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Sexueller Missbrauch nach dem kirchlichen Recht. Delikte und Tatbestände. Gliederung. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts 2. Bestimmungen im CIC Bestimmungen im Universalrecht 4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz
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Sexueller Missbrauch nach dem kirchlichen Recht Delikte und Tatbestände A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Gliederung Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts 2. Bestimmungen im CIC Bestimmungen im Universalrecht 4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz 5. Fragen und Quellen A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Gliederung 1. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts 1.1 Quellen und Prinzipien 1.2 Strafbestimmungen 2. Bestimmungen im CIC 2.1 Minderjährigkeit 2.2 Gegen das 6. Gebot? 2.3 Delikte 2.4 Sollicitatio Bestimmungen im Universalrecht 4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz 5. Fragen und Quellen A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Quellen kirchlichen Rechts Universalrecht - Codex IurisCanonici - Codex CanonumEcclesiarumOrientalium - Dokumente des Papstes und der Glaubenskongregation Partikularrecht - Dokumente der Diözesanbischöfe/ Bischofskonferenzen - Ordensrecht - Vereinsrecht - liturgisches Recht - Gewohnheitsrecht A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Rechtsarten IusDivinum IusNaturale Iusmereecclesiasticum Göttliches Recht Durch Offenbarung gegeben Naturrecht In der Natur grundgelegt Rein kirchliches Recht Bindet nur voll in der Gemeinschaft stehende A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Generelle Bestimmungen Can 1 Gesetze aus dem CIC betreffen nur die lateinische Kirche Can 3 Das Recht der Staaten bleibt, Katholiken sind zuerst Staatsbürger Can 22 Staatliche Gesetze sind zu wahren Can 17 Auslegung im Kontext Can 9 Gesetz zum Tatzeitpunkt entscheidet Einzelfallentscheidungen Unschuldspräsumption Can 18 enge Auslegung von Strafbestimmungen A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Dispensen Höchstes Gut: Heil der Gläubigen Ausnahmen vom Gesetz • Nur von einer Autorität, die das Recht dazu hat • Nur von rein kirchlichem Recht Ziel: größeres Heil durch Nichtanwenden der Gesetze Nie von: - Wesenselementen - Straf- und Prozessrecht A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Besondere kirchliche Strafen Exkommunikation Suspension Entlassung aus dem Klerikerstand Verbot des Empfangs / der Spendung von Sakramenten Verbot von Amt und Leitung Verbot der Amtsausübung A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1321 §1 Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar. § 2 Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor. § 3 Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1323 Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls: 2° schuldlos nicht gewusst hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt; A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1324 Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muss gemildert werden oder an ihre Stelle muss eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist: 2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war; 3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde; 7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat; §2 Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1325 Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1326 §1 Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen: 1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so dass aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann; 2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat missbraucht hat; 3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Minderjährigkeit Can 97 §1 Eine Person, die das achtzehnteLebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig. §2 Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch erlangt hat. Hochzeit ohne elterliche Zustimmung ab männl. 16, weibl. 14 A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Gegen das 6. Gebot? Ex 20, 14/ Dtn 5, 18 Du sollst nicht die Ehe brechen. Katechismus der katholischen Kirche 2336: Die Überlieferung der Kirche hat das 6. Gebot als auf das gesamte menschliche Geschlecht bezogen verstanden. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1395 §1 Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem MinderjährigenuntersechzehnJahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Schutzfunktion Vor Von Drohung Öffentliches Sündigen Handlungs- und Willensfreiheit moralische Integrität physische/psychische Unversehrtheit A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1389 §1 Wer kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst missbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, dass gegen diesen Missbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzt worden ist. §2 Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterlässt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1399 Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1387 Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 1330 Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Schwere des Vergehens - berührt Sakrament - Beichte ist geschützter Raum - Beichtgeheimnis A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Tatbestand • bereits Aufforderung - direkt (Tu das…) - indirekt (… ist keine Sünde.) • entsprechende Zeichen, Worte, Blicke • Sünde muss nicht mit Priester geschehen • Vorsatz entscheidend A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Can 982 Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden wiedergutzumachen. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Tatbestand • bereits Aufforderung - direkt (Tu das…) - indirekt (… ist keine Sünde.) • entsprechende Zeichen, Worte, Blicke • Sünde muss nicht mit Priester geschehen • Vorsatz entscheidend • nur sexuelle Handlungen • alles im Zusammenhang mit der Beichte • Problem: Heute vermehrt Seelsorgegespräche A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
CrimenSollicitationis Johannes XXXIII 16. März 1962 A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Gliederung 1. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts 2. Bestimmungen im CIC Bestimmungen im Universalrecht 3.1 Das Motuproprio„Sacramentorumsanctitatistutela“3.1.1 Geschichtliche Hintergründe 3.1.2 Bestimmungen 3.2 Die Normae de gravioribusdelictis 3.2.1 Hintergründe 4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz 5. Fragen und Quellen A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
3. Bestimmungen im Universalrecht • immer zu beachten: hierarchische Ordnung wird eingehalten • zum Wohle der Kirche & somit am Menschen orientiert • 2 Arten von Maßnahmen: - über Personen, die Ge-oder • Verbotsnormen zuwiderhandeln & • damit dem Heilswillen entgegen • handeln • - zum Schutz von Glaube/Moral • keine Gewaltentrennung A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
3.1 Das Motuproprio„Sacramentorumsanctitatistutela“3.1.1 Geschichtliche Hintergründe • 1917: Strafverfolgung durch das Heilige Offizium • „CrimenSollicitationis“ 1962 will nur Einzelfälle betreffen, nie die Allgemeinheit • Deliktkatalog wird immer mehr erweitert in 1960ern kommt Delikt des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger dazu • Überarbeitung des Codex‘ auf dem Zweiten Vaticanischen Konzil (1692-65) • meist Therapeutische Haltung („heilen“ statt „strafen“) • nach Konzil ist Kongregation für Glaubensangelegenheiten zuständig • Neuerungen im CIC durch Papst Johannes Paul II. 1983 festgelegt c. 1395 §2 • 1994 wird für USA ein Indult erlassen Minderjährigkeit gilt bis zum 18. Lebensjahr; Verjährungsfrist wird auf 10 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr angehoben • 1996 wird Bestimmung auch für Irland erweitert • Johannes Paul II. veröffentlicht Richtlinien für Universalkirche im Motuproprio 30.04.2001 A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
3.1.2 Bestimmungen • Delikte gegen die Heiligkeit des Bußsakraments: c. 1387 im Atr. 2 • Delikte gegeb die Moral: Art.1 • ebenfalls neue Bestimmungen für Handlungsanweisungen • bei Verdacht muss sich der Bischof an Glaubenskongregation wenden, • vorher diskrete Voruntersuchungen • c. 1362 §2 Verjährung beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres • 2010 kommen wieder etliche Änderungen • Normae de gravioribusdelictis A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
3.2 Die Normae de gravioribusdelictis • nach dem Motuproprio 2001 folgte 2005 eine Überarbeitung der Normen, ändern etliche Artikel • 2010 kommt neue Ausgabe heraus • viel von 2005 aufgenommen und erweitert 3.2.1 Hintergründe • ab 2005 weltweiter Missbrauchsskandal in der katholischen Kirche (u.a. Irland, Deutschland, USA, Brasilien • z.B. Änderungen für Priesteramtskandidaten • 2010 flammt das Thema erneut auf • Vatikan sieht Verantwortung darauf zu reagieren • 21.05.2010 schriebt Papst Benedikt XVI. einen Hirtenbrief an die Gläubigen in Irland A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Wichtige Bestimmungen • Art, 4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 1387 des Kodex des kanonischen Rechtsund can. 1458 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen. • Art, 2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht. • Art, § 1. Unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, von der Verjährung in einzelnen Fällen zu derogieren, unterliegt die strafrechtliche Verfolgung der Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Gliederung 1. Einführung in die Besonderheiten des Kirchenrechts 2. Bestimmungen im CIC Bestimmungen im Universalrecht 4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz 4.1 Leitlinien 2002 4.2 Folgen ab 2010 4.2.1 Reaktionen 4.2.2 resultierende Leitlinien 5. Fragen und Quellen A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4. Partikularrecht am Beispiel der Deutschen Bischofskonferenz Die Bischöfe beim Gottesdienst im Freiburger Münster A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4.1 Leitlinien 2002 „Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (26. 9. 2002) für einheitliche Vorgehensweise Umsetzung in diözesaner Zuständigkeit 10 Jahre Verjährungsfrist, ab Vollendung des 18. Lebensjahres Anonymität des Opfers zugesichert A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4.1 Leitlinien 2002 • Prüfung des Vorwurfs • Kontaktaufnahme mit dem Opfer und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten • Sofortige Unterrichtung des Diözesanbischofs • Verdachtserhärtung kirchenrechtliche Voruntersuchungen, Entscheidungen über Vorsorgemaßnahmen • Opfer und Angehörige: Hilfe • Täter: Therapie, Strafurteil, keine Einsetzung mehr mit Kontakt zu Jugendlichen und Kindern, Benachrichtigung des neuen Arbeitgebers • angemessene Öffentlichkeitsbenachrichtigung A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4.1 Leitlinien 2002 • Thematisierung von präventiven Maßnahmen • auch für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geltend (nach arbeitsrechtlichen Regelungen) A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4.2 Folgen ab 2010 4.2.1 Reaktionen: • Bischof Dr. Stephan Ackermann wird Sonderbeauftragter • Prüfung der bestehenden Leitlinien • Errichtung eines Runden Tisches • Politik und katholische Kirche • 1. Treffen: 23.4. 2010 in Berlin • Einrichtung einer Telefonhotline, Internetberatung A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4.2 Folgen ab 2010 • Zusammenarbeit der Bundesregierung und der katholischen Kirche 15.4.2010 gemeinsame Presseerklärung von Erzbischof Zollitsch und Sabine Leutheusser- Schnarrenberger • 31.8.2012 Abschluss der Überarbeitung der Leitlinien A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4.2 Folgen ab 2010 4.2.2 Leitlinien: „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ • Zuständigkeit • Prüfung und Beurteilung • Kirchliche Voruntersuchung • Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden • Hilfen für Opfer und Täter A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
4.2 Folgen ab 2010 4.2.2 Leitlinien: 6. Kirchliche Strafmaßnahmen7. Öffentlichkeit8. Prävention9. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen Mitarbeitern Rahmenordnung für drei Jahre, Überprüfung vor Verlängerung A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Quellen Buchquellen • Müller, Ludger/ Hierold, Alfred/ Demel, Sabine/ Gerosa, Libero/ Krämer, Peter: „Strafrecht“ in einer Kirche der Liebe. Notwendigkeit oder Widerspruch, in: Kirchenrechtliche Bibliothek, Band 9 (hrs. Libero Gerosa, Ludger Müller) Berlin 2006. • de Naurois, Louis, Scheuermann, Audomar, Der Christ und die kirchliche Strafgewalt in: Theologische Fragen heute,München 1964. • Müller, Wunibald, Wijlens, Myriam, Ans Licht gebracht. Weiterführende Fakten und Konsequenzen des sexuellen Missbrauchs für Kirche und Gesellschaft, Münsterschwarzach 2012. • Pressespiegel der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 16.07.2010. • Klaus Lüdicke (Hrsg.): Münsterischer Kommentar zum Codex IurisCanonici Internetquellen (Stand: 9.11.2012 10Uhr) • http://www.vatican.va/resources/resources_norme_ge.html. • http://www.vatican.va/resources/resources_introd-storica_en.html. • http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/letters/2010/documents/hf_ben-xvi_let_20100319_church-ireland_ge.html. • http://www.vatican.va/resources/resources_rel-modifiche_ge.html • www.gottes-suche.de. • Kolfenbach, Christiane: „Zum Thema: Sexueller Missbrauch“ (2010-2012) http://www.dbk.de/themen/thema-sexueller-missbrauch/ Bildquellen • Kolfenbach, Christiane: „Die deutsche Bischofskonferenz“ http://www.dbk.de/home/ • Schneider, Ingo: „Die Bischöfe beim Gottesdienst im Freiburger Münster“ http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/der-kampf-um-glaubwuerdigkeit--27401810.html • http://members.aon.at/veitschegger/Johannes_XIII.jpg A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel
Fragen zu den Artikeln Auf welches Recht bezieht sich der Artikel? (Universal, Partikular, anderes…) Was sagt er über die Rechtsverhältnisse? Berichtet er über Veränderungen? Warum gab es diese? Eigene Stellungnahme. A. Kipsch, B. Kirtzel und T. Härtel