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XII. Arbeitnehmerpflichten

XII. Arbeitnehmerpflichten. Persönliche Arbeitspflicht AN hat Dienste in eigener Person zu leisten § 1153 ABGB AG ist nicht verpflichtet eine Vertretung zu akzeptieren Arbeitskräfteüberlassung der AN erbringt hier die Dienste für einen Dritten

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XII. Arbeitnehmerpflichten

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  1. XII. Arbeitnehmerpflichten • Persönliche Arbeitspflicht • AN hat Dienste in eigener Person zu leisten § 1153 ABGB • AG ist nicht verpflichtet eine Vertretung zu akzeptieren • Arbeitskräfteüberlassung • der AN erbringt hier die Dienste für einen Dritten • zwischen dem AN und dem entleihenden Betrieb bestehen keinerlei vertragliche Bindungen • wenn jemand an Dritte Arbeitskräfte verleiht, dann findet das AÜG Anwendung  besonderes Schutzbedürfnis für den AN o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. XII. Arbeitnehmerpflichten • Inhalt der Arbeitspflicht • Arbeitspflicht: • Verfügungstellung der eigenen Arbeitskraft • im durch Arbeitsvertrag vorgegebenen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Rahmen • Befolgung der berechtigten Weisungen des AG • AN kann nur zu Arbeiten herangezogen werden zu denen er sich verpflichtet hat (aber Notarbeitspflicht) • nimmt der AG die angebotenen Dienste des AN nicht an, besteht trotzdem Zahlungspflicht § 1155 ABGB o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. XII. Arbeitnehmerpflichten • Arbeitsort • primär vertragliche Vereinbarung • ohne Vereinbarung ist auf Zweck oder Natur des Arbeitsvertrages abzustellen ( meist Betriebsstandort) • Problem Betriebssitzverlegung: Muss AN am neuem Standort die Arbeit verrichten  OGH: Folgepflicht des AN bei Zumutbarkeit (Wegstrecke, Kosten, eventuelle Zuschüsse des AG) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. XII. Arbeitnehmerpflichten • Versetzung • Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz § 101 ArbVG •  jede wesentliche Änderung der Bestimmungsmerkmale des Arbeitsverhältnisses • arbeitsvertragliche Grenzen der Versetzung • deckt der Arbeitsvertrag die Versetzung, spricht man von einer direktorialen Versetzung  Weisungsrecht des AG • deckt der Arbeitsvertrag die Versetzung nicht, spricht man von einer vertragsändernden Versetzung  eine solche Versetzung bedarf einer Vertragsänderung (kein Weisungsrecht des AG) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. XII. Arbeitnehmerpflichten • betriebsverfassungsrechtliche Grenzen der Versetzung • BR ist über Versetzungen zu informieren und auf Verlangen mit diesem zu beraten § 101 S 1 und 2 ArbVG • verschlechtern sich die Arbeits- oder Entgeltbedingungen muss der BR der Versetzung zustimmen § 101 S 3 ArbVG  ohne Zustimmung des BR ist die Versetzung unwirksam • schlechtere Arbeitsbedingungen können nicht durch mehr Entgelt ausgeglichen werden (ebenso umgekehrt) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. XII. Arbeitnehmerpflichten • erteilt der BR die Zustimmung nicht, kann diese durch ein Urteil des Gerichts ersetzt werden • provisorische Versetzungen: • AN wird vorübergehen auf einen höher einzustufenden Arbeitsplatz versetzt und danach wieder rückversetzt  wenn dem AN insgesamt ein Vorteil erwachsen ist, braucht die Rückversetzung nicht die Zustimmung des BR  Vorrausetzung dafür ist, dass die provisorische Versetzung einen sachlichen Grund hat • Bei einer Änderungskündigung kommt, abhängig von der Reaktion des AN, entweder das Mitwirkungsrecht des BR nach § 101 oder § 105 ArbVG zur Anwendung o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. XII. Arbeitnehmerpflichten • Arbeitszeit • grundsätzlich Vertragsfreiheit • zum Schutz der AN sind der Vertragsfreiheit enge Grenzen gesetzt  AZG und ARG (ius cogens) • Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (keine Wegzeiten) • Arbeitsbereitschaft: ist als Arbeitszeit zu werten, da der AG den AN zeitlich in Anspruch nimmt; AN kann nicht frei über seine Zeit verfügen (z.B. Arztnachdienst) • Rufbereitschaft: wird im Allgemeinen nicht der Arbeitszeit zugerechnet; AN muss nur in angemessener Zeit am Arbeitsort sein, und darf sich in keinen Zustand versetzen der die Arbeitsleistung unmöglich macht o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. XII. Arbeitnehmerpflichten • die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten § 3 (1) AZG • aber andere Möglichkeiten der Arbeitszeitverteilung §§ 4 ff AZG • Überstundenarbeit liegt bei Überschreitung der Arbeitszeit nach den Vorschriften des AZG vor • Überstundenarbeit ist mit einem Zuschlag von 50% zum Normallohn zu entlohnen § 10 AZG; Abgeltung durch Zeitausgleich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung • der AN hat Anspruch auf mindestens 36-stündige wöchentliche Ruhezeit o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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