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Vorlesung Energierecht. Entflechtung. Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG Köln, 27.04.2007. RWE Power. RWE npower. RWE Energy. Stromerzeugung. Stromerzeugung. Vertrieb npower. Regionale Energie-gesellschaften. Erneuerbare Energien npower.
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Vorlesung Energierecht Entflechtung Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG Köln, 27.04.2007
RWE Power RWE npower RWE Energy Stromerzeugung Stromerzeugung Vertrieb npower Regionale Energie-gesellschaften Erneuerbare Energien npower Transport-netze Strom/Gas Gasspeicher Key Account,Contracting Vorlesung Energierecht – EntflechtungDie RWE Energy-Gruppe im RWE Konzern RWE AG (Group Center) RWE Dea RWE Gas Midstream RWE Trading RWE Systems Aufschluss und Gewinnung Gas & Öl
Vorlesung Energierecht – EntflechtungStruktur der RWE Energy RWE AG RWE Energy RegionTschechien RWE Transgas, JMP, SČP, SMP, STP, VČP, ZČP RWE Transportnetz Gas Region Nord RWE Westfalen-Weser-Ems Region Ungarn RWE Energy Húngária Kft ELMÜ/EMASZ, FÖGÁZ RWE Transportnetz Strom Region Mitte RWE Rhein-Ruhr ELE Region Slowakei RWE Key Account Region West VSE energis VSE Region Polen STOEN Region Südwest Süwag KEVAG, Süwag Wasser RWE Aqua Region Niederlande RWE Energy Nederland RHG, ROG Region Ost enviaM MITGAS Region Österreich Region Süd LEW KELAG
Vorlesung Energierecht – EntflechtungDer Aufbau der Elektrizitätsversorgung KundeGroßindustrie Übertragungsnetz 380 / 220 kV Großkraftwerk KundeIndustrie dezentraleErzeugung (kleinere Kraftwerke im Verteilnetz, z.B. Blockheizkraftwerke, EEG-Anlagen) Verteilnetz 110 kV/20kV/230V KundeHaushalt / Gewerbe ggf. Verteilnetz (2) Der Weg des Stroms vom Kraftwerk zum Verbraucher
Vorlesung Energierecht – EntflechtungWertschöpfungsstufen und Marktteilnehmer Strom 4 Großkraftwerks-betreiber (mit 73% Anteil an Stromerzeugung) Größere Stadt-werke mit eigenen Kraftwerken unabhängige Großstrom-erzeuger Industrie, private Betreiber (RE-Anlagen) Strom-erzeugung 161 Teilnehmer an der Strombörse EEX (davon 95 ausl. Firmen) Bilateraler Stromhandel Energiemakler Stromhandel 4 großeÜbertragungs-netzbetreiber Übertragung 950 lokale und regionale Verteilnetzbetreiber 5 ausländische Betreiber in Grenzregionen Verteilung 900 „traditionelle“ Stromlieferanten 100 - 150 „neue“ Stromlieferanten Ökostrom-anbieter Vertrieb Quelle: VDEW, 2007. Stand: 03/ 2007.
KW KW KW Kuppelleitung Übertragungsnetz 380/220kV KW Verbraucher 380/220kV Kuppelleitung KW Verteilungsnetz 110kV Verbraucher 110kV ~ ~ ~ ~ ~ Verbraucher MS und NS Vorlesung Energierecht – EntflechtungAufbau des Netzes in Ebenen Verteilungsnetz MS und NS
Vorlesung Energierecht – EntflechtungGasmarkt Deutschland: Struktur Quelle: „Energiemarkt Deutschland“
Vorlesung Energierecht – EntflechtungDer Aufbau der Gasversorgung Großkunde Import / Gewinnung z.B. Gazprom, Statoil, RWE DEA, E.ON Ruhrgas, RWE Midstream Fernleitung Kunde Verteilnetz Kunde ggf. Verteilnetz (2)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungEntscheidend für Wettbewerb: Nicht-diskriminierender Netzzugang Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb BörseHandel OTC Transport Erzeugung Verteilung Kunden Wettbewerb Wettbewerb Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte (Regulierungsbehörde)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungZielsetzung zur Entflechtung, § 6 Abs. 1 EnWG • Gewährleistung von Transparenz (S. 1) • Diskriminierungsfreier Netzzugang Dritter (S. 1) • Verhinderung von Quersubventionierung, § 10 Abs. 3 Mittel: Unabhängigkeit des Netzbetreibers von anderen Tätigkeiten der Energieversorgung „Entflechtung“ (S. 2)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungGemeinschaftsrechtliche Vorgaben (1) • Richtlinie 2003 / 54 / EG vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt • Art. 8 – 12 : Übertragungsnetzbetreiber • Art. 13 – 16 : Verteilernetzbetreiber • Art. 18 – 19 : Rechnungslegung • Richtlinie 2003 / 55 / EG vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt • Art. 7 – 10 : Fernleitungsnetzbetreiber • Art. 13 – 16 : Verteilernetzbetreiber • Art. 18 – 19 : Rechnungslegung
Vorlesung Energierecht – EntflechtungGemeinschaftsrechtliche Vorgaben (2) • „Beschleunigungsrichtlinien“Ziele: • wettbewerbsorientierter • sicherer • ökologisch nachhaltiger Energiemarkt, (Art. 3 Binnenmarktrichtlinie Elektrizität/Gas)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungUmsetzung der Richtlinien in Deutschland • EnWG 2005(vom 07. Juli 2005, BGBl. I, S. 1970) • Teil 2 Entflechtung (§§ 6 – 10 EnWG) • Herauslösung des Netzbetreibers als natürliches MonopolTrennung von den wettbewerblich organisierten Bereichen der Energieversorgung
Vorlesung Energierecht – EntflechtungArten der Entflechtung Operationell(§ 8 Abs. 2-4 EnWG) Informationell(§ 9 EnWG) Rechtlich(§7 EnWG) Buchhalterisch(§ 10 EnWG) Verpflichtung zur getrennten Kontoführung; eigene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Vertraulichkeit und diskriminierungs-freier Zugang für Informationen aus dem Netzbetrieb Organisatorische Trennung des Netzbetriebs vom vertikal integrierten EVU; Gleichbe-handlungspro-gramme/-beauftragter/ -bericht Gesellschafts-rechtliche Trennung des Netzbereichs vom vertikal integrierten EVU (Errichtung einer eigenen Netzgesellschaft)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungWer ist vom Entflechtung betroffen? (1) • alle sog. „vertikal integrierten EVU“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 38 EnWG • mit Tätigkeiten im regulierten und wettbewerblichen Bereich: Erzeugung / Versorgung + • Strom: Übertragung / Verteilung + Fernleitung / Verteilung / Betrieb einer LNG-Anlage / Speicherung Gewinnung / Lieferung • Gas:
Vorlesung Energierecht – EntflechtungWer ist vom Entflechtung betroffen? (2) • Einzelnes EVU (z. B. unabhängiges Stadtwerk) oder auch • Gruppe von EVU (Konzern) (§§ 15 ff AktG) • Erforderlichkeit einer Konzernbetrachtung ergibt sich aus Definition „vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen“ in § 3 Abs. 1 Nr. 38 EnWG: auch „Gruppe von Unternehmen, die im Simme des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Fusionskontroll-verordnung] miteinander verbuinden sind“ • Verbundenes Unternehmen liegt vor, wenn ein bzw. mehrere Unternehmen über ein anderes Unternehmen Kontrolle ausüben ( z.B. Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit, Beherrschung, oder 50/50 Beteiligung, gemeinsame Beherrschung)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungWer ist vom Entflechtung betroffen? (3) Rechtliche Entflechtung: • Alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber • Alle vertikal integrierten EVU, § 7 Abs. 1 • mit mehr als 100.000 Kunden im Verteilnetz Strom bzw. Gas, § 7 Abs. 2 • selbst oder im Konzern § 3 Nr. 38
Vorlesung Energierecht – EntflechtungWer ist vom Entflechtung betroffen? (4) Operationelle Entflechtung: • Alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber • Alle vertikal integrierten EVU, § 8 Abs. 1 • mit mehr als 100.000 Kunden im Verteilnetz Strom bzw. Gas, § 8 Abs. 6 • selbst oder im Konzern § 3 Nr. 38
Vorlesung Energierecht – EntflechtungWer ist vom Entflechtung betroffen? (5) Informationelle Entflechtung, § 9 • Alle Netzbetreiber • Alle vertikal integrierten EVU Buchhalterische Entflechtung, § 10 • Alle vertikal integrierten EVU
Vorlesung Energierecht –EntflechtungWer ist vom Entflechtung betroffen? (6) de-minimis-Regelung (Übersicht)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungWer ist von Entflechtung betroffen? (7) • Alle vertikal integrierten EVU müssen dass rechnerische und informationelle Unbundling umsetzen • das operationelle und das rechtlicheUnbundling jedoch nur die „größeren“ EVU ⇒ Stichwort: de-minimis-Regelung („100.000 Kunden“)
Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (8) Zusammenfassung De minimis-Regelung • Keine • rechtliche • operationelle Entflechtung für Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden im Elektrizitätsverteilernetz ebenso für Gasverteilernetz, ggf. spartenspezifisch unterschiedlich
Vorlesung Energierecht – EntflechtungRechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (1) • Formale Trennung in juristische Personen • Geschäftsbereich Netzbetrieb muss in eine unabhängige Rechtsform überführt werden (i. d. R. Kapitalgesellschaft) • Keine Vorgaben zur Ausstattung mit Netzeigentum • Keine Pflicht zur Ausgliederung des Eigentums in die Netzgesellschaft Problem: 2 Geschäftsführer ohne Mitarbeiter – GmbH personelle und technische Leistungsfähigkeit, § 4 Abs. 1 EnWG
Vorlesung Energierecht – EntflechtungRechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (2) Zulässig: • Eigentum an Netzen beim Netzbetreiber • Netzbetreiber als Pächter von Netzen • „Singuläre“ Netzbetreiber für eine Energieart (Strom oder Gas) • Kombi-Netzbetreiber für mehrere Energiearten (Strom und Gas) (horizontal integrierte Netzbetreiber) • Kombi-Netzbetreiber für Transport- und Verteilnetz(vertikal integrierte Netzbetreiber, in Deutschland derzeit nicht umgesetzt)
Netzeigentum Vertikal integriertes EVU Vertikal integriertes EVU Ausgliederung oder Einzelrechtsnachfolge Pachtvertrag Netzgesellschaft Netzgesellschaft Netzeigentum • Eigentumsübertragung im Wege der Einzelrechtsübertragung, z.B. Veräußerung oder Sacheinlage oder Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (erhebliche Kosten und erheblicher Aufwand) • Pächter hat Besitz und Entscheidungsbefugnis bei Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes; Eigentum verbleibt beim Verpächter Vorlesung Energierecht – EntflechtungRechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (3) Zuordnung von Anlagevermögen
Vorlesung Energierecht – EntflechtungRechtliche Entflechtung (4)Netzbetreiber, Beispiel RWE RWE Energy AG Singulärer Netzbetreiber mit Netzeigentum RWE Transportnetz Strom GmbH RWE Transportnetz Gas GmbH Singulärer Netzbetreiber mit Pachtnetz Eigentümerin von VerteilnetzenVertriebsgesellschaft RWE Regional-gesellschaft Kombi-Netzbetreiber Strom/Gasmit Pachtnetz RWE Rhein-RuhrVerteilnetz GmbH Ziel: Formale Trennung des regulierten Netzbetriebs vom wettbewerblich organisierten Bereich Erzeugung / Handel / Vertrieb
Personen-gesellschaft GmbH AG • Vorteil: Geringere Gründungskosten und geringerer Aufwand • Nachteil: • Vorteil: "Sicherste" Umsetzung da Eigenständigkeit der Entscheidun-gen des Vorstands gesetzlich gewährleistet ("unter eigener Verantwortung") • Nachteil: • Informations- und Einflussrechte des Gesellschafters wider-sprechen den Entflechtungsvor-gaben, §§ 51a und 37 GmbHG eingeschränkt durch § 8 Abs. 4 EnWG) • Einschränkungen durch Satzung notwendig • Höhere Gründungskosten, erhöhte Anzahl von Organmit-gliedern (Aufsichtsrat) • u.U. Kommunalrechtlich bedenklich, da kein Weisungsrecht ggü. Vorstand, § 93 AkrG Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung (5) Mögliche Rechtsformen der Netzbetreibergesellschaft Grundsätzlich Wahlmöglichkeit (sofern kommunalrechtlich zulässig und Unabhängigkeit des Netzbetreibers gewährleistet) • Reine Personengesellschaft mangels Haftungsbeschränkung kommunal-rechtlich unzulässig • GmbH & Co. KG und AG & Co. KG möglich • Nachteil: Erfordert bei GmbH & Co. KG ebenfalls Beschränkung der Einflussrechte in der Satzung
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung, § 8 EnWG (1) • Ziel: Sicherung der tatsächlichen Unabhängigkeit des Netzbetreibers • Problem: Rechtliche Entflechtung garantiert keine Unabhängigkeit • Beherrschungsvertrag gegenüber AG, §§ 291 ff AktG • Weisungsrecht des Gesellschafters der GmbH, § 37 GmbHG • Einflussmöglichkeit des Gesellschafters ist Ausfluss der Eigentumsgarantie Art. 14 GG • Spannungsfeld operationelle Entflechtung als zulässige Sozialbindung
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung, § 8 EnWG (2) Übersicht über die Anforderungen • Organisatorische/Personelle Unabhängigkeit des Netzbetriebs, Abs. 2 • Persönliche Unabhängigkeit der Netzleitung, Abs. 3 • Unabhängigkeit bei wirtschaftlichen Entscheidungen, Abs. 4 • Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms; Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten; jährlicher Bericht an die BNetzA, Abs. 5
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung, § 8 EnWG (3) • Gesetzliche Vorgaben zur Zuordnung des Personals und der Aufgaben unterscheiden zwischen • Leitungsaufgaben (Nr. 1) • Sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs (Nr. 2) Systematik des § 8 Abs. 2 EnWG
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung (4) Anforderungen an die Netzleitung, § 8 Abs. 2 Nr. 1 EnWG • „Leitung“: • GF Netzgesellschaft bzw. Bereichsleiter Netz • ggf. auch weitere Personen, etwa leitende Angestellte (sofern Einflussnahme auf Unternehmenspolitik) • Rechtsfolge: • darf keine weitere Aufgabe/Tätigkeit im Elektrizitäts- bzw. Gassektor ausüben (Vermeidung von Interessens-kollisionen) • nur außerhalb dieser Sektoren, z.B. in anderen Sparten (Fernwärme, Wasser)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung (5) „Sonstige Tätigkeiten des Netzbetreibers“, § 8 Abs. 2 Nr. 2 EnWG • Keine Pflicht zur eigenen Durchführung • Ausgliederung und Dienstleistung zulässig • „sind insoweit der fachlichen Weisung der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen“(Sicherstellung im Dienstleistungsvertrag)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung (6) Struktur der regionalen Energiegesellschaften Regionale Energie-gesellschaften • Gebündelte Vertriebsverantwortung in der jeweiligen Region für Strom, Gas und Wasser • Zentrale kaufmännische Funktionen • Eigenständige Gesellschaften für Kundenservices und den Netzbereich * z.B. Recht, Personal, Rechnungswesen **) “sonstige Tätigkeiten i.S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Vertrieb Querschnitts-funktionen *) **) Kunden-services **) Verteilnetz-betreiber Netz-services **) = Gesellschaftsrechtliche Einheiten
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung (7) Funktion von Netzbetreibern, Netzservices und KundenservicesBeispiel RWE Mit der Bildung eigenständiger Einheiten erfüllt RWE EnWG-Vorgaben rechtlicher und operationeller Entflechtung Netzservices Kundenservices Transport-/ Verteilnetzbetreiber • Netzentwicklungs-planung • Investitionsstrategie • Instandhaltungs-strategie und –planung • Vertrieb von Netzsystem-dienstleistungen • Betrieb von Netzen und Anlagen (u.a. Wartung, Instandhaltung, Entstörung) • Als Dienstleister für Netzbetreiber • Betrieb von Call- und Billing-Centern • Gemeinsame IT-Lösungen • Als Dienstleister für Netzbetreiber und Vertriebsgesellschaft
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung (8) Konsequenzen: • Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung; S. 1 • Keine Weisungen zum laufenden Netzbetrieb, S.4 • Grundsätzlich keine Weisungen zu einzelnen baulichen Maßnahmen an Leitungen und Anlagen, S. 4 • Geschäftsbereich Netz bzw. Netzgesellschaft darf sich im Rahmen des genehmigten Finanzplans “frei” bewegen, darf diesen sowie allgemeine Verschuldungsobergrenzen jedoch nicht überschreiten, S. 4 Wirtschaftliche Unabhängigkeit; § 8 Abs.4 EnWG
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOperationelle Entflechtung (9) Gewährung der Eigentümerrechte Art. 14 GG • Einflussnahme und Kontrolle, einschließlich Weisungsrechte rechtlich zulässig, § 8 Abs. 4 S.2 EnWG: • Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung • Zur Sicherung der Rentabilität • Mittel: Finanzplan (einschließlich Investitions- und Personalplan) • Festlegung der Verschuldungsgrenze, damit Kontrolle der Finanzierung • Keine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen
Vorlesung Energierecht – EntflechtungGleichbehandlungsprogramm§ 8 Abs. 5 EnWG • Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms • Verhaltensvorgaben an die Mitarbeiter • z.B. hinsichtlich Nichtweitergabe vertraulicher Daten • z.B. keine Benachteiligung von Drittlieferanten bei der Zurverfügungstellung von Netzkapazität • Sanktionen • bei Verstößen (z.B. disziplinarischer Art wie Abmahnung) • Implementierung des Programms • Ausgabe an jeden Mitarbeiter; Information darüber; ggf. Schulung • Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten • Überwachung der Einhaltung des Programms • Kontaktperson/Ansprechpartner für Mitarbeiter diesbezüglich und REGTP • Jährlicher Bericht an die Regulierungsbehörde
Vorlesung Energierecht – EntflechtungInformationelle Entflechtung (1) Überblick§ 9 EnWG Verwendung von Informationen • Gilt für alle Netzbetreiber und integrierten EVU • Pflicht des Netzbetreibers, wirtschaftlich sensible Daten (Netzkunden-informationen, erhalten in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit) vertraulich zu behandeln (§ 9 Abs. 1 EnWG) • Diskriminierungsfreie Offenlegung von Netzinformationen (§ 9 Abs. 2 EnWG), d. h. solche über die eigene Tätigkeit des Netzbetreibers mit wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für relevante Dritte • Verhältnis EnWG / Gesellschaftsrecht • Einschränkung der (sonst fast unbegrenzten) Informationsrechte des Gesellschafters im Hinblick auf Netzkunden- und Netzinformationen • Soweit für die wirtschaftliche Leitung und die Aufsicht über die Geschäftsführung erforderlich, weiterhin umfassendes Informationsrechtdes Gesellschafters
Vorlesung Energierecht – EntflechtungInformationelle Entflechtung (2) • NetzkundeninformationenInformationen über einzelne Kunden und deren Verhalten grundsätzlich geheimzuhalten, § 9 Abs. 1 EnWG • NetzinformationenInformationen über eigene Tätigkeiten des Netzbetreibers,z. B. • Zusammengefasste Informationen über Netzauslastungen, z.B. Gesamtabsatz in einer Region • Ausbaupläne Grundsätzlich diskriminierungsfreier Umgang • kein Anspruch auf Bekanntgabe • aber wenn Bekanntgabe, dann ohne Unterschied
Vorlesung Energierecht – EntflechtungInformationelle Entflechtung (3) • Konkrete Umsetzung auf Unternehmensebene: • IT-spezifische Maßnahmen (Trennung der Systeme, Zugriffsberechtigungskonzepte, “Chinese Walls”) • In jedem Fall auch verbindliche Verhaltensvorgaben für Mitarbeiter (Bestandteil des Gleichbehandlungsprogramms), belastbare Dokumentation der Geschäfte; insbesondere auch für kleinere EVU
Vorlesung Energierecht – EntflechtungInformationelle Entflechtung (4) • Adressat von Informationen bei Muttergesellschaft (i.d.R. eine AG), Auskunftsrechte nach § 296 HGB oder § 51 a GmbH • Vorstand der Muttergesellschaft als Organ • Keine Differenzierung nach Ressort • Zulässige „Informationen auch an „Vertriebsvorstand“ • Querschnittsabteilungen, soweit vom Vorstand beauftragt • Folge: Interne informationelle Entflechtung bei der Muttergesellschaft • Selbst Adressat der Vorschrift, § 9 EnWG (vertikal integriertes EVU) • Keine Weitergabe an operative Vertriebs-/oder Erzeugungseinheit • Anderenfalls diskriminierungsfreie Offenlegung gegenüber fremden Dritten
Vorlesung Energierecht – EntflechtungEntflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (1) • Verpflichtung zur Führung eigener Buchungskreise sowie Aufstellung einer eigenen Bilanz und GuV für folgende Tätigkeiten: • Elektrizitätsübertragung • Elektrizitätsverteilung • Gasfernleitung • Gasverteilung • Gasspeicherung • Betrieb von LNG-Anlagen • Sonstige Tätigkeiten Elektrizitätssektor (konsolidiert) • Sonstige Tätigkeiten Gassektor (konsolidiert) • Tätigkeiten außerhalb Elektrizitäts-/Gassektor (konsolidiert) ⇛ Erfordert interne Verrechnungspreise
Vorlesung Energierecht – EntflechtungEntflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (2) • Alle Energieversorger unterliegen einer Verpflichtung zum Jahres-abschluss nach den Regeln für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB), der geprüft und nunmehr auch in jedem Fall offen zu legen ist, § 10 Abs. 1 • Prüfung umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur getrennten Kontenführung, §10 Abs.4 • Übersendung des Jahresabschlusses sowie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung für einzelne Tätigkeiten an Regulierungsbehörde, § 10 Abs. 5 • Unterliegt Monitoring der BNetzA (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 EnWG)→ umfangreiche Befugnisse (bzgl. Auskunft, Einsichtnahme in Unterlagen, Inverwahrungnahme)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungEntflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (3) • Adressat: Jedes Energieversorgungsunternehmen • Entflechtung für jedes EVU, das mehr als eine Tätigkeit durchführt • z. B. Kombi-Netzbetreiber • z. B. Unternehmen mit Elektrizität oder Gas und Wasser • Auch Verpachtung von Anlagen ist Tätigkeit,§ 9 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Eigentumsrechtliche EntflechtungStand der Diskussion und Ausblick
Vorlesung Energierecht – EntflechtungStand der Diskussion • Bereits bei Beschleunigungsrichtlinien 2003 Diskussion über eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling, „OU“) • jedoch am Ende ausdrücklich Verzicht auf OU • Inzwischen ist OU in Brüssel wieder Thema: • Binnenmarktrichtlinie Elektrizität bzw. Erdgas • Zwischenbericht Sector Inquiry Februar 2006 verurteilt unzureichende Entflechtung und nennt „Full Structural Unbundling“ als mögliche regulatorische Maßnahme zur Verbesserung des Wettbewerbs • Offen: Inhalt und Zeitpunkt eines eventuellen„3. Liberalisierungspakets“ • Nach Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Konsultationen und Analysen (Grünbuch Energiepolitik, Sector Inquiry, Fortschrittsbericht zum Binnenmarkt mit Länderanalyse u.a.) ist nicht auszuschließen, dass die Kommission weiter gehende Maßnahmen zum Unbundling vorschlagen wird.
Vorlesung Energierecht – EntflechtungDiskutierte Inhalte von Ownership Unbundling • Keine eindeutige Definition des Begriffs OU • Häufig Schlagwort für schärfere Entflechtung als Legal-Unbundling • Mögliche Inhalte: • Wahrscheinlichere Zielrichtung jedoch: vollständige Heraus-lösung von Netzeigentum und Netzbetrieb aus dem Konzern-verbund [denkbare Formen: Enteignung (Staat als Netzeigen-tümer), Verkauf der Mehrheit an Dritte, Netzgesellschaft als Gemeinschaftsunternehmen der Netzeigentümer, Ausübung der Gesellschafterrechte durch Treuhänder • Alternativ: Unabhängige Systembetreiber - Independent System Operator, ISO)
Vorlesung Energierecht – EntflechtungOwnership Unbundling: Situation in den Mitgliedstaaten • Ownership Unbundling ist in vielen Mitglied-staaten bei TSO bereits gelebte Praxis, z.B.: • Großbritannien: National Grid • Spanien: REE • Niederlande (TenneT): Verstaatlichung der Netze • Netzgesellschaften in Staatseigentum würden von OU ausgenommen werden kein Privatisierungszwang, z.B.: • Frankreich • Polen • Ungarn L = legal (rechtlich), O = Ownership (eigentumsrechtlich), M = management (operationell) A = accounting (Rechnungslegung); Deutschland: DSO oberhalb 100.000 Kunden: ab 01.07.: L
Vorlesung Energierecht – EntflechtungIndependent System Operator • Modell wird in einigen Bundesstaaten/Regionalmärkten der USA angewandt • Bisher in der EU in keinem Mitgliedsstaat vorgesehen • Häufig Schlagwort für Entflechtung unterhalb des Ownership-Unbundling • Mögliche Inhalte: • Keine Verpflichtung zur Übertragung des Netzeigentums auf den Netzbetreiber • Aber vollständige Kontrolle der unabhängigen Netzgesellschaft über Netzzugang und alle zur Sicherung der Diskriminierungsfreiheit erforderlichen Rechtsbeziehungen einschließlich der Entgelte • Unabhängige Netzgesellschaft kontrolliert auch die Investitions- und Instandhaltungspolitik • Unabhängige Netzgesellschaft kann staatlich oder privat organisiert sein