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Wie der Staat mit dem assistierten Suizid umgehen sollte. Weltkongress der Sterbehilfegesellschaften 15. Juni 2012. Agenda. Vorbemerkungen Massgebende Gesetze Was bedeutet die heutige Gesetzeslage konkret für Suizidhilfeorganisationen und die Behörden? Optionen für Bund und Kantone
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Wie der Staat mit dem assistierten Suizid umgehen sollte Weltkongress der Sterbehilfegesellschaften 15. Juni 2012
Agenda Vorbemerkungen Massgebende Gesetze Was bedeutet die heutige Gesetzeslage konkretfür Suizidhilfeorganisationen und die Behörden? Optionen für Bund und Kantone Wie weiter?
A. Vorbemerkungen 1. Grundsätzlich oder mehrheitlich ist die organisierte Suizidhilfe heute in der Schweiz anerkannt bzw. geduldet.
A. Vorbemerkungen 2. Zu verschiedenen und wesentlichen Fragen bestehenunter allseitiger Berufung auf ethische, religiöse und moralische Wertestark divergierende Grundhaltungen zu Suizid- und Sterbehilfeund deren allfällige gesetzliche Regelung.
A. Vorbemerkungen 3. Sterbehilfe SuizidhilfeSterbehilfe = Hilfe beim Sterben *)Suizidhilfe = Hilfe zum Sterben *) Lebenserwartung von wenigen Tagen oder Wochen
A. Vorbemerkungen 4. Politik zu Regelung organisierter SuizidhilfeWankelmütig, Zick-Zack-Kurs,nicht aber in Äusserungen zur Verstärkung der Palliativ-Care. Heute: Keine weitere Regelung als derzeitige Gesetze.
A. Vorbemerkungen 5. Statistik assistierte Suizide(nur EXIT [deutsche Schweiz] und Dignitas)2001: 178 Personen2011: 465 Personen
A. Vorbemerkungen • 6. Tendenzen der Organisationen • Suizidhilfe von der - terminal kranken Personzu der - schwer kranken und leidenden Personzum - Altersfreitod (leichtere Polymorbidität) [EXIT] (- schliesslich zum gesunden Menschen [Dignitas]). • Besondere Fälle: - Psychisch kranke Personen- Doppelsuizide
A. Vorbemerkungen 7. Entwicklungen Medizinischer Fortschritt Überalterung - Vereinsamung Leidensfähigkeit abnehmend Kosten (Gesundheit / Pflege) steigend Druck oder Erwartung der Gesellschaft oder des Umfeldes zu Suizid Suizid als Flucht aus der Abhängigkeit
B. Gesetze Zentral • Staatliche Verpflichtung • Gebot der Fürsorge, u.a. der Prüfung des freien und wohlerwogenen Willens zur Selbsttötung i.S. Bilanzsuizid. Schutz des Lebens Interessen-abwägung • Recht des urteilsfähigen Menschen, über Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden. • Kein Anspruch auf Suizidhilfe durch den Staat. Selbstbestimmungs-recht
C. Folgen der Gesetzeslage für die Organisationen • Jedermann (Einzelperson oder Personengruppe) kann Suizidhilfeorganisationen gründen und betreiben. • Allen urteilsfähigen Menschen, d.h. auch gesunden und jungen Menschen, kann Suizidhilfe geleistet werden. • Alternative Optionen wie Behandlungen, Betreuung, Palliativ-Care etc. müssen vor Suizidhilfe nicht geprüft werden. • Einsatz von Natrium-Pentobarbital (NAP) ist freiwillig. Damit fehlt ärztliche Kontrolle.
C. Folgen der Gesetzeslage für die Organisationen • Keinerlei staatliche Kontrolle der Suizidhilfeorganisationen. • Keinerlei Sorgfaltspflichten wie z.B. Auswahl, Instruktion, Kontrolle und Fortbildung der Suizidbegleiter. • Keine Mitwirkungspflicht der Organisation oder des Suizidbegleiters im Rahmen der gemäss StPO vorzunehmenden Untersuchung. Strafuntersuchung nurbei Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung.
D. Optionen für Bund und Kantone Ziel: Qualitätssicherung und Rechtssicherheit, Missbrauchsprävention. Der Staat hat das Recht, Rahmenbestimmungen für Sterbehilfe festzulegen (BGE 133 I 58).
D. Optionen für Bund und Kantone Option 1: Weiter wie bisher Neuer Vorstoss auf Bundesebene: Verzicht auf Regelung im StGB Option 2: Option 3: Vorstoss im Kanton Zürich: Analog Option 2 Suizidhilfe wird Teil der ärztlichen Tätigkeit: Utopie Option 4:
E. Wie weiter? Grundsatz JA zur organisierten Suizidhilfe JA zu Qualitätssicherung und Rechtssicherheit
E. Wie weiter? 2. Grundsatz Das Spannungsfeld Schutz des Lebens - Selbstbestimmung verlangt gesetzliche Regelung ausserhalb und ergänzend zum Strafrecht. Assistierter Suizid darf nicht Normalität werden.
E. Wie weiter? • Bewilligungspflicht für Organisationen mit Auflagen: • Alternativen zu Suizid geklärt. • Wohlerwogener, autonomer, konstanter Sterbewunsch. • (Schwere) Krankheit oder Leiden je nach Alter. • Ärztlich verschriebenes Medikament (NAP) nach mind. 2 Konsultationen.
E. Wie weiter? • Auswahl, Instruktion und Kontrolle von Suizidhelfern und Ärzten. • Nicht gewinnorientiert, Buchhaltungspflicht. • Dokumentation des ‚Falles‘. • Mitwirkungspflicht der Organisation im Rahmen von Art. 253 StPO.
Das Leben ist das höchste Gut - das Sterben ebenso.