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I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht. Die Rechtsgebiete 1. Koalitionsrecht 2. Tarifvertragsrecht 3. Arbeitskampfrecht 4. Betriebsverfassungsrecht. I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht.
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I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht Die Rechtsgebiete 1. Koalitionsrecht 2. Tarifvertragsrecht 3. Arbeitskampfrecht 4. Betriebsverfassungsrecht
I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht Koalitionsrecht meint die Rechtsnormen und ungeschriebenen Rechtsregeln, die das Binnen- und auch das Außenverhältnis von freiwillig zu Stande gekommenen Personenvereinigungen betreffen, die zumindest eine gewisse Stabilität aufweisen und sich die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zur Aufgabe gesetzt haben, also der Gesamtheit der Bedingungen, unter denen abhängige Arbeit ge-leistet und eine sinnvolle Ordnung des Arbeitsle-bens ermöglicht wird.
I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht Das Tarifvertragsrecht, nicht nur im Tarifver-tragsgesetz (TVG) geregelt, befasst sich mit den Regeln, unter denen Arbeitsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitnehmern zu Stande kommen, und mit den Rechtsfolgen, die sich aus derart zu Stande gekommenen Regelungen er-geben. Bei der Entstehung, eingeschränkt auch bei der Durchsetzung, stehen bestimmte Koa-litionen, Gewerkschaften und Arbeitgeberver-bände, im Mittelpunkt, wobei diese Verbände freiwillig, durch Beitritt, entstehen und – nur – durch ihre Mitglieder legitimiert werden.
I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht Das gesetzlich im ganz wesentlichen ungere-gelte, durch die Rechtsprechung geschaffene Arbeitskampfrecht umfasst die Rechtsregeln, die einzuhalten sind bei der - in erster Linie - die Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses von Tarifverträgen in historisch überkommener Form begleitenden Druckausübung auf den sozialen Gegenspieler. Weiter geht es um die Frage, wie denn die Rechtsordnung auf solches Verhalten zu reagieren hat, wenn es denn diesen Rechtsregeln entspricht.
I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht Während es sich bis hierher um Rechtsgebiete handelt, die allenfalls mittelbar mit dem Ort der Arbeitsleistung, dem Betrieb zu tun haben, geht es bei der – gesetzlich geschaffenen, nicht vor-gefundenen – Betriebsverfassung, um die kollektive Interessenwahrnehmung im Betrieb, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Verhältnis zwischen zur konkretisierenden Wei-sung berechtigten Arbeitgebern und diesem Weisungsrecht grundsätzlich unterworfenen Arbeitnehmern. Auf Arbeitnehmerseite erfolgt die Interessenwahrnehmung durch ein von allen Mitarbeitern des Betriebes zu wählendes Organ.
1. Koalitionen Art. 9 Abs. 3 GG („Magna charta des kollektiven Arbeitsrechts“) „1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abre-den, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln … [Not-standsbestimmungen] dürfen sich nicht gegen Arbeits-kämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“
1. Koalitionen Bei der Vereinigungs-(=Koalitions-)freiheit handelt es sich um ein Doppelgrundrecht: • die individuelle Vereinigungsfreiheit • positiv: Recht zu Beitritt und Mitgliedschaft, Teilnahme am Vereinsleben • negativ: Recht zu Fernbleiben und Austritt • die kollektive Vereinigungsfreiheit: Recht auf Entstehen und Bestehen der Organisation sowie auf Selbstbe-stimmung und Selbstorganisation (~ Vereinsfreiheit iSd. Art. 9 Abs. 1 GG); hierzu gehört auch das Recht auf Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung sowie auf koalitionsgemäße Betätigung.
1. Koalitionen Fall: Die Gewerkschaft GdED (heute: Transnet) hatte in einer Arbeitsordnung vorgesehen, dass alle angestellten Mitarbeiter Mitglieder der GdED sein müssten. Die Aufgabe der Mitgliedschaft in der GdED oder der Ausschluss aus ihr soll hiernach zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses führen. Nach § 10 der Gewerkschaftssatzung sollte ein Mit-glied u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn es einer Or-ganisation angehört, von der der Vorstand der GdED fest-gestellt hat, dass es mit der Mitgliedschaft in der GdED un-vereinbar ist. Dies stellte der Vorstand im Sommer 1994 hinsichtlich des Verbandes der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) fest, der kurz zuvor von einigen Rechtssekretären gegründet worden war und das Ziel hatte mit den DGB-Ge-werkschaften Tarifverträge für die dort Beschäftigten abzuschließen. Wer konnte Was unternehmen? BAG, 17.2.1998 – 1 AZR 364/97, SAE 98, 237 (Rieble)
2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.1 Rechtstatsachen • Es gibt derzeit rund 65.000 Tarifverträge für rund 300 Branchen, die unterschiedliche regi-onale (>Flächentarifverträge) oder betrieb-lich/unternehmerische (Haustarifverträge) Geltungsbereiche haben. • Nach ihren Regelungsinhalten kann man ins-besondere Manteltarifverträge und Vergü-tungstarifverträge unterscheiden. Es gibt aber auch Tarifverträge zu sonstigen Regelungsbe-reichen eines Arbeitsverhältnisses (zB Alters-teilzeit, Sonderzuwendungen, Urlaub, Betrieb-liche Altersversorgung).
2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.2 Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für Arbeits- und die Tarifvertragsparteien • Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse verhal-tenssteuernd und regelbildend ein. Sie begründen für die ihnen unterworfenen Arbeitsvertragsparteien Rechte und Pflichten (= „Inhaltsnormen“) oder gestalten die unterworfenen Betriebe oder Betriebsverfassungen nä-her (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche Normen“). > normativer Teil des Tarifvertrags. • Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Verträge, in denen die (Tarif-)Vertragsparteien festlegen, was zwischen ihnen gelten soll, was den betreffenden Tarif-vertrag angeht (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfah-ren o.ä.). > schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags
2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.2 Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für Arbeits- und die Tarifvertragsparteien • Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse verhal-tenssteuernd und regelbildend ein. Sie begründen für die ihnen unterworfenen Arbeitsvertragsparteien Rechte und Pflichten (= „Inhaltsnormen“) oder gestalten die unterworfenen Betriebe oder Betriebsverfassungen nä-her (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche Normen“). > normativer Teil des Tarifvertrags. • Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Verträge, in denen die (Tarif-)Vertragsparteien festlegen, was zwischen ihnen gelten soll, was den betreffenden Tarif-vertrag angeht (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfah-ren o.ä.). > schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags
2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts Tarifvertragliche Regelungen des schuldrechtlichendes normativen Teils Friedenspfl. TV-Kündigung DurchführungIndividualnorm BetriebsnormBetriebsverf. Norm Inhalts-, Abschluss-, Beendigungsnormen