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Entscheidung des OLG Dsseldorf vom 02. Mrz 2011 (Az.:VII-Verg. 48/10). Es ging um geplante Direktvergabe von vier Mnsterlandkreisen an kommunales VerkehrsunternehmenGeplante Direktvergabe wurde ein Jahr im Voraus im Amtsblatt der EU verffentlich (Art. 7 Abs. 2 VO)Potenzieller Mitbewerber leite
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1. www.lkt-nrw.de OLG Düsseldorf untersagt kommunale Direktvergabe: Handlungsbedarf für den Gesetzgeber ? Von Dr. iur. Markus Faber,
Landkreistag NRW,
18. Mai 2011, Köln
2. Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02. März 2011 (Az.:VII-Verg. 48/10) Es ging um geplante Direktvergabe von vier Münsterlandkreisen an kommunales Verkehrsunternehmen
Geplante Direktvergabe wurde ein Jahr im Voraus im Amtsblatt der EU veröffentlich (Art. 7 Abs. 2 VO)
Potenzieller Mitbewerber leitet Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer Münster ein
war dort im Herbst 2010 erfolgreich
Kreise haben Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt
3. Problemfelder in der Entscheidung 1. Rechtsweg (VerwaltungsG vs. VergabeK)
2. Abgrenzung öDLA nach der VO 1370/2007 zum allgemeinen Vergaberecht
3. Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
a) Kontrolle wie über eigene Dienststellen
b) Kein Wettbewerb außerhalb des Bereichs der zuständigen Behörde
4. Landesrecht (§ 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW)
4. 1. Rechtsweg Zuvor war str., ob Verwaltungsrechtsweg oder Vergaberechtsschutz ?
OLG Düsseldorf: § 102 GWB nicht direkt, weil Dienstleistungskonzession kein Dienstleistungsauftrag i.S.d. § 99 GWB
Da aber Art. 5 Abs. 7 VO schnellen und wirksamen Rechtsschutz bei Vergaben verlangt:
Vergaberechtsweg nach § 102 GWB analog
Nach Auffassung der KSV sollte Klarstellung in das PBefG
5. 2. Abgrenzung öDLA zu allg. Vergaberecht nach Auffassung VK Münster (nicht mehr aktuell)
6. 2. Abgrenzung nach Auffassung OLG Düsseldorf
7. 3. Voraussetzungen Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO a) Kontrolle wie über eigene Dienststellen (Art. 5 Abs. 2 a) VO)
Bei Gruppe von Behörden muss mindestens eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen haben
Faktoren wie Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremien
Tatsächlicher Einfluss und Kontrolle über strategische Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen
Nicht zwingend 100% öffentlich,
aber beherrschender öffentlicher Einfluss
Gericht hat Frage offen gelassen, aber wohl (+)
8. 3. Voraussetzungen Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO b) „Wettbewerbsverbot“ (Art. 5 Abs. 2 b) VO)
Verkehrserbringung nur innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der zuständigen Behörde
und keine Wettbewerbsteilnahme außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
Gilt für Betreiber selbst
und jede andere Einheit, auf die dieser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt
9. 3. hier: OLG Düsseldorf sieht schädliche Leitungsstruktur VU ist zu 57 % an einer Servicegesellschaft für kaufmännische und betriebliche Managementaufgaben beteiligt (W)
Ebenso sind R und V an W beteiligt
R und V betreiben unstr. Verkehrsdienste im eigenen Namen
Es besteht (noch gesellschaftsvertragliche) Geschäftsführeridentität zwischen VU, R, V und W
Genau das sieht das OLG schädlich an, da nach Art. 5 Abs. 2 b) VO „geringer Einfluss“ reicht
Selbst zukünftige Auflösung der vertraglichen Regelung soll nicht ausreichen, weil über Gesellschafterstruktur faktischer Einfluss besteht
Daher soll Struktur hier direktvergabeschädlich sein
10. Strukturen/Leitungsstrukturen der W - Gruppe
11. AnnexAbweichung des OLG von Gründen der Vergabekammer Frage der Selbsterbringungsquote bzw. Schädlichkeit der Vergabe von Unteraufträgen
Dies war Thema bei der Vergabekammer
Wurde hier nicht mehr thematisiert
12. Landesrecht NRW OLG Düsseldorf hat hier § 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW als direktvergabeschädlich gesehen
§ 2 Abs. 10 ÖPNVG lautet:
„Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an den Ausgestaltungen des ÖPNV beteiligt zu werden“
Ursprünglich: Reine Programmnorm
OLG Düsseldorf sieht hierin bindende Marktverteilungsnorm
Im vorliegenden Fall ist etwa die Hälfte des Verkehrs im Aufgabenträgergebiet von Direktvergabe erfasst
Dies soll nach OLG „vergleichbare Bedingungen“ verletzen
I.E. hieße das: mehr als 50% eines örtlichen Marktes müsste privaten Verkehrsunternehmen zur Verfügung stehen
13. Weitere Aussagen des OLG(nicht entscheidungserheblich) Frage: Ob schon heute § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG (Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre) Direktvergaben entgegensteht
lässt Gericht offen
Frage: Ob Direktvergabe gegen Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verstößt
sieht Gericht eher nicht
Verstoß gegen Kommunalwirtschaftsrecht, insb. § 107 GO NRW
sieht Gericht eher nicht
Nebensatz: Liniengenehmigung tendenziell kein ausschließliches Recht
hier aber wohl keine belastbare Aussage
14.
Konsequenzen aus der Entscheidung des
OLG Düsseldorf
15. Konsequenzen(Aussagen zum Wettbewerbs-verbot) Auffassung zur Gesellschafterstruktur wird bei einigen Gesellschaften zu Umstrukturierungen führen
Überörtliche Verflechtungen bedürfen genauer Prüfung
Auch Holdingstrukturen/Managementgesellschaften ohne gesellschaftsrechtliche Beherrschung sind problematisch
Verflechtungen umfassen auch
Personenidentität auf Leitungsebene
Vermutlich auch faktische Abhängigkeitsverhältnis
Interkommunale Zusammenarbeit möglich, wenn vergebende Kommunen als „Gruppe von Behörden“ handelt und Unternehmen (einschl. Verflechtung) nur auf Gebiet der Gruppe tätig ist
Aber: Hoher Prüfaufwand im Einzelfall
16. Konsequenzen (zum Landesrecht NRW) § 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW würde Direktvergaben immer entgegenstehen, wenn 50% oder mehr des Verkehres von Direktvergabe erfasst
Dies würde vor allem großstädtische Unternehmensstrukturen in NRW gefährden
Ließe sich de lege lata auch nicht anders gestalten
Daher Forderung: Klarstellung im ÖPNVG NRW
17. Gegenwärtige Änderungsvorschläge Vorschlag CDU Fraktion: § 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW durch Klarstellung in 2. Satz ergänzen
So dass § 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW unbeschadet der Möglichkeit zur Direktvergabe gilt
Vorschlag MWEBWV: Klarstellung der Zulässigkeit von Direktvergaben (unter Vorbehalt Bundesrecht) an anderer Stelle im ÖPNVG NRW
Argument: Vergabekammern und Gerichte können dann im Landesrecht keine weiteren „Hindernisse“ für Direktvergabe suchen
Dahinter steht der Gedanke: OLG Düsseldorf hat primär nach Grund für Scheitern der Direktvergabe gesucht
18. Fernwirkungen auf Bundesebene Entscheidung OLG Düsseldorf ist nicht direkt bundesrechtlich relevant, zeigt aber:
Private Wettbewerber sind bereit, gegen Direktvergaben an kommunale Verkehrsunternehmen vorzugehen
Vergabekammern und Gerichte sind durchaus geneigt, Direktvergaben „scheitern“ zu lassen
Vergabekammern und Gerichte zögern nicht, wenn kommunale Unternehmen mit vielen Arbeitsplätzen betroffen sind
Bekanntmachungspflichten der VO (Art. 7 Abs. 2) und geplanter Vorrang kommerzieller Verkehre machen es privaten Wettbewerbern leicht, lukrative Märkte und angreifbare Direktvergaben ausfindig zu machen
Zudem: Eigenwirtschaftlichkeit/Kommerzialität kommunaler VU wird unter VO schwieriger zu erreichen sein
19. Risikoszenario
20. Forderungen für das PBefG auf Bundesebene - Doppelstrategie Rechtssicherer und ausdrücklicher Vorrang von Direktvorgaben
vor
kommerziellen/eigenwirtschaftlichen Verkehren
Umfassende Bindung an den Nahverkehrsplan, um Attraktivität eines „Dumpings“ unter den Nahverkehrsplan für private Wettbewerber zu verhindern
21.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!