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Besteuerung von Gastwissenschaftlern in Deutschland

Besteuerung von Gastwissenschaftlern in Deutschland. Ihr Referent. Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht. Teil 1 – Doppelbesteuerungsproblematik. Besteuerungsrecht bei DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). DBA.

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Besteuerung von Gastwissenschaftlern in Deutschland

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Presentation Transcript


  1. Besteuerung von Gastwissenschaftlern in Deutschland Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  2. Ihr Referent Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  3. Teil 1 – Doppelbesteuerungsproblematik Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  4. Besteuerungsrecht bei DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  5. DBA 1. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch völkerrechtliche Abkommen • Musterabkommen OECD • Zahlreiche Varianten, in Abhängigkeit des „Alters“ der DBA • Deutschland hat mit zahlreichen Staaten DBA abgeschlossen • DBA verhindern eine Doppelbesteuerung der erfassten Steuerarten und sichern eine „Einmalbesteuerung“ Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  6. DBA 2. Systematik der DBA bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit • Anknüpfung an den Arbeitsort (Tätigkeitsort), • Ausnahmen für Entsendungen/Dienstreisen bis zu max. 183 Tagen im jeweiligen Veranlagungszeitraum Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  7. DBA 3. Regeltatbestand des Art. 15 MA OECD (2010) • Anknüpfung an den Arbeitsort (Tätigkeitsort), • Ausnahmen für Entsendungen/Dienstreisen bis zu max. 183 Tagen im jeweiligen Veranlagungszeitraum Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  8. DBA 4. Ausnahmetatbestände der Art. 16-21 MA OECD (2010) • Anknüpfung an privilegierte Tätigkeiten, • Anknüpfung an den Staat als Arbeitgeber (Kassenstaatsklausel) • Wissenschaftler als privilegierte Subjekte – nur in einigen DBAs, z.B. Art. 20 DBA D-USA Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  9. DBA 5. Mit Nachbarstaaten existieren regelmäßig so genannte Grenzgängerregelungen, - so z.B. nach Art. 15a DBA D-Schweiz Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  10. DBA 6. Folgen für die Besteuerungnach Art. 23A und 23B MA OECD (2010) • Freistellungsmethode • Anrechnungsmethode • Weitere Methoden nach inländischem (deutschen) Steuerrecht (siehe Schaubild) Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  11. B. Besteuerungsrecht ohne DBA Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  12. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat • Gilt im Herkunftsstaat, in dem der Gastwissenschaftler gewöhnlich ansässig ist und bleibt, das Welteinkommensprinzip, so sind auch im Ausland erzielte Einkünfte „zu Hause“ zu versteuern. • Bei Outbound-Fällen (aus Deutschland hinaus) ist dies z.B. der Fall, da Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht an einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft (§ 1 Abs 1 EStG). • Zudem wird für Einkommen aus öffentlichen Kassen auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ein heimisches Besteuerungsrecht begründet (§ 1 Abs. 2 EStG). Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  13. 2. Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat (D) • Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – auch wenn nicht für die Ewigkeit – besteht nach § 1 Abs. 1 EStG im Inland eine unbeschränkte Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip) • Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder ein sonstiger Anknüpfungsgrund vorliegt, darunter wiederum eine „Kassenstaatsklausel“ in § 49 Abs. 1 Nr. 4 b) EStG. Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  14. 3. Unilaterale Tatbestände zur Vermeidung oder Abmilderung des Doppelbesteuerungseffektes • Im EStG: §§ 34c, 34d, soweit die Arbeit im Ausland ausgeübt und besteuert worden ist (betrifft nur Outbound-Fälle) b. Nach ATE (Auslandstätigkeitserlass), gilt ebenfalls nur für im Ausland ausgeübte und verwertete Tätigkeit und nicht für Einkommen, die aus öffentlichen Kassen stammen. Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  15. Teil 2 – Das inländische, deutsche Steuerrecht Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  16. 1. Unterschieden wird zwischen Einkommen und (steuerfreier) Aufwandserstattung: • „Lohn“ wird besteuert, wobei zahlreiche Besonderheiten und Effekte zu berücksichtigen sind (unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht, Werbungskosten, Familienstand und Unterhaltspflichten, Kinder und Kindergeld u.v.a.m.) • Aufwandsentschädigungen für konkrete Aufwendungen für Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei • Aufwandspauschalen werden maximal bis zu den jeweiligen inländischen Pauschalsätzen nach dem Einkommenssteuerrecht anerkannt Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  17. 2. Zahlreiche Sonderregelungen und Steuerprivilegien, insbesondere nach § 3 EStG • Bestimmte Stipendien sind im Inland steuerfrei, § 3 Nr. 44 EStG. Dr. Reinhold Mauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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