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§ 3 Die Konzeption des BGB I. Hintergrund. BGB = „Jahrhundertgesetzbuch“ - am 1.1.1900 in Kraft getreten - vom Reichstag verabschiedet nach etwa 30-jähriger redaktioneller Vorarbeit
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§ 3 Die Konzeption des BGBI. Hintergrund BGB = „Jahrhundertgesetzbuch“ - am 1.1.1900 in Kraft getreten - vom Reichstag verabschiedet nach etwa 30-jähriger redaktioneller Vorarbeit - Diskussion seit Anfang des 19. Jahrhunderts: Savigny / Thibaut – „Vom Beruf zur Gesetzgebung“ 1814
Corpus Iuris Civilis Iustiniani (529-534) - Institutiones - Digesta oder Pandectae - Codex Code Civil (Napoleon) 1804
Kodifikation Fallrecht (Case Law) “Systematik”: Aufstellung von Prinzipien im Wege der Abstraktion Deduktion Induktion “Vertrag” - Erfahrung aus Fällen “Willenserklärung” - Rechtsbehauptungen “Vertrag” der Parteien - Entscheidungsregeln - stare decisis: Bindung an Präjudizien
II. Systematik des BGB 1. Die Bücher - Vorschlag von Georg Arnold Heise (1807) - Savigny (1779) – Windscheid 2. Das Gaius – Schema (2. Jhd.): „Personae – Res – Actiones“ - Hochklassische Periode: (Hadrian): Javolen, Celsus, Julian, Papinian, Paulus, Ulpian 3. Der Allgemeine Teil
§ 4 PrivatautonomieI. Begriff Als vorstaatliche Kategorie: • Selbstbestimmung der Menschen – Rechtssubjektivität • Individuum – Gruppe Anthropologische Grundlagen: • Eigentum – Vertrag • als vorrechtliche Kategorie – oder Kategorie der Rechtsentstehung • Property Rights – Eigentumsrechte – Tausch – Markt Wirtschaftsordnung
II. Privatautonomie und Verfassungsrecht Art. 1 und Art. 2 GG Art. 2 GG: Vertragsfreiheit – Testierfreiheit Art. 14 GG: Eigentumsrechte ≠ § 903 BGB III. Vertrag und Eigentum Vertrag als Konnexinstitut des Eigentums
1. Subjektive Grenzen - Rechtsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit 2. Objektive Grenzen - Seriosität (§ 6 dV) - Form (§ 10 dV) - Sittenwidrigkeit (§ 11 dV) IV. Subjektive und objektive Grenzen
§ 5 Anspruch, Verjährung I. Anspruch • § 194 I BGB – das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen • Anspruch / Klagrecht / actio • materielles Recht / Prozessrecht
Erfüllungszwang – Schadensersatz: Prozeß: • Zivilprozess = Anwaltsprozess • Tatsachenbehauptungen • Recht kennt das Gericht (iura novit curia) Kosten: • In Deutschland: Gebühren = Gerichtskosten + Anwaltskosten • Kosten trägt die unterliegende Partei, § 91 ZPO • Bsp.: Streitwert = 10.000 €, Kosten pro Instanz = 7.000 €
II. Verjährung • Gegenstand der Verjährung = nur Ansprüche • Regelverjährung = 3 Jahre, § 195 BGB • Hemmung der Verjährung, §§ 203 ff. BGB Rechtsfolge: Keine Zählung, § 209 BGB • selten Unterbrechung der Verjährung, § 212 BGB • Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht, § 214 I BGB
• Ausschlussfrist: §§ 121, 124 BGB • Verwirkung: Geltendmachung des Rechts entfällt • Rechtserwerb durch Zeitablauf: Ersitzung - §§ 900, 927 BGB (Grundbuch) - § 937 BGB (Fahrnis): 10 Jahre Eigenbesitz, § 872 BGB
Teil 2: Vertrag§ 6 Rechtsgeschäftslehre I. Rechtsgeschäft - Konsens - Vertrag – Reziprozität RG = WE = Mittel zur Verwirklichung von Privatautonomie – jedes RG ist Willenserklärung, i.d.R. RG identisch mit WE (im BGB) WE: private Willensäußerung zur Herbeiführung einer Rechtsfolge
RG kann auch aus mehreren WE bestehen z.B. Vertrag, kann aber auch zusätzliche Elemente enthalten z.B. Einigung und Übergabe bei § 929 BGB Vertrag = zwei korrespondierende WE einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 2064 BGB), Vollmacht (§ 164 BGB)
II. Probleme - Voraussetzungen der Vertragskategorie - „Ungleichheit“ der Parteien - Informationsasymmetrien - AGB III. Seriosität - §§ 118, 116, 117 BGB
IV. Form (§ 10 dV) - Prinzip: Formlosigkeit - konkludente Willenserklärungen, WE durch schlüssiges Verhalten - Sonderproblem: Stillschweigen i.d.R. irrelevant, aber Besonderheiten im kaufmännischen Bereich insb. Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben - Rechtsbindungswille „objektive“ Auslegung: Rechtsverkehr, nicht „Empfängerhorizont“
V. Vertrag - Schuldverträge, dingliche Verträge, familienrechtliche Verträge, erbrechtliche Verträge - Hauptvertrag, Vorvertrag, Letter of Intent - Optionsvertrag (gewährt ein Gestaltungsrecht, durch einseitige WE ein Rechtsverhältnis in Wirkung zu setzen oder zu verlängern), Rahmenvertrag - Gesellschaftsvertrag, symbiotisches Arrangement, faktische Vertragsverhältnisse
§ 7 Angebot und Annahme I. Angebot im BGB: Antrag § 145 Grundsatz: bindend, Ausnahme: „freibleibend“ II. invitatio ad offerendum III. Einzelprobleme: SB-Laden Zapfsäule Zusendung unbestellter Waren § 241a BGB Warenautomat – ad incertas personas Internetauktion
IV. Abgabe und Wirksamwerden einer WE 1. Abgabe „alles tun damit die WE wirksam wird“ 2. Wirksamwerden a) bei einseitigen nicht empfangsbedürftigen WE: mit Abgabe, Bsp. Auslobung, § 657 BGB b) WE unter Anwesenden: mit Abgabe bei Möglichkeit der Vernehmung c) unter Abwesenden: Zugangsprinzip, § 130 BGB (statt Mailbox)
3. Widerruf - § 130 I 2 BGB: bis zum Zugang, hier entscheidet Zugang, nicht Kenntnis - Zugang (Rechtsbegriff, keine Tatsache!): WE muss in den Machtbereich der Empfängerin gelangen, so dass sie nach den üblichen Verhältnissen Kenntnis erlangt, „Sphäre“ 4. Zugangsvereitelung - wird rechtzeitiger Zugang durch Umstände in der Sphäre des Empfängers verhindert, obwohl nach der Verkehrsanschauung mit Zugang zu rechnen war, so ist gemäß § 242 BGB rechtzeitiger Zugang anzunehmen - allerdings muss Erklärender alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um den Zugang zu erreichen
V. Erlöschen des Angebots, § 146 BGB - durch Ablehnung oder Fristablauf - Ablehnung = einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft - Antrag unter Anwesenden erlischt wenn nicht sofort (§ 147 I BGB) oder in gesetzter Frist (§ 148 BGB) angenommen wird - Antrag unter Abwesenden erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist (§§ 148, 151 S.2, 152 S.2 BGB)
VI. Annahme VII. Annahmefrist - bezieht sich auf den Antrag, §§ 147, 148 BGB VIII. Verspätung, §§ 149, 150 BGB IX. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden, § 153 BGB