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II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag. II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag Austausch und Organisation – Das Synallagma im Arbeitsverhältnis
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II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag
II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag Austausch und Organisation – Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht Nebenpflichten Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche 2
4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitsv. = gegenseitiger Austauschvertrag > Arbeitspflicht und Entgeltzahlungspflicht stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) d.h.: GS „Ohne Arbeit kein Lohn“ -> allg. Regeln des Schuldrechts, insbesondere §§ 320 ff. BGB anwendbar zahlreiche Ausnahmen, z.B. § 616
4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) -> Wiederholung: Differenzierung nach Weisungsabhängigkeit (vgl. § 106 GewO) Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages: - Dauerschuldverhältnis - Wirtschaftliche Existenzgrundlage für ArbN - Personale Struktur durch personale Verpflichtung des ArbN (§ 613 BGB)
4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Konsequenzen aus den Wesensmerkmalen: - Dauerschuldverhältnis -> besondere Schutz- und Organisationspflichten des ArbG und besondere Anpassungsmög-lichkeiten an sich ändernde Bedingungen - Wirtschaftl. Existenzgrundlage -> Bestandsschutz, Entgeltschutz - Personaler Charakter -> besonderer Persönlichkeitsschutz, Mitbestimmung
4. Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht
4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis 3 wesentliche Fragen zur Arbeitszeit (AZ): Wie lange muss ArbN arbeiten? (vereinbarte AZ) -> Vereinbarung (Arbeitsvertrag, TV, BV) Wie lange und wann darf ArbN arbeiten? (erlaubte AZ) -> öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz - ArbZG Wann muss ArbN arbeiten? (Lage der Arbeitszeit) -> (kollektiv)vertraglich oder Weisung Exkurs: Arbeitstempo – arbeiten wie geschuldet und so gut ArbN individuell kann (BAG NZA 2004, 784)
4. Nebenpflichten Allg.: Parteien eines jeden Schuldverhältnisses sind sich gegenseitig zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB -> graduelle Abstufung nach Vertragstyp d.h.: Besonderheiten des Arbeitsvertrages berücksichtigen -> Schutzpflichten im Hinblick auf besondere Merkmale (Seite 5)
4. Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche Die Anpassungsansprüche führen zu Organisationspflichten des Arbeitgebers und zur Mitwirkung der Betriebsparteien, häufig § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG • hierbei auch Persönlichkeitsrechte der einzelnen Anspruchsteller sowie familienfreundliche Belange zu berücksichtigen, §§ 75, 80 BetrVG Zur Vertiefung: BAG 16.12.2008 NZA 2009, 565; LAG Nürnberg NZA 2000, 263; Düwell NZA 2009, 759; Nebe jurisPR-ArbR 36/2009, Anm. 1
4. Anpassungsansprüche Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Anpassungsansprüche: Einerseits Rückkehr zu bisherigen Arbeitsbedingungen bei Beendigung des Beurlaubungstatbestandes Vgl. „return to work“ in Art. 15 RL 2006/54/EG ebenso in RL 96/34/EG § 2 Nr. 5 Aber auch vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen nach Rückkehr – so jetzt nach neuer Rahmenvereinbarung „Elternurlaub“ vom 18.6.2009