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ASBH Kongress 2014

ASBH Kongress 2014. Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht. Rechtsanwälte Dr. Niemann & Kollegen, Waageplatz 2, 37073 Göttingen www.niemann-rechtsanwaelte.de. Schwerpunkte:.

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Presentation Transcript


  1. ASBH Kongress 2014 Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Dr. Niemann & Kollegen, Waageplatz 2, 37073 Göttingen www.niemann-rechtsanwaelte.de

  2. Schwerpunkte: • Diskriminierung wegen Behinderung im Einstellungsverfahren • Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsverhältnis • Kündigungsschutz für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen • Gerichtlicher Rechtsschutz ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  3. Art. 3 Grundgesetz • (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. • (2) ... • (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz v. 14.08.2006 • § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  5. § 7 Benachteiligungsverbot • (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in §1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. • (2) … ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  6. § 15 Entschädigung und Schadensersatz • (1) … • (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  7. § 15 Entschädigung und Schadensersatz • (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. • (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. ... • (3) ... ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  8. § 15 Entschädigung und Schadensersatz • (1) … • (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, … • (5) ... ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  9. § 61b ArbGG, Klage wegen Benachteiligung • (1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. • (2) ... • (3) ... ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  10. Frage nach Schwerbehinderung bei der Einstellung • Die Klägerin war seit Juli 1998 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. • Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags der Parteien im Januar 2007 hatte die Arbeitgeberin der Klägerin einen Personalfragebogen vorgelegt. Die Frage, ob sie anerkannte Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sei, hatte die Klägerin verneint. • Am 7. Oktober 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie als Schwerbehinderte anerkannt sei. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  11. Frage nach Schwerbehinderung bei der Einstellung • Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie warf der Klägerin vor, die Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung in dem Personalfragebogen unwahr beantwortet zu haben. Zudem kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamts mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.Zu Recht? ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  12. BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 7.7.2011, 2 AZR 396/10 • Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  13. BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 7.7.2011, 2 AZR 396/10 • Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. • Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  14. Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis • Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  15. Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis • Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. • Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  16. Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis • Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. • Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. • Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009.Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9. Juni 2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26. Mai 2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  17. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10 • Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  18. Fragen nach Erkrankungen im Vorstellungsgespräch • Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  19. Fragen nach Erkrankungen im Vorstellungsgespräch • Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. • Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  20. BAG, Urteil vom 17. 12. 2009 - 8 AZR 670/08 • Spätestens seit dem Inkrafttreten des AGG ist zu berücksichtigen, dass Fragen nach Erkrankungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung diskriminierungsrelevant sein können. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  21. BAG, Urteil vom 17. 12. 2009 - 8 AZR 670/08 • Spätestens seit dem Inkrafttreten des AGG ist zu berücksichtigen, dass Fragen nach Erkrankungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung diskriminierungsrelevant sein können. • Fragen zu bestehenden Krankheiten sind nur zulässig, wenn ein enger Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis besteht, z. B. nach konkreten Erkrankungen, wenn eine Tätigkeit bei einer bestimmten Erkrankung nicht aufgenommen werden kann. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  22. Offenbarungspflichten • Offenbarungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise. • Eine solche besteht nur dann, wenn es um Tatsachen geht, welche die Ausübung der Position unmöglich machen oder die sonst von ausschlaggebender Bedeutung für den Arbeitsplatz z. B. bei Gefährdungsrisiken sind. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  23. Offenbarungspflichten • Offenbarungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise. • Eine solche besteht nur dann, wenn es um Tatsachen geht, welche die Ausübung der Position unmöglich machen oder die sonst von ausschlaggebender Bedeutung für den Arbeitsplatz z. B. bei Gefährdungsrisiken sind. • unmittelbar bevorstehende Heilbehandlung bei befristetem Arbeitsvertrag • Alkoholabhängigkeit bei Kraftfahrern • eventuell Epilepsie ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  24. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen • Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  25. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen • Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 • Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  26. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Auswirkungen: • besonderer Kündigungsschutz, • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht, • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, • Betreuung durch spezielle Fachdienste. • Freistellung von Mehrarbeit (über 8 Stunden werktäglich hinausgehend) ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  27. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Auswirkungen: • besonderer Kündigungsschutz, • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht, • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, • Betreuung durch spezielle Fachdienste. • Freistellung von Mehrarbeit (über 8 Stunden werktäglich hinausgehend) jedoch nicht: • Zusatzurlaub ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  28. Beschäftigungsquote, § 71 SGB IX Voraussetzung: • Arbeitgeber beschäftigt mindestens 20 Arbeitnehmer.  5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  29. Ausgleichsabgabe, § 77 SGB IX Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz • 115 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % • 200 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % • 290 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 % ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  30. Besondere Pflichten bei öffentlichen Arbeitgebern Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Dienst:  Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, § 82 SGB IX ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  31. Besondere Pflichten bei öffentlichen Arbeitgebern Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Dienst:  Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, § 82 SGB IX Ausnahme: fachliche Eignung fehlt offensichtlich ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  32. Ablehnung einer Bewerbung, § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX • Begründungspflicht bei Ablehnung der Bewerbung, wenn Arbeitgeber Beschäftigungsquote nicht einhält ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  33. Ablehnung einer Bewerbung, § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX • Begründungspflicht bei Ablehnung der Bewerbung, wenn Arbeitgeber Beschäftigungsquote nicht einhält anderenfalls  Indiz für Diskriminierung ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  34. Besonderer Kündigungsschutz Voraussetzungen • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  35. Besonderer Kündigungsschutz Voraussetzungen • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate • Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  36. Besonderer Kündigungsschutz Voraussetzungen • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate • Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung odererfolgreicher Antrag mindestens drei Wochen vor Erhalt der Kündigung. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  37. Besonderer Kündigungsschutz Voraussetzungen • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate • Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung odererfolgreicher Antrag mindestens drei Wochen vor Erhalt der Kündigung. • Kenntnis des Arbeitgebers von Antragstellung bzw. Schwerbehinderung spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  38. Frage nach Schwerbehinderung • Verlust des besonderen Kündigungsschutzes, wenn die Frage des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung nach Ablauf der Probezeit wahrheitswidrig verneint wurde! ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  39. Besonderer Kündigungsschutz • Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  40. Besonderer Kündigungsschutz • Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung • Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  41. Besonderer Kündigungsschutz • Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung • Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein • Anhörung des Schwerbehinderten Menschen ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  42. Besonderer Kündigungsschutz • Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung • Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein • Anhörung des Schwerbehinderten Menschen • ggf. mündliche Verhandlung ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  43. Besonderer Kündigungsschutz • Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung • Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein • Anhörung des Schwerbehinderten Menschen • ggf. mündliche Verhandlung • Zustimmung innerhalb eines Monats nach Beantragung ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  44. Besonderer Kündigungsschutz • Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung • Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein • Anhörung des Schwerbehinderten Menschen • ggf. mündliche Verhandlung • Zustimmung innerhalb eines Monats nach Beantragung ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  45. Außerordentliche Kündigung • Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes. ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  46. Außerordentliche Kündigung • Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes. • Zustimmung des Integrationsamtes oder keine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Beantragung ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  47. Außerordentliche Kündigung • Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes. • Zustimmung des Integrationsamtes oder keine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Beantragung  fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  48. Kündigung wegen Krankheit • Negative Gesundheitsprognose ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  49. Kündigung wegen Krankheit • Negative Gesundheitsprognose • erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

  50. Kündigung wegen Krankheit • Negative Gesundheitsprognose • erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs.2 Satz 1 SGB IX?) ASBH Kongress 21.03.2014 - Carsten Paulini

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