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Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung

Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung. Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung Berlin, 25. Juni 2014. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes.

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Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung

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  1. Berufsbild, KompetenzprofilundMindestanforderungenan eine Reform der Ausbildung Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung Berlin, 25. Juni 2014

  2. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild orientieren

  3. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild.

  4. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild.

  5. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild.

  6. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. soll angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich schaffen (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …).

  7. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. soll angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich schaffen (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …).

  8. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). soll angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung schaffen.

  9. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. schafft eine eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung.

  10. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. Schafft eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung. schließt eine Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit ein, die nicht auf umschriebene Behandlungsverfahren oder -methoden beschränkt ist.

  11. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes § 1 Absatz 3 PsychThG „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psycho-therapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.“ trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. Schafft eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung. schließt eine Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit ein, die – analog der ärztlichen Tätigkeit – nicht auf umschriebene Behandlungsverfahren oder -methoden beschränkt ist.

  12. Aus dem Berufsbild Es wird eine Erweiterung über die Implikationen des PsychthG hinaus vorgenommen: Wirkung in die Gesellschaft hinein: „…setzt sich dabei aktiv für Schutzrechte von Menschen und gegen benachteiligende Strukturen und Prozesse ein.“ Übernahme von Leitungsfunktionen Übernahme der Gesamtverantwortung für Behandlungsplanung

  13. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch ….

  14. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes • gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch …. • Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7),

  15. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes • gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch …. • Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), • bundeseinheitliche APrV/ApprO für den einheitlichen akademischen Heilberuf „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche oder Erwachsene,

  16. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes • gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Erlangung der in einem Kompetenzprofil beschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sicherstellt, durch …. • Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), • bundeseinheitliche APrV/ApprO für den einheitlichen akademischen Heilberuf „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche oder Erwachsene, • verfahrensvertiefende Fachkunde (Arztregistereintrag, analog Facharztstatus) bei sicherem Rechtsstatus in der Behandlung,

  17. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes • gewährleistet durch angemessene Übergangsregelungen insbesondere, dass • Personen, die bei Inkrafttreten der Reform bereits ein Studium oder eine Ausbildung nach altem Recht begonnen haben, diese beenden können sowie • Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach altem Recht in den neuen Beruf übergeleitet werden können.

  18. Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf in Studium und Aus-/Weiterbildung 1. Faktenwissen: Deskriptives Wissen (Fakten, Tatsachen) nennen und beschreiben 2. Handlungs- und Begründungswissen Sachverhalte (Zusammenhänge) erklären und in den klinisch‐wissenschaftlichen Kontext einordnen 3. Handlungskompetenz und professionelle Haltung bei Abschluss des Studiums: unter Anleitung selbst durchführen und demonstrieren bei Abschluss der Aus- bzw. Weiterbildung: selbstständig und situationsadäquat in Kenntnis der Konsequenzen überwiegend verfahrens- oder anwendungsspezifisch durchführen

  19. Mindestanforderungen 1. Anforderungen aus der Versorgung 2. Legaldefinition und Befugnisse 3. Psychotherapie als Wissenschaft und Praxis 4. Qualitätssicherung in Aus- und Weiterbildung 5. Finanzierung der Qualifizierung

  20. Fazit und Ausblick Das Berufsbild zeigt auf, wie und wo sich Psychotherapeuten heute und in Zukunft sehen Der Kompetenzkatalog wird konkretisieren, was Psychothera-peuten heute und in Zukunft können bzw. können wollen Die Mindestanforderungen sind der Ausgangspunkt für die Weiter-entwicklung und Präzisierung der Reformszenarien (Studium + postgraduale Ausbildung, Direktstudium + postgraduale Fort-führung, Direktausbildung + Weiterbildung), z. B. mit Blick auf die Finanzierung von Aus- bzw. Weiterbildung Die weiterentwickelten und präzisierten Mindestanforderungen werden zur Basis der Prüfung des Problemlösungspotentials der unterschiedlichen Reformszenarien Auf dieser Basis kann der DPT seine Reformperspektive entwickeln

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