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Gestaltung und Durchsetzung von deutschen Beteiligungsrechten im internationalen Konzern Bautzen, 28. Mai 2008

Gestaltung und Durchsetzung von deutschen Beteiligungsrechten im internationalen Konzern Bautzen, 28. Mai 2008. Teil 1 Deutsche Mitbestimmung im europäischen Vergleich Teil 2 Unternehmensbeispiele: Grenzen und Möglichkeiten deutscher und europäischer Beteiligungsrechte Teil 3

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Gestaltung und Durchsetzung von deutschen Beteiligungsrechten im internationalen Konzern Bautzen, 28. Mai 2008

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  1. Gestaltung und Durchsetzung von deutschen Beteiligungsrechten im internationalen Konzern Bautzen, 28. Mai 2008

  2. Teil 1 Deutsche Mitbestimmung im europäischen Vergleich Teil 2 Unternehmensbeispiele: Grenzen und Möglichkeiten deutscher und europäischer Beteiligungsrechte Teil 3 Brauchen wir grenzüberschreitende Mitbestimmung? Die Antwort des EMB

  3. Hauptsitz der EBR-fähigen Unternehmen

  4. Organisationsgrad in Europa 70-80% 30-50% 18-30% < 17 %

  5. Mitbestimmung oder Tarifautonomie? Betriebsrat Mitbestimmung Betriebsvereinbarung Gewerkschaft Tarifautonomie Tarifvertrag Verhandlungen → Kollektivvertrag Rechtssicherheit? Wenn die Verhandlungen scheitern: Friedenspflicht?

  6. Modelle von Belegschaftsvertretungen Gewerkschaften Trade unions Syndicats Betriebsrat Works council Comité d´entreprise Betriebsrat + Gewerkschaften Works council + trade unions Comité d´entreprise + syndicats

  7. Skandinavisches Modell Angelsächsisches Modell „Germanisches“ Modell Mediterranes Model Transformationsländer

  8. BR OR „Germanisches“ Modell Ondernemingsraad (OR) Betriebsrat (BR)

  9. Betriebsrat in Deutschland Betriebsrat als zentrales Organ übt alle Verhandlungsrechte aus Gesetzlich geregelte Mitwirkungsrechte („Mitbestimmung“) Keine Streiks in betrieblichen Fragen, Einigungsstelle („Betriebsfrieden“) Weitgehende Regelungen über Freistellungen und Arbeitsmittel Gewerkschaften nur indirekt im Betrieb präsent Gute Betreuung durch Hauptamtliche Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat Verrechtlichtes System zur „Unsicherheitsvermeidung“ „industry culture“

  10. Angelsächsisches Modell: Kein Betriebsrat Komitee der Gewerkschaftsvertreter (representatives‘ committee) Nur bei Anerkennung durch den Arbeitgeber (recognition)

  11. Belegschaftsvertretung in Großbritannien Keine gesetzliche Grundlage für Betriebsräte oder Mitbestimmung Recht auf Information und Konsultation erst seit April 2005 Gewerkschaften verhandeln alle betrieblichen Fragen Streiks in allen betrieblichen Fragen möglich (keine Pflicht zum Betriebsfrieden, aber Einschränkungen aus der Thatcher-Zeit) Eingeschränkte Freistellungsregelungen, keine Sachverständigen Flexible und pragmatische Zusammenarbeit der Betriebsparteien Wenig gesetzliche (oder schriftliche) Regelungen Gewerkschaften streben Einflußnahme über Pensionsfonds an „business culture“

  12. Vereinigtes Königreich Gewerkschaften / trade unions TUC (6,4 Mio.): 2,0 Mio. 1,3 Mio. 0,6 Mio. 0,3 Mio.

  13. CE Mediterranes Modell Conseil d´entreprise (CE) Comité d´entreprise (CE) Rappresentanza Sindacale Unitaria (RSU) Comissões de trabalhadores (CT) Gewerkschaften Syndicats Comité de empresa (CE)

  14. Belegschaftsvertretung in Frankreich Gesetzliche Grundlage für Betriebsräte Information und Konsultation, kein Recht auf Mitbestimmung Keine Pflicht zum Betriebsfrieden Gewerkschaften verhandeln alle betrieblichen Fragen Stundenweise Freistellungsregelungen Wenig Unterstützung durch Hauptamtliche Rückgriff auf Sachverständige sehr weit verbreitet Häufig konfliktbeladene Zusammenarbeit der Betriebsparteien Schwache Arbeitnehmerbeteiligung im Verwaltungsrat „culture patronale“

  15. Belegschaftsvertretung in Frankreich Personaldelegierte Délégués du personnel Betriebsrat Comité d´entreprise Gewerkschaftsdelegierte Délégués syndicaux

  16. Experte - expert Betriebsrat Comité d‘entreprise / Comité d‘établissement Vorsitzender = Werksleiter Président = patron Sekretär + Kassenwart + andere Secrétaire + trésorier + autres Gewählte Mitglieder Élus titulaires Gewählte Stellvertreter Élus suppléants CE Gewerkschaftsdelegierte (ernannt) Délégues syndicaux (désigné)

  17. Betriebsrat Comité d‘entreprise / Comité d‘établissement Vorsitzender = Werksleiter Président = patron Unterrichtung und Anhörung Kein Recht auf Mitbestimmung Verwaltung von Sozialfonds 0,2 % + x% (ca. 0,9%) CE

  18. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Gewerkschaften verhandeln alle betrieblichen Fragen Keine Pflicht zum Betriebsfrieden Gesetzliche Grundlage

  19. Betriebsratswahlen 2004/2005

  20. Zusammensetzung und Arbeit des EBRDeutsches oder französisches Modell? Deutsches Modell Französisches Modell EBR besteht nur aus Arbeitnehmervertretern EBR besteht aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern Vorsitz liegt bei einem gewählten Arbeitnehmervertreter Vorsitz liegt beim Arbeitgeber, Arbeitnehmerseite wählt einen Sprecher Interne Angelegenheiten werden in einer normalen EBR-Sitzung besprochen Interne Angelegenheiten werden in einer Vorbesprechung der Arbeitnehmerseite besprochen Arbeitgeber wird zu einzelnen Tagesordnungspunkten in die EBR-Sitzung eingeladen und erstattet Bericht Arbeitgeber lädt zur EBR-Sitzung ein und erstattet Bericht EBR rechnet alle notwendigen Kosten seiner Arbeit mit dem Arbeitgeber ab, Freistellungen erfolgen nach Bedarf EBR erhält ein festes Jahresbudget und muß damit haushalten, Freistellungs-umfang ist pro Person genau definiert

  21. In Deutschland wird schneller restrukturiert („dank“ Mitbestimmung) Deutsches Modell Französisches Modell (= EBR-Richtlinie) AG kann nicht einseitig handeln, sofern Mitbestimmungstatbestände vorliegen AG kann einseitig handeln, sofern der BR ordnungsgemäß angehört wurde BR braucht Informationen, um seine Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen BR braucht Informationen, um über die Gewerkschaften Proteste zu organisieren BR kann juristische Druckmittel nutzen, um Mitbestimmungsrechte zu wahren, Verhandlungen führt BR BR kann juristische Druckmittel nutzen, um das Anhörungsverfahren zu verzögern, Verhandlungen führen die Gewerkschaften Einigungsstelle und Friedenspflicht in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen → Betriebsvereinbarung Individuelles Streikrecht auch während der Vertragslaufzeit, keine Einigungsstelle → Haustarifvertrag AG kann schnelle Entscheidungen erzwingen, Einigungsstelle für beide Seiten ein schwer kalkulierbares Risiko Verzögerung des Anhörungsverfahrens nur für den AG ein hohes finanzielles Risiko, Arbeitskampf für beide Seiten ein Risiko

  22. Teil 2: Unternehmensbeispiele Verweigerung transnationaler Kontakte: Kühne + Nagel / Valora Drohende Produktionsverlagerung: Forbo Gerichtliche Geltendmachung des Informationsanspruchs: Alcatel-Lucent Mindeststandards für Restrukturierungen: Generali / RWE Energy Vorausschauende Bewältigung des Wandels („anticipation of change“): Deutsche Bahn / Schneider Electric / BP Soziale Garantien bei Unternehmensfusion: Gaz de France Verhandlungen über Standortfragen: General Motors Gerichtsverfahren beunruhigen Arbeitgeber: Thomson / Michelin Personalpolitik und Arbeitssicherheit: Areva / Freudenberg

  23. Kühne + Nagel 1976 Flucht vor der Mitbestimmung in die Schweiz 1995 erste Versuche zur EBR-Gründung 1997 Reisekosten eingeklagt 2000 Übersetzungskosten eingeklagt 2004 Urteil des Europäischen Gerichtshofs 2007 Urteil in Österreich

  24. Valora 1996 „freiwillige“ Vereinbarung vor Inkrafttreten des EBR-Gesetzes Schriftliche Information durch Spartengeschäftsführer (nur auf Anfrage) Dieses Informationsverfahren ersetzt die Gründung eines EBR Oktober 2003 Versuche zur Gründung eines EBR Juli 2005 kurz vor Erlaß einer einstweiligen Verfügung legt der Arbeitgeber erstmals grenzübergreifende Informationen vor Dezember 2007 LAG Baden-Württemberg stärkt Arbeitgeber Gang zum BAG eingeleitet

  25. Siegling GmbH (Forbo-Konzern) Ende 2003 Gerüchte über Werksneubau in der Slowakei Gefahr der Produktionsverlagerung Wirtschaftsausschuß erhält keine Auskunft, weil er für internationale Fragen nicht zuständig ist EBR erhält keine Auskunft, weil nur ein einziges Land betroffen ist, nämlich die Slowakei (EBR ist nur bei transnationalen Fragen zuständig) GBR ruft die Einigungsstelle an September 2004 Verfahren vor dem LAG Niedersachsen Einen Tag vor Fristablauf legt der Arbeitgeber alle Informationen offen, sowohl dem Wirtschaftsausschuß als auch dem EBR

  26. Alcatel-Lucent Dezember 2006: Fusion Alcatel (F) mit Lucent Technologies (USA) Folge: 12.500 Arbeitsplätze sollen abgebaut werden, in Deutschland sind insbesondere die Werke in Stuttgart und Nürnberg betroffen. 15. März 2007: europaweiter Protesttag 23. März 2007: Lauschangriff des Arbeitgebers in der EBR-Sitzung 27. April 2007: Französische Richter stellen Kriterien auf, die auch deutsche Betriebsräte stärken.

  27. Alcatel-Lucent Der Arbeitgeber muß dem EBR folgendes vorlegen: • einen präzisen, bezifferten Bericht über die Gründe für Stilllegung, Verlagerung und Zusammenlegung von Geschäftsaktivitäten • eine präzise bezifferte Darlegung der Berechnungsmethode und der Elemente, die zur Kalkulation des angeblichen Personalüberhangs dienen • die Anzahl der geplanten Stellenstreichungen, und zwar für jede Sparte und für jedes Land, getrennt nach Arbeitnehmerkategorien • eine genaue und bezifferte Begründung für diese Verteilung und den vorgesehenen Zeitplan für den geplanten Stellenabbau Diese Informationen müssen „komplett und präzise genug sein, um dem EBR die Beschäftigungsentwicklung auf europäischem Niveau zu erklären und um einen Meinungsaustausch und Dialog mit dem Management angesichts voller Kenntnis der Fakten zu ermöglichen“.

  28. Generali-Versicherung Oktober 2006: europaweiter Aktionstag gegen Umstrukturierungen November 2006: Europäische Sozialcharta Förderung von Kompetenzentwicklung und betrieblicher Weiterbildung im Fall von Umstrukturierungen In allen Ländern sollen Arbeitnehmervertretungen in Zukunft rechtzeitig in Konsultationsverfahren eingebunden werden. Dezember 2007: neue EBR-Vereinbarung präzisiert Anhörungsverfahren

  29. RWE Energy März 2007: Vereinbarung über die Geltung von Mindeststandards bei Umstrukturierungen in Deutschland, Tschechien, Ungarn, Polen, Slowakei, Österreich und Niederlande „... ist es erforderlich, daß die Arbeitnehmervertreter auf nationaler Ebene über nahezu zeitgleiche und vergleichbare Informationen des Unternehmens über beabsichtigte Umstrukturierungsmaßnahmen verfügen.“ Die Parteien beabsichtigen keine Umstrukturierungen, die ausschließlich dem Ziel der Verschlechterung von Beteiligungsrechten, Arbeitsbedingungen und Altersversorgungssystemen dienen.

  30. EBR-Projekt 2007/2008 Strukturen und Lösungen zur besseren Wirksamkeit des EBR bei der vorausschauenden Bewältigung des Wandels am Güterverkehrsmarkt Mit der Erweiterung der internationalen Geschäftstätigkeiten der DB AG verändern sich die Zuständigkeiten der EBR-Mitglieder und damit das Informationsbedürfnis und die Kommunikationswege Prävention von Streitigkeiten im Kontext von Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen oder Betriebsverlagerungen Analyse der Entwicklung der Logistikunternehmen mit den Perspektiven für den Erhalt von Know-how, Qualifikationen und Arbeitsplätzen Drei Verkehrsachsen (Nord, West/Süd, Ost/Süd-Ost) bei Schenker und Railion, Bereiche Personenverkehr und Infrastruktur werden hinzugezogen

  31. Schneider Electric 12. Juli 2007 Europäische Vereinbarung über die sozialverträgliche Gestaltung der Unternehmenspolitik („vorausschauendes Veränderungsmanagement“) Kompetenzentwicklung und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer Vorgehensweise bei Arbeitsplatzabbau Monitoring wird einer eigenen Kommission übertragen

  32. Schneider Electric Die Parteien sind sich einig, dass eine Antizipierung der Veränderungen voraussetzt, daß Prioritäten und die grundlegende Ausrichtung der Gruppe den Arbeitnehmervertretern so früh wie möglich mitgeteilt werden. Jede lokale Leitung muß die Weitergabe der Informationen über die Strategie von Schneider Electric und mögliche bedeutende und vorhersehbare Konsequenzen im jeweiligen Bereich an ihre Arbeitnehmervertreter selbst organisieren. Es werden ein lokaler Aktionsplan zur Vorbereitung auf die Veränderungen sowie ein Zeitplan für die Nachverfolgung erstellt. Die Anwendungsmodalitäten der länderübergreifenden Aktionspläne, die sich aus der Strategie der Gruppe ergeben, sind Gegenstand einer Konsultation der lokalen Arbeitnehmervertretung in den betroffenen Einheiten (gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen).

  33. Schneider Electric Monitoring: Es wird eine Überprüfungskommission geschaffen, die sich aus EMB-Vertretern und Mitgliedern des EBR-Präsidiums zusammensetzt. Die Kommission tritt einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung der Vereinbarung in den verschiedenen Einheiten der Gruppe zu analysieren.  Es wird vereinbart, daß anläßlich dieser Analyse über Maßnahmen berichtet wird, die positiv zur Umsetzung beigetragen haben. Es werden Möglichkeiten zum Austausch geschaffen und „empfohlene Verfahren“ aufgestellt, die allen Einheiten der Gruppe zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage dieser Analyse können Empfehlungen erarbeitet werden, um die Anwendung der Vereinbarung zu verbessern.

  34. Was heißt Monitoring? 2003 hatte der Autozuliefer- und Rüstungskonzern Rheinmetall ein internationales Rahmenabkommen geschlossen und sich verpflichtet, weltweit Kernarbeitsnormen zu beachten und für Chancengleichheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Im Juni 2007 organisierte der Internationale Metallgewerkschaftsbund (IMB) in Neckarsulm ein Treffen des EBR und südamerikanischer Arbeitnehmervertreter, um die Einhaltung des Abkommens zu diskutieren. Das Treffen wurde vom Arbeitgeber nicht unterstützt, was der damalige Vorsitzende der IG Metall, Jürgen Peters, als Verletzung demokratischer Spielregeln, ja als Bruch des Abkommens bezeichnete. Erst nachdem die Presse berichtet hatte, bot die Konzernleitung einer Delegation des Europäischen Betriebsrates den Besuch brasilianischer Fabriken an. Zwar will der EBR-Vorsitzende Peter Winter das Angebot annehmen, sieht es aber nicht als Ersatz für weltweite Monitoring-Treffen. (EBR-News 2/2007)

  35. BP-Abkommen über Restrukturierung 2. April 2008 Kundendienst- und Finanzaktivitäten werden bis 2010 an einem einzigen Standort in einem Niedriglohnland zusammengefaßt Offener Dialog mit dem EBR über Projektziele und Umsetzung Management will Entlassungen vermeiden und Alternativen prüfen, z. B. innerbetriebliche Versetzungen, Umschulungen, Frühverrentungen EBR ist in der Steuerungsgruppe des Managements vertreten Mitglieder der Steuerungsgruppe erhalten Zugang zu allen Dokumenten, spezielle Schulungen und können eigene Experten hinzuziehen Umsetzungsplan mit Zeitrahmen wird derzeit erarbeitet

  36. Gaz de France November 2006: EBR stoppt per einstweiliger Verfügung die Fusion mit dem Suez-Konzern Januar 2008: höchstes französisches Gericht bestätigt die Entscheidung → Aufsichts- und Verwaltungsräte multinationaler Unternehmen dürfen keine Fusion mit anderen Unternehmen beschließen, bevor die Anhörung des EBR nicht in allen Details korrekt stattgefunden hat und abgeschlossen wurde. Zum Verfahren gehört auch eine betriebswirtschaftliche Analyse durch Beratungsgesellschaften, die der EBR selbst auswählt. Die Richter räumen dem EBR ein eigenständiges Beteiligungsrecht ein – unabhängig von den Rechten der Betriebsräte einzelner Länder. Höhepunkt einer Reihe von Urteilen in Frankreich, die die Bedeutung transnationaler Arbeitnehmervertretungen stärken

  37. Gaz de France 12. September 2007: Wiederaufnahme des Anhörungsverfahrens 26. Oktober 2007: außerordentliche EBR-Sitzung 20./21. Dezember 2007: neuerliche EBR-Sitzung, Arbeitnehmerseite fordert weitere Dokumente 8./9. Januar 2008: turbulente EBR-Sitzung, Arbeitnehmerseite verabschiedet fünf Resolutionen 16. Januar 2008: oberstes französisches Berufungsgericht bestätigt mangelhafte Anhörung des EBR

  38. Gaz de France 22. Januar 2008: ein weiteres Urteil bestätigt die mangelhafte Anhörung des französischen GBR Konzernleitung legt jetzt alle Dokumente vor 21. Februar 2008: Diskussion im EBR 11. März 2008: Abschluß des Anhörungsverfahrens, soziale Garantien Zusage: Auch die deutschen Betriebsräte werden regelmäßig über die Umsetzung des Abkommens informiert. 21. Mai 2008: erneute Klage des französischen Betriebsrates eingereicht

  39. General Motors Produktion der neuen Astra und Zafira-Modelle Fünf Standorte sollten gegeneinander konkurrieren („beauty contest“) 20.000 Beschäftigte betroffen Konzernleitung: „nur drei Werke können überleben“ Konzernleitung streut Gerüchte über Zugeständnisse örtlicher Betriebe Gerüchte über neue Produktionskapazitäten in Osteuropa

  40. General Motors 2000 erstes europaweites Rahmenabkommen (GM-Fiat-Allianz) 2000 erster europäischer Aktionstag gegen Werksschließung Luton (UK) Dezember 2005 „Europäisches Solidaritätsversprechen“ mit wissenschaftlicher Projektbegleitung durch EU-Finanzierung Juni 2006 europaweite Aktionen gegen Werksschließung in Azambuja (Portugal) März 2007 Beginn der Verhandlungen über Astra und Zafira-Produktion Mai 2007 Aktionstag zur Unterstützung des Werks Antwerpen (Belgien)

  41. General Motors 29. April 2008 Europaweites Rahmenabkommen über die Produktion der neuen Astra und Zafira-Modelle Standortgarantien für Ellesmere Port (UK), Bochum (Deutschland), Trollhättan (Schweden) and Gleiwitz (Polen) bis 2016 Antwerpen wird durch eine andere Produktlinie abgesichert Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen Mitsprache bei Outsourcing in allen europäischen Standorten Soziale Absicherung bei Personaltransfer (5 Jahre) Örtliche Betriebsvereinbarungen werden Teil dieses Abkommens

  42. „Europäische Betriebsräte spannen ihre Muskeln“ Gewerkschaften mißbrauen die Europäischen Betriebsräte dazu, um die Arbeitgeber in Schwierigkeiten zu bringen. Nach mehreren Jahren Frieden und Harmonie beeinflussen sie jetzt über den Europäischen Betriebsrat Entscheidungen von multinationalen Unternehmen auf dem Gerichtsweg. Dies ist eine neue Strategie, weil sie bei der Europäischen Kommission in Sachen Revision der EBR-Richtlinie nicht weiter kommen. Personalleitungen sollten daher unter fachkundiger Beratung eine Risikoabschätzung betreiben, um nicht das nächste Opfer derartiger Gewerkschaftsstrategien zu werden. (European Study Group, Presseerklärung, London, 20. Januar 2007) Gewerkschaften: Aufruf, die EBR-Richtlinie zu verletzen

  43. Arbeitgeber sehen Gerichtsverfahren als Risiko Produktionsverlagerung von Luxemburg und Großbritannien nach Polen Keine vorherige Unterrichtung und Anhörung des EBR EBR-Sekretär wurde Zugang zu den Werken verwehrt 8. Februar 2007: EBR von Thomson beschließt gerichtliche Schritte Unverzügliche Reaktion der Konzernleitung: Maßnahme in beiden Ländern werden vorübergehend gestoppt und dem EBR wird ein betriebswirtschaftliches Gutachten finanziert. Der EBR will soziale Mindeststandards durchsetzen, die Bestandteil eines Sozialplans in den betroffenen Werken werden sollen.

  44. Arbeitgeber sehen Gerichtsverfahren als Risiko 3. April 2007: EBR von Michelin stoppt gerichtliche Schritte, nachdem der Arbeitgeber in letzter Minute einlenkt. 2. April 2008: neue EBR-Vereinbarung präzisiert EBR-Anhörungen

  45. Areva 16. November 2006 Vereinbarung zur Gleichbehandlung der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung für 13 EU-Länder Örtliche Aktionspläne und Schulungen, europaweites Monitoring Fragebogenaktion in allen europäischen Werken vom EBR durchgeführt (Juni bis Dezember 2005) Vergleich „best practice“ und Schwachpunkte, statistische Auswertung Besuch von Standorten (u. a. Mönchengladbach) Verhandlungen: vier Sitzungen zwischen Juni und November 2006

  46. Freudenberg Gefährdungsanalyse mit Hilfe eines Sicherheits- und Gesundheitsmappings EBR-Projekt für Deutschland, Großbritannien, Dänemark, Schweden, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Österreich und die Niederlande seit Herbst 2007 Durchführung des Mapping erfolgt durch die Arbeitnehmervertretung Mappingtrainer werden durch externe Berater qualifiziert Mapping soll europaweit einheitliche Standards erfüllen

  47. Freudenberg „Wir erleben ganz praktisch, wie unterschiedliche Kulturen in Europa an gemeinsamen Themen und Projekten konstruktiv arbeiten können. Es ist für uns eine wunderbare Möglichkeit, die Zusammenarbeit im EBR und zwischen einzelnen Ländern zu intensivieren. So fahren deutsche Betriebsräte in die Niederlande, nach Frankreich oder Österreich, schwedische Kollegen fahren nach Nordengland usw. Dieser direkte Austausch macht nicht nur Spaß, sondern führt zu einer noch besseren Vernetzung der Betriebsräte vor Ort – auch ohne die Institution EBR. Das ist ein großer Vorteil für alle.“ EBR-Vorsitzender Bernd Schneider, Weinheim

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