1 BKrFQV • keine Prüfung • bei anerkannter Ausbildungsstätte • keine WB bei Berufspause, WB vor Wiederaufnahme der Tätigkeit • keine differenzierte WB nach Verkehrsträger
Weiterbildung Personenverkehr bis 10.09.2013 Güterverkehr bis 10.09.2014 Abweichend von der 5-Jahresfrist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit die Frist nach einer Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist (Neueinsteiger). oder Bei einer Weiterbildung für „D-Altbesitzer“ der Zeitpunkt vor dem 10.09.2015 liegt Bei einer Weiterbildung für „C-Altbesitzer“ der Zeitpunkt vor dem 10.09.2016 liegt
Weiterbildung (WB) - Fristen • Beispiel: Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010 Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2013 Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015 Kein Nachweis der Weiterbildung Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020 Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020 Restzeit 28.07.2013 bis 15.04.2020 weniger als 7 Jahre
Weiterbildung (WB) - Fristen • Beispiel: Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010 Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2011 Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015 Nachweis der Weiterbildung 15.04.2015 Restzeit 28.07.2011 bis 15.04.2015 mehr als 3 Jahre Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020 Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020
Weiterbildung (WB) - Fristen • Beispiel: Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.08.2006 Verlängerung der FE C/CE 15.08.2011 Beginn der Weiterbildungsfrist 10.09.2009 Erste Fünf-Jahresfrist läuft ab 10.09.2014 Verlängerung der FE C/CE 15.08.2016 Nachweis der Weiterbildung 15.08.2016 Restzeit 10.09.2009 bis 15.08.2016 weniger als 7 Jahre
Dokumentation der Qualifikation Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch einen Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in Verbindung mit einer Frist im Führerschein dokumentiert. 95.15.04.2013 Konsequenz: Alte Führerscheine müssen in neue Karten- Führerscheine umgetauscht werden.
Bußgeldbestimmungen Vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt ohne Qualifikations- nachweis bzw. Weiterbildung durchgeführt (Geldbuße bis € 5.000,-) Fahrt angeordnet oder zugelassen, ohne dass der Fahrer den Qualifikationsnachweis besitzt bzw. an einer Weiterbildung teilgenommen hat (Geldbuße bis € 20.000,-)
Ausbildungsstätten Per Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten Fahrschulen mit Fahrschul- erlaubnis der Klassen CE und/oder DE Fahrschulen und Fahrlehrer- ausbildungs- stätten bei Behörden Ausbildungs- Betriebe für die BKF-Ausbildung Bildungs- Einrichtungen, die BKF umschulen Antrag auf Anerkennung Alle neuen Ausbildungsstätten, die nicht durch das Gesetz bereits anerkannt sind.
Ausbildungsstätten Anerkennung erfolgt, wenn • personelle und sächliche Voraussetzungen erfüllt sind, • ausreichendes Lehrpersonal und • geeignete Schulungsräume und Lehrmittel vorhanden sind, • Lehrpersonal fortlaufend weitergebildet wird • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist.
Kosten (vorläufige Schätzung) Beschleunigte Grundqualifikation 140 Stunden-Schulung ca. 2.500,- € Theoretische Prüfung ca. 120,- € Verdienstausfall ca. ????? € Grundqualifikation Prüfungsvorbereitung ca. ????? € Theor. und prakt. Prüfung ca. 1.200,- € Fahrlehrer + Fahrzeug ca. 500,- € Weiterbildung 35 Stunden Schulung ca. 500 - 800,- € Verdienstausfall ca. ????? €
Folgen - Fahrermangel wird noch verstärkt - Kosten für Fahrpersonal steigen - Wettbewerb um Fahrer nimmt zu - Berufszugangsschwelle steigt + Besser qualifizierte Fahrer + Besseres Lohnniveau für Fahrer • Besser qualifizierte Fahrer • Erhöhung der Verkehrssicherheit • Schonung der Umwelt • Besseres Lohnniveau für Fahrer Qualifizierung und Weiterbildung der Kraftfahrer • Fahrermangel wird noch verstärkt • Kosten für Fahrpersonal steigen • Wettbewerb um Fahrer nimmt zu • Berufszugangsschwelle steigt