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Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Umstrukturierung der ÖBB Arbeitsausschuss für Verkehrsrecht Wien, 22. April 2005. a.Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl Universität Innsbruck. Trennung von Infrastruktur und Absatz als Voraussetzung für Wettbewerb.
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Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Umstrukturierung der ÖBBArbeitsausschuss für VerkehrsrechtWien, 22. April 2005 a.Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl Universität Innsbruck
Trennung von Infrastruktur und Absatz als Voraussetzung für Wettbewerb • Rechnerische Trennung: lediglich kostenrechnerische Trennung; Bereiche bleiben in einem gemeinsamen Unternehmen integriert; Gefahr der Diskriminierung. • Organisatorische Trennung: eigener kosten- und ergebnisverantwortlicher Geschäftsbereich Fahrweg; Diskriminierungen zu befürchten. • Institutionelle Trennung: Bereiche sind in verschiedenen Unternehmen angesiedelt, die möglichst auch finanziell nicht miteinander verflochten sein sollen; wettbewerbliche Idealvorstellung.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte- der Beginn der Liberalisierung - • RL 91/440/EWG: sehr beschränkte Zugangsrechte sowie bloß rechnerische Trennung. • RL 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen. • RL 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten. • Im Wesentlichen wirkungslos, weshalb einzelne Staaten selbstständig ihre Märkte öffneten.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte- Weiterentwicklung der Zugangsrechte (RL 2001/12/EG) - • Güterverkehr: Liberalisierung bis 2006 (grenzüberschreitender Verkehr) bzw bis 2007 (nicht-grenzüberschreitender Verkehr). • Personenverkehr: Netzzugang weiterhin nur für „internationale Gruppierungen“.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte- Weiterentwicklung der Trennung von Netz und Absatz (RL 2001/12/EG) - • Getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen. • Institutionelle Trennung weiterhin bloß als Möglichkeit. • Spezifische Behandlung für den Wettbewerb besonders sensibler Funktionen (zB Zulassung von Eisenbahnunternehmen, Trassenzuweisung, Wegeentgelte). • Art 6 RL 91/440/EWG idgF: … Unternehmen, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. • Art 4 Abs 2 und 14 Abs 2 RL 2001/14/EG: rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen unabhängiges Infrastrukturunternehmen. • ÖBB Infrastruktur Betrieb AG als Zuweisungsstelle.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte- ÖBB Infrastruktur AG als Zuweisungsstelle? - • Bedenken hinsichtlich der DB-Netz AG in Deutschland führten zu einem Bündel an gesetzlichen Bestimmungen, die die Unabhängigkeit künftig garantieren sollen. • Zweifel auch hinsichtlich der ÖBB Infrastruktur Betrieb AG: Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung; Tochtergesellschaften nur „weitgehend“ selbstständig; bloß gesellschaftsrechtliche Maßnahmen; Abhängigkeit der Gesellschaft von Bundeszuschüssen.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte- Quersubventionierungsverbot - • Art 9 RL 91/440/EWG: Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen sind in den entsprechenden Rechnungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen. • Art 1 Abs 5 VO 1191/69/EWG: Pflicht der im Personenverkehr gemeinwirtschaftlich tätigen Unternehmen, diese Verkehrsdienste „in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen, der mindestens folgende Anforderungen erfüllt: • getrennte Rechnungsführung für jeden dieser Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln; • Ausgleich der Ausgaben durch die Betriebseinnahmen und durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ohne die Möglichkeit von Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen.“