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E N D
1. GesbR – Begriff Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine
durch Vertrag begründete Gesellschaft
zu einem gemeinschaftlichen Erwerb, bei der zwei oder mehrere Personen
ihre Mühe und/oder ihre Sachen
zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen (§ 1175 ABGB).
Der gemeinschaftliche Nutzen kann auch in einem ideellen Zweck bestehen, dh es muss nicht unbedingt Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, sondern es genügt jeder Zweck, durch den die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschaft auch nur indirekt gefördert wird.
2. GesbR – Begriff (Fortsetzung) Die GesbR kann Außengesellschaft oder Innengesellschaft sein:
Außengesellschaft: Mehrere Personen treten nach außen hin als organisierte Gemeinschaft auf.
Innengesellschaft: Tritt nach außen hin nicht in Erscheinung und entfaltet ihre Wirkung nur im Innenverhältnis.
Keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine jur. Person, nicht parteifähig ? keine aktive und passive Klagslegitimation.
Keine Inhaberschaft an einem Recht möglich.
Keine Eintragung ins Grundbuch, Markenregister, Patentregister ? Gesellschafter.
3. GesbR – Einsatzbereich Die GesbR ist Auffangtatbestand für den Betrieb verschiedenster Unternehmen:
Betrieb eines freiberuflichen Unternehmens (Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe, zB Rechtsanwalts-GesbR).
Zusammenschlüsse von Land- und Forstwirten.
Gelegenheitsgesellschaften (ARGE im Bauwesen).
Gemeinsame Errichtung eines Hauses durch Lebensgefährten.
Achtung: Keine GesbR für den Betrieb eines Unternehmens mit mehr als € 400.000,-- Umsatz
§ 8 Abs 3 UGB ? OG, KG
4. GesbR – Gründung / 1 Die Gründung einer GesbR setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags voraus.
Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei.
Gesellschafter: mindestens 2 natürliche oder juristische Personen
Aber auch eine OG oder KG.
Nicht jedoch eine andere GesbR oder stille Gesellschaft.
5. GesbR – Gründung / 2 Eintragung ins Firmenbuch ist nicht möglich:
Nicht für die GesbR: § 8 Abs 2 und 3 UGB
Nicht für die Gesellschafter: § 8 Abs 1 S 2 UGB
Der GesbR ist es nicht erlaubt, eine Firmenbezeichnung zu verwenden (vgl § 17 UGB)
Es muss der Vor- und Zuname aller Gesellschafter angeführt werden. Die Unternehmensbezeichnung „GesbR“ als Zusatz ist zulässig.
6. GesbR – Kapitalbildung / 1 Die Einlagen der Gesellschafter bilden in Summe das Kapital (Hauptstamm) - § 1182 ABGB.
Zu unterscheiden vom Gesellschaftsvermögen.
Beteiligung als bloßer Arbeitsgesellschafter ist möglich.
Keine Pflicht zur Bildung eines Hauptstamms.
Im Zweifel gleich hohe Einlagen (§ 1184 ABGB).
Miteigentum am Hauptstamm (§ 1183 ABGB).
Miteigentumsanteil ist gesRl. gebunden, dh
Gesellschafter dürfen (schuldrechtlich) nicht darüber verfügen, können es allerdings sachenrechtlich.
7. GesbR – Kapitalbildung / 2 Keine Nachschusspflicht, jedoch
Austrittsrecht der überstimmten Gesellschafter bzw. Ausschluss bei notwendigem Kapitalerhöhungs-beschluss (Nachschussobliegenheit: vgl 1189 ABGB).
Sondervermögen: Trennung vom Vermögen der Gesellschafter
Forderungen sind nach hA Gesamthand-forderungen
Geltendmachung durch alle Gesellschafter gemeinsam
8. GesbR – Gewinn/Verlust, Entnahmen GesbR ist nicht buchführungspflichtig (vgl § 189 UGB).
Gewinn = Überschuss des Reinvermögens über den Hauptstamm.
Bei Mitarbeit aller Gesellschafter und Leistung einer Einlage: Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Kapitalbeiträge.
Wenn einzelne Gesellschafter nicht mitgearbeitet oder keine Einlage geleistet haben: Vergütung für die Arbeit mit Rücksicht auf die aufgewendete Mühe, Wichtigkeit des Geschäfts und verschafften Nutzen.
Verlustverteilung nach dem Verhältnis der Kapitaleinlagen.
Der Gewinnanteil kann frei entnommen werden.
9. GesbR – Haftung / 1 Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Träger des frei bewertbaren Gesellschafts-vermögens sind die Gesellschafter.
Grundsatz: Es haftet das Gesellschaftsvermögen, zusätzlich haften alle Gesellschafter unbeschränkt – also auch mit ihrem Privatvermögen.
§ 178 UGB wirkt hier klarstellend.
10. GesbR – Haftung / 2 Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter nach § 1203 ABGB anteilsmäßig, dh gem. ihrem Kap.-Anteil.
Solidarhaftung der Gesellschafter nach G:
nach § 1203 ABGB unter „Handelsleuten“
(= Unternehmer auf beiden Seiten).
wenn sich mehrere gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten (§ 348 UGB auch bei Unternehmereigenschaft auf 1 Seite).
bei Unteilbarkeit der Leistung - § 890 ABGB.
11. GesbR – Haftung / 3 Die hRspr nimmt generell eine Solidarhaftung für die Gesellschafter an.
Haftung kann nicht durch Ausscheiden aus der GesbR beseitigt werden
auch Änderung der Beteiligung ändert daran nichts
? § 160 UGB gilt nicht
§ 130 UGB gilt ebenfalls nicht, dh
Haftung für Verbindlichkeiten erst ab Eintritt in die GesbR
12. GesbR – Geschäftsführung Durch alle Gesellschafter, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde - § 1185 ABGB.
Bei Maßnahmen der „ordentlichen Verwaltung“ entscheidet die einfache Mehrheit der Kapitalanteile - § 833 Abs 1 ABGB.
Über „wichtige Veränderungen“ entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit. Die überstimmten Gesellschafter können aber:
Sicherstellung begehren und,
wenn diese verweigert wird, austreten.
Wollen sie nicht austreten oder käme der Austritt zur Unzeit, entscheiden Los, ein Schiedsmann oder der Außerstreitrichter, ob die Maßnahme mit Sicherstellung oder ohne vorgenommen oder unterbleiben soll.
Grundlagengeschäfte: Einstimmigkeit nötig (str).
Auch ein externer Verwalter ist zulässig.
13. GesbR – Vertretung Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, wird die Gesellschaft durch die beschlussfassende Kapitalmehrheit vertreten.
Ist die Beschlussfassung abweichend geregelt, so gilt dies auch für die Vertretung.
Unternehmenstragende GesbR: § 178 UGB
Auftreten der GesbR unter eigenem Namen
Dritte erfahren Schutz bei Nicht-Wissen bzw Nicht-Wissen-Müssen
14. Informationsrechte Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit die Bücher der Gesellschaft einsehen (§ 1199 lS ABGB).
Ein vertraglicher Verzicht auf dieses Einsichtsrecht gilt nur insoweit, als nicht der Verdacht der unredlichen Geschäftsführung nachgewiesen wird.
15. GesbR – Ausscheiden eines Gesellschafters / 1 Zwangsweise:
Ausschluss aus wichtigem Grund durch Ausschlusserklärung
(§ 1210 ABGB: Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verlust des Vertrauens, Konkurs).
Freiwillig:
wenn die übrigen Gesellschafter eine Nachschusspflicht beschließen.
bei wichtigen Veränderungen, wenn eine Sicherstellung verweigert wird.
aus sonstigem wichtigen Grund.
im Einvernehmen mit allen übrigen Gesellschaftern.
16. GesbR – Ausscheiden eines Gesellschafters / 2 Der ausscheidende Gesellschafter ist vermögensmäßig abzuschichten.
Keine Teilung des Gesellschaftsvermögens,
sondern nur Auszahlung der Beteiligung in Geld.
Gesellschaftsvermögen geht auf die verbleibenden Gesellschafter über.
17. GesbR – Beendigung der GesbR Die GesbR wird aufgelöst durch:
Zweckerreichung (ARGE).
gänzlichen Verlust der Einlagen (des Hauptstammes).
bei Befristung durch Zeitablauf.
Tod oder Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.
Vereinbarung der Gesellschafter.
Durch die Auflösung wandelt sich die GesbR in eine Miteigentumsgemeinschaft. Das Vermögen ist daraufhin einvernehmlich zu teilen.
18. Vor- und Nachteile einer GesbR Vorteile
Einfache und kostengünstige Gründung.
Kein vorgeschriebenes Mindestkapital.
Rechtlicher Status der Mitgesellschafter bleibt aufrecht.
Nachteile
Keine Rechtsfähigkeit.
Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter.
Konfliktgefahr, da stark personenbezogen.
19. Gründungsvertrag
§ 1 Gründung, Unternehmensbezeichnung
(1) A und B gründen hiermit mit Wirkung ab dem …… 20xx zum gemeinschaftlichen Betrieb einer …… eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Gesellschaft tritt nach außen mit den Namen der Vertragschließenden in der Reihenfolge
A und B
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
auf. Bei Aufnahme etwaiger weiterer Gesellschafter soll grundsätzlich die jetzt geltende Reihenfolge beibehalten werden.
(2) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
20. Gründungsvertrag
§ 2 Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in ……
§ 3 Gesellschaftskapital
(1) Die Gesellschaft hat ein festes Gesellschaftskapital von € 60000.–
(2) Am Gesellschaftskapital sind die Gesellschafter mit festen Kapitalanteilen wie folgt beteiligt:
a) A mit einem festen Kapitalanteil von € 40000.–
b) B mit einem festen Kapitalanteil von € 20000.–
21. Gründungsvertrag
§ 4 Gesellschafterkonten
(1) Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto entsprechend § 3 Abs. 2 eingerichtet, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt. Die Kapitalkonten sind Festkonten; sie werden nicht verzinst.
(2) Daneben wird für jeden Gesellschafter ein Privatkonto eingerichtet, über das sich der Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern vollzieht. Guthaben auf den Privatkonten werden mit …… Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1000 ABGB verzinst, Schulden ebenfalls mit …… Prozentpunkten über diesem Basiszinssatz. Die Zinsen werden staffelmäßig berechnet; Grundlage ist der jeweilige Stand am 1. eines Kalendermonats. Die vorgenannten Zinsen auf Privatkonten stellen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand bzw. Ertrag dar.
22. Gründungsvertrag
§ 5 Vertragsdurchführung
(1) Die Gesellschafter widmen ihre ganze Arbeitskraft dem Unternehmen.
(2) Ein Gesellschafter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann das Ausmaß seiner Arbeit durch Teilzeittätigkeit reduzieren. Gewinnanteil und Gewinnvoraus (§ 15) sind in diesem Falle anteilig zu kürzen.
23. Gründungsvertrag
§ 6 Anlagevermögen
(1) A bringt die in Anlage A aufgeführten Gegenstände zu Gesamthandseigentum in die Gesellschaft ein. B bringt die in Anlage B aufgeführten Gegenstände zu Gesamthandseigentum in die Gesellschaft ein. Die in den Anlagen A und B aufgeführten Gegenstände werden mit ihrem auf den Gründungsstichtag ermittelten Buchwerten aus den bisherigen Einzelunternehmen des A bzw. B von der Gesellschaft übernommen und die sich danach ergebenden Buchwerte auf die Einlageverpflichtungen nach § 3 Abs. 2 angerechnet.
(2) Anzuschaffendes Inventar wird Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Inventargegenstände, die ein Gesellschafter nachweislich auf eigene Kosten anschafft und die nicht Gesamthandseigentum werden sollen, sind entsprechend zu kennzeichnen; diese Gegenstände bleiben im Eigentum des betreffenden Gesellschafters, der sie aber dem Unternehmen unentgeltlich zur Mitbenutzung überlässt.
(3) ….
24. Gründungsvertrag
§ 7 Informationspflicht
Es besteht eine gegenseitige Informationspflicht. Insbesondere ist jeder Gesellschafter verpflichtet, die von ihm für Rechnung der Gesellschaft getätigten Geschäfte in den Geschäftsunterlagen hinreichend zu dokumentieren. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu nehmen.
§ 8 Stimmrecht
(1) Bei Abstimmungen steht jedem Gesellschafter gleiches Stimmrecht zu.
(2) Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.
(3) Beschlüsse der Gesellschafter sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.
25. Gründungsvertrag
§ 9 Einnahmen
Alle Einnahmen aus der Berufstätigkeit der Gesellschafter sind Einnahmen der Gesellschaft.
§ 10 Ausgaben
(1) Die durch den Betrieb des Unternehmens veranlassten Ausgaben sind Betriebsausgaben der Gesellschaft.
(2) Zu den Betriebsausgaben gehören nicht Ausgaben, die der einzelne Gesellschafter für zweckmäßig hält, ohne dass sie sämtlichen Gesellschaftern zugute kommen.
26. Gründungsvertrag
§ 11 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung können grundsätzlich nur Gesellschafter berufen werden.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Gesellschaftern das Recht zur alleinigen Geschäftsführung und -vertretung verleihen und wieder entziehen.
(3) Die Geschäftsführung und -vertretung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft und zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks.
(4) Die Gesellschafter A und B sind geschäftsführende Gesellschafter. Sie verleihen sich hiermit gegenseitig das Recht jeweils zur Alleinvertretung der Gesellschaft ……
27. Gründungsvertrag
§ 12 Haftpflichtversicherung, Haftung im Innenverhältnis
(1) Die Gesellschaft schließt eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe gegen die üblichen berufsbedingten Haftungsrisiken ab.
(2) Soweit die Haftpflichtversicherung Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Dritten nicht deckt, sind Schadensersatzverpflichtungen auf Grund leichter Fahrlässigkeit im Innenverhältnis Betriebsausgaben der Gesellschaft, bei mittlerer Fahrlässigkeit im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte von der Gesellschaft und vom verantwortlichen Gesellschafter zu tragen, und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom verantwortlichen Gesellschafter im Innenverhältnis allein zu tragen.
28. Gründungsvertrag
§ 13 Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss
(1) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Für das erste Geschäftsjahr wird ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bis zum 31. 12. 20xx ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft sind in einer geordneten Buchführung laufend aufzuzeichnen. Ferner sind alle Belege geordnet aufzubewahren.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluss zu erstellen, aus dem sich der Saldo zwischen den Einnahmen und Ausgaben (Überschuss oder Verlust) ergibt. Der Rechnungsabschluss ist durch Gesellschafterbeschluss festzustellen. Mit der Feststellung wird der Rechnungsabschluss für die Gesellschafter und die Gesellschaft verbindlich.
29. Gründungsvertrag
§ 14 Entnahmen, Einlagen
(1) Soweit im Übrigen nicht ausdrücklich anders geregelt bedürfen Entnahmen eines Gesellschafterbeschlusses.
(2) Eine Verpflichtung zur Erbringung zusätzlicher Einlagen, die über die Beträge der Kapitalanteile gem. § 3 Abs. 2 hinausgehen, besteht nicht.
30. Gründungsvertrag
§ 15 Beteiligung an Gewinn und Verlust
(1) Am Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 beteiligt.
(2) Die Gesellschafter erhalten jeweils einen Gewinnvoraus wie folgt:
a) A: € 36000.– p. a.
b) B: € 24000.– p. a.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Gewinnvoraus in 12 gleichen Monatsraten jeweils zum 27. eines Monats zu entnehmen.
31. Gründungsvertrag
§ 16 Krankheit, Urlaub
….
§ 17 Schwangerschaft und Elternzeit
….
32. Gründungsvertrag
§ 18 Dauer der Gesellschaft, Ausschluss, Kündigung, Übertragbarkeit der Beteiligung
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
(2) Jeder Gesellschafter kann durch gemeinschaftliche schriftliche Erklärung aller übrigen Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Liegt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vor, so kann dieser durch gemeinsame schriftliche Erklärung aller übrigen Gesellschafter fristlos ausgeschlossen werden.
33. Gründungsvertrag
(3) Ein einzelner Gesellschafter kann gegenüber den anderen Gesellschaftern seine Beteiligung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Gesellschaftern kündigen. Kündigt ein Gesellschafter so kann jeder der übrigen Gesellschafter durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats gegenüber dem kündigenden und den übrigen Gesellschaftern eine Anschlusskündigung mit der Maßgabe erklären, dass diese zum selben Zeitpunkt wirksam wird.
Jedem Gesellschafter bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Gesellschaftern vorbehalten.
34. Gründungsvertrag
(4) Das Ausscheiden eines Gesellschafters gleich aus welchem Rechtsgrund hat auf den Bestand der Gesellschaft keinen Einfluss, solange nach dem Ausscheiden noch zwei Gesellschafter vorhanden sind. Ist nur noch ein Gesellschafter vorhanden, so geht das Gesellschaftsvermögen auf den zuletzt verbliebenen Gesellschafter über, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Ausscheiden die Auflösung der Gesellschaft verlangt.
(5) Ausgeschiedene Gesellschafter bzw. deren Erben haben einen Abfindungsanspruch in Höhe des ihnen nach den steuerlichen Vorschriften zuzurechnenden anteiligen Betriebsvermögens.
35. Gründungsvertrag
(6) Die Gesellschafter gestatten der Gesellschaft, ihre Namen über ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft hinaus fortzuführen, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Gestattung erfasst auch den Fall der Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform. Als wichtiger Grund gegen eine Fortführung des Namens gilt insbesondere der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens.
(7) Die Gesellschafterstellung ist weder vererblich noch übertragbar. Eventuelle Erben sind auf den Abfindungsanspruch nach Abs. 5 verwiesen.
36. Gründungsvertrag
§ 19 Schriftform
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch wiederholte Verstöße gegen diese Bestimmung beseitigen nicht das Schriftformerfordernis.
§ 20 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.
………………………………………… (Unterschriften)
37. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Manfred Büchele
Institut für Unternehmens- und Steuerrecht
Manfred.Buechele@uibk.ac.at