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Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen

Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen. Dr. Christoph Neugebauer Klagenfurt. Gericht # Versicherung # Privat. Gericht: aufgeschlüsselt nach GebAG Versicherungen: pauschal (Haftpflicht, AUVB, BUFT): freie Rechnung (marktorientiert)

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Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen

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Presentation Transcript


  1. Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen Dr. Christoph Neugebauer Klagenfurt

  2. Gericht # Versicherung # Privat • Gericht:aufgeschlüsselt nach GebAG • Versicherungen:pauschal (Haftpflicht, AUVB, BUFT): freie Rechnung(marktorientiert) • Privat-Gutachten:pauschal: freie Rechnung (Autonom.Honorarichtlinien d. ÖÄK)

  3. Gericht Immer nach GebAG aufschlüsseln:nicht pauschalieren! Fixe Tarife in jeweiligem § vorgegeben für: Aktenstudium, Schreibgebühr, Röntgen, Rückstellung, Barauslagen.... nicht aber Mühewaltung in zwei §: • Zuerst:§ 34, Ziffer 1 ausserger. Erwerbsleben (Aut.Hon.Richtl. d.Österr. ÄK; andere GA-Tätigkeit...) erst wenn nicht, • dann:§ 34, Ziffer 2§ 43 mit „Tarifen“

  4. „schlechter“ Mühewaltungs-Tarif des § 43 nur bei: • Sozialrechtsachen: Invaliditätspensionen; Pflegegeld, MdE nach Arbeitsunfällen • Verfahrenshilfe bei Zivilgericht • Strafsachen NICHT bei allem anderen (auch nicht bei Arbeitsrechtssachen)!!

  5. „Guter“ § 34, Ziff. 1

  6. „Aussergerichtliches Erwerbsleben“aus der Sicht der Rechsprechung • Gesetzlich zulässige Gebührenordung: Autonome Honorarrichtlinien für Gutachterliche Tätigkeiten der ÖÄK (AHR) • Honorare ausserger. GA-Tätigkeit • Annäherung an Honorare anderer SV Grundlage des Ansatzes braucht auf Rechnung nur „bescheinigt“, nicht aber nachgewiesen werden!

  7. Rechnung für Haftpflicht- u. Arbeitsrechtsachen

  8. Rechnung Haftpflicht- und Arbeitsrechtssachen:aufgeschlüsselt nach GebAG Aktenstudium (§ 36 GebAG) .................................. € 13,20 Schreibgebühr (pro Seite u. 3 mal Kopie) (§31) á 3,20..€ xx,-- Röntgen (inkl.Kosten für Herstellung) (§43,12) á 25,90.€ xx,-- Post und Telefongebühr (§31) ................................ € 1,70 Aktenrückstellung (§30) ........................... € 4,70 Mühewaltung (§ 34. Ziff. 1: Honorarrichtlinien der Österr. Ärztekammer für gutachterl. Tätigkeiten): ........ € xxx,--

  9. Bei Rechnungen nach §34,1: Zivilprozess ohne Verfahrensh.; Arbeitsrecht Zusatz notwendig: • Auf Auszahlung aus Amtsgeldern wird verzichtet. • Die Auszahlung vor Rechtskraft wird beantragt.

  10. Warnpflicht • Gutachten kostet mehr als: Vorschuss + 30% • Vorschuss für Gutachten muss der Richter bekanntgeben

  11. Rechnung für Sozial- und Straftrechtsachen: §43 • Aktenstudium ........................................ €13,20 • Vorakt(e) á 6,50: • Schreibgebühr (pro Seite + 3 mal Kopie) á 3,20: • Röntgen (inkl. Kosten für Herstellung) á 25,90: • Befundung vorhandener Röntgenbilder á 13,00: • Sonographie beider Schultern ....................... € 43,30 • Zusammenfassung ....................................... € 33,90 • Zeitversäumnis bei unentschuldigtem Fernbleiben des Klägers ........................................................ € 19,40 • Post und Telefongebühr ................................... € 1,70 Aktenrückstellung ....................................... € 4,70 • Mühewaltung: Untersuchung und Gutachten ...... € 99,30

  12. Kumulierung der Tarifansätze(nicht im Sachregister von „Krammer-Schmidt“) = Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für mehrere Gutachten bei nur einem Auftrag in der Rechtsprechung weitgehend zugelassen! • Mehrere Arbeitsunfälle einer Person  mehrere Gutachten = mehrmals € 99,30 (§43,1,d) • Strafsachen mehrere Fragen zur selben Sache (Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Gesundheitsschädigung, Kausalität...)sind mehrere Gutachten = mehrmals € 50,50 (./c)

  13. Kumulierung von Tarifansätzen: nur in Kommentar „2“

  14. AUVA intern: 1 Unfall !

  15. Röntgen, Ultraschall etc • Befundung mitgebrachter Rö-Bilder: je Bild € 13,00 (zur eigenen Wahrnehmung verpflichtet) • Herstellung (Veranlassung) und Befundung Rö: je Bild € 25,90 • CT- oder MRT Bildserien:........ je Region € 110,- (11RS190/01 OLG Linz) • Sonstige Leistungen: BVA-Tarif; sonst Annäherung an aussergerichtl. Erwerbsleben minus 20% „Bedacht auf öffentl. Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit“!

  16. Gutachtenserörterung Sozialgericht • Zeitversäumnis Weg (§31,1)........... € 19,40 • Teilnahme an Verhandlung (§35,1)...€ 28,90 • Einfache Ergänzung (§ 43,1,a)..........€ 25,90 € 74,20 • Ausführliche Ergänzung (43,1,a).......€ 33,90 € 82,20

  17. Einspruch gegen Gebührenbeschluss des Gerichtes • Bei Zivilverfahren: „Rekurs“ • Bei Strafverfahren: „Beschwerde“ • Frist: 14 Tage

  18. Zeuge # sachkundiger Zeuge • Zeuge hat erhebliche Tatsachen zufällig wahrgenommen • Sachkundiger Zeuge hat wegen seiner Fachkunde erhebliche Tatsachen wahrgenommen (=Befund); darf keine Schlüsse kundtun • Sachverständiger hat kraft seiner Sachkunde Tat-sachen festzustellen (=Befund) und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen (=Gutachten)

  19. Zeugengebühren • Reisekosten (§ 6), amtl.Km-Geld............€ 0,356 plus • Zeitversäumnis (§ 17), jede begonnene Stunde .......€ 12,10 plus • tatsächlich entgangenes Einkommen bei Selbständigen oder • tatsächlich entgangener Verdienst bei Angestellten

  20. Autonome Honorarrichtlinien für gutachterliche Tätigkeiten der ÖÄK • Pauschal: - einfache Gutachten: € 250,-- - umfangreichere Gutachten: € 750,-- • Zeitbezogen: jede Stunde € 245,-- plus Einzelleistungen Ist gesetzlich zugelassene Gebührenordung!

  21. Versicherungen Freier Markt! • AUVB einfach länger • Haftpflicht • Akten-Gutachten • Formular-.......... • Vertrauensärztliche Stellungnahme

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