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Training für Opferhelfer . Von Professor Dr. Gerd Ferdinand Kirchhoff Professor für Strafrecht, Kriminologie und Viktimologie. Grundanliegen.
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Training für Opferhelfer Von Professor Dr. Gerd Ferdinand Kirchhoff Professor für Strafrecht, Kriminologie und Viktimologie
Grundanliegen Dieses Training vermittelt Grundwissen für diejenigen, die in ihrem Beruf mit Opfern von Straftaten umgehen, ohne als Opferhelfer spezialisiert zu sein. Vorkenntnisse in Viktimologie sind nützlich, aber nicht Voraussetzung, um dieses Training erfolgreich zu beenden.
Inhalt der Darstellung • Vermittlung viktimologischer Grundlagen zu Opferreaktionen und Krisenintervention (Folien 1-21) • Vergleichende Darstellung von Texas/USA und Deutschland • Opfer-Rechte • Opferentschädigung • Schnell-Prüfung von Ansprüchen Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Erster Teil Vermittlung viktimologischer Grundlagen zu Opferreaktionen und Krisenintervention (Folien 1-21)
Viktimologische Grundlagen • Menschen, die mit Opfern umgehen, müssen professionell: • Opfer-Reaktionen verstehen • sekundäre Viktimisationen vermeiden • Vertrauen und Beziehung aufbauen • Opfern konkret helfen Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Was ist eine Krise • Invasionen ins Selbst • Unerwartetes Auftreten • Keine Kontrolle • kein Know-how für Bewältigung • Eskalation • Hilfe ist nötig Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Krisen in meinem Leben • Ich denke an eine Krise in meinem Leben • Emotionen,die ich fühlte, als das passierte • Körperliche Reaktionen: • Kämpfen oder Fliehen? • Frozen Fright-furchterstarrt • Wer und was half? Was nicht? Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Trauma der Verbrechensopfer I • Opferreaktionen auf das Verbrechen • Schock und Gelähmtheit • Verleugnung, Unglaube und Wut • Furcht, Verletzung und Verletzlichkeit • Erholung Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Trauma der Verbrechensopfer II • Trauma und Verluste von Opfern • Kontrolle • Vertrauen • Gerechtigkeit • Unsterblichkeit • Zukunft • Vermögen oder Selbst Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Weitere Folgen • Opfer müssen ihren Routinen nachgehen, ohne sich ausruhen zu können • Rollen-Konfusion • Beziehungen werden vernachlässigt / geraten unter Druck • Verlust von Routine, sichere Umgebung • Invasion in Persönliche Sphäre • Eindringen von Medien • Mißhandlungen werden fortgesetzt Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Weitere Folgen • Kinder reagieren auf den Stress der Erwachsenen und werden emotional gefährdet • Opfer entfernen sich aus dem sozialen Unterstützungsgefüge • Formularkrieg • Lange Warteschlangen bei Hilfesuchen Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Weitere Folgen • Wut und Frustration steigen an • Stellen von Ansprüchen und Klagen • Depressionen, Launenhaftigkeit und Weinen kommt häufiger vor • Gefühle von Isolation und Detachment entwickeln sich • Gesundheitsschäden können eintreten Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Die Behandlung von traumatischem Stress I • Information und Lernen • Trauma und sein Effekt auf das tägliche Funktionieren • Kognitive, verhaltensmäßige und körperliche Aspekte von Stressreaktion Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Die Behandlung von traumatischem Stress II • Ganzheitliche Gesundheitsaspekte • Körperliche Aktivitäten • Ernährung • Spiritualität • Humor Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Behandlung von traumatischem Stress III • Man muss wenigstens wissen, daß es diese Hilfsmöglichkeiten gibt • Unterstützung bei Sozialer Integration müssen konkret angeboten werden • Selbsthilfegruppen • Familientherapie • Gruppentherapie • zu allem: Vorsicht: Das Opfer ist ja nicht „krank“ • lediglich, wenn Verdacht auf t.Str. ist Angebot angesagt. Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Auslösende Ereignisse • Identifizierung des Täters, Gegenüberstellung • Sinneseindrücke • Jahrestage des Ereignisses • Ferien/spezielle Lebensereignisse • mündliche Verhandlungen, • Medienberichte über ähnliches Ereignis Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Krisenintervention I • ABC Model von Krisen-Management • A Aufnahme von Kontakt • Stell Dich vor, Name, Rolle, Zweck • Augenkontakt • Vorname oder Nachname Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Krisenintervention II • ABC Model von Krisen-Management • B Bestandsaufnahme (wo sind wir?) • Rede über das Hier und Jetzt • Identifiziere das dringendste Problem Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Krisenintervention III • ABC Model von Krisen-Management • C Coping • dringendstes Bedürfnis - bottom line • Was ist das Opfer gewillt zu tun? • Formulierung eines Aktionsplans • Follow-up Kontakt • gibt es sonst noch etwas, was Sie mich fragen wollen? Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Krisenintervention IV • Drei wichtige Botschaften: • Es tut mir leid, daß Ihnen das passiert ist... • Es ist nicht Ihre Schuld, daß die Tat begangen wurde... • Jetzt sind Sie in Sicherheit (wenn das so ist)... Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Zusammenfassung • Im Training für Opferhelfer haben wir bisher Viktimisationen, ihre Folgen, besonders Krisen, Krisenintervention (worauf erstreckt sie sich? Wie geht man praktisch vor?) und typische traumatische Stressreaktionen und den Umgang mit ihnen behandelt. Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Zweiter Teil Allgemeine Opferrechte in Texas/USA und in Deutschland(Folien 22-34)
Aus dem President´s Task Force Report on Victims of Crime 1982: „Wenn wir so unser Geld investieren müssten, wie wir von Opfern verlangen, daß sie ihre Zeit investieren, dann würden wir alle längst bankrott sein.“
Victim´s Rights = Opferrechte • Opfer haben das Recht • informiert zu werden,wie das System funktioniert • informiert zu werden zum Stand des Verfahrens • informiert zu werden über weitere Hilfen • auf Berücksichtigung ihrer Sicherheitsbedürfnisse • z.B. Minimalisierung des Kontakts mit Angeklagtem • auf Anwesenheit im Gerichtssaal • auf Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat auf Opfer (vgl.VIS) • Benachrichtigungen von wichtigen Vollzugs-Ereignissen (auf Wunsch) z.B. vorzeitige Entlassung Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Wer ist ein Opfer • Jeder durch Straftaten an Leib und Leben Geschädigte (Art.56 a (2) TCCP) • speziell Opfer von Sexualstraftaten, Kidnapping und schwerem Raub • Personen, die finanziellen Verlust oder persönliche Verletzung oder Schmerzen leiden (Family Code Art.57.001.(3) Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Zuständigkeit für Opferrechte • Texas Constitution Article 1 Section 30 (2)(C): • Die stattlichen Prosecuting Attorneys haben das Recht, die Opferrechte durchzusetzen. • Für Opfer von erwachsenen Tätern:CCP Art.56.04(a) und (b) • State Prosecutors , seine Opfer-Hilfe - Koordinatoren (und schließlich die Opfer-Liaison Officers der einzelnen Behörden) • für Opfer von Jugendlichen:(Section 57.003(a) Texas Family Code) • the Juvenile Board • Opfer-Hilfe-Koordinator des Prosecutor Offices Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Einzelne Opferrechte 1 • CCP Art.56.02 (a):(Zeuge) • Schutz vor Schaden und Bedrohung im Zusammenhang mit Kooperation mit der Strafverfolgung • CCP Art. 56.02 (a)(2) (Bail) • Sicherheit des Opfers wird bei der Bestimmung der Höhe von Bail berücksichtigt • CCP 56.02 (a) (3) (Termine) • Informationen über Veränderungen von relevanten Gerichtsvorgängen, Vertagungen, Verlegungen vor dem Datum • CCP 56.02(a)(4):Information • allgemeine Informationen über Verfahren (Bail, Ermittlungsverfahren, Anträge, Restitution,Rechtsmittel, Parole Verfahren) durch District Attorney Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Einzelne Opferrechte 2 • CCP Art.56 (a) (5) Opfer - Folgen - Statement (VIS) • Victim Impact Statement für Parole - Verfahren, aber kann vom erkennende Gericht zugezogen werden • kein Beweismittel • bestimmte Form entwickelt vom Crime Victim Coordinator Office • VIS beschreibt • wirtschaftliche Verluste • körperliche und psychische Schäden • Veränderungen in persönlichem Wohlbefinden oder Familienbeziehungen • alle anderen Informationen über Folgen der Tat Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Einzelne Opferrechte 3 • VI kann Täter nicht überführen, wohl aber entlasten (Art.56.03 (g) CCP) • Rechtliches Gehör (CCP Art.42.03 (b):Das Gericht soll das persönliche Erscheinen des Opfers zulassen und seine Meinung zu Tat, Täter und den Folgen der Tat zulassen • das Recht, bei allen öffentlichen Anhörungen des Gerichts, die mit der Tat zu tun haben, anwesend zu sein (CCP Art.56.02 (b) • aber: Richter, Ankläger oder officer of the peace haften dem Opfer nicht für ein Versagen oder für die Unfähigkeit, diese Rechte auch wirklich einzuräumen, die im Art.56.02 aufgelistet sind. Sind es deswegen Rechte? Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Einzelne Opferrechte 4 • CCP Art.56.02 (a)(6): Informationen zu bekommen über sein Recht, Opferentschädigung zu bekommen nach dem Crime Victims Compensation Act • CCP Art 56.02 (a)(6): Opfern von Sexualstraftaten wird die Rechnung für eine ärztliche Untersuchung bezahlt. • CCP Art 56.02 (a) (6) Opfer werden an social service agencies verwiesen wegen weitergehender Hilfen • CCP Art.56.02 (a) (7): Recht auf Informationen über vorzeitige Entlassung auf Bewährung (Parole), Benachrichtigung auf Wunsch von Entscheidungen und von der Entlassung des Täters • CCP Art.56.02 (a) (8): Getrennte und sichere Warteräume im Gericht Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Einzelne Opferrechte 5 • CCP Art.56.02 (a) (9) : Schnelle Rückgabe von beschlagnahmten Vermögensgegenständen • CCP Art.56.02 (a) (10): Ankläger entschuldigt fehlendes Arbeitsnehmer-Opfer beim Arbeitgeber • CCP Art.56.02 (11): Recht auf Tests und Beratung bei HLV/ AIDS • CCP.Art 56.02 (b): Recht auf Anwesenheit bei allen öffentlichen Gerichtsverfahren • CCP Art.56.09 : Anschrift des Opfers ist nicht Teil der Akte (es sei denn, das ist nötig zur Tatortdefinition); Telefonnummer nie Teil der Akte. Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Einzelne Opferrechte 6 • CCP Art.47.037: Gericht kann jedem Opfer Restitution zusprechen; • wenn es das nicht tut, muß es die Gründe, warum das nicht geschah, im Protokoll vermerken. • CCP Art. : Recht, Täter-Opfer-Ausgleich zu verlangen; Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Einzelne Opferrechte 7 • Im Verfahren gegen Jugendliche: • Family Code Sec.57.002 (5) Das Opfer kann in einer laufenden Sache Informationen über die Wirkungen auf Opfer und seine Familie geben (VIS) • als Zeuge • als schriftliche Äußerung oder sonstwie (Tel.), bevor der Richter über die Disposition entscheidet Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Was kannst Du selber tun? • Unterrichte Opfer über diese Rechte • Erkläre den Opfern, was sie tun müssen, damit sie diese Rechte für sich selbst nutzen können • Ganz allgemein: Tritt in Deiner Dienststelle/Arbeitsplatz für Opfer ein (Advocacy) • Sorge für allgemeine Unterstützung dieser Rechte in Deiner eigenen und anderen Dienststellen/Arbeitsplätzen. Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Dritter Teil Opferentschädigung in Texas/USA und in Deutschland(Folien 36-68)
Ziel der Opferenschädigung • Texas: • Dem unschuldigen Opfer von Straftaten bestimmte Barauslagen zu erstatten • Subsidiaritätsprinzip „Payer of Last Resort“ • Deutschland • dem Opfer von Gewalttaten das Absinken unter ein bestimmtes soziales unter ein bestimmtes soziales Niveau zu ersparen • Subsidiaritätsprinzip beabsichtigt • „Krankenkassen-Entschädigungsgesetz“ Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Wo kommt das Geld her? • Texas: • es werden keine Steuermittel ausgegeben,sondern • Gebühren und Geldstrafen, die gegen Täter festgesetzt werden • Restitution • Subrogation • Deutschland • es werden Steuermittel ausgegeben Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Mittelaufkommen in Texas • Restitution: • CVC Fund zahlt an Opfer und • später wird der Täter gefasst und verurteilt • Richter kann anordnen,daß Täter den CVC Fund für das schadlos halten muß, was an das Opfer bereits ausgezahlt wurde • Subrogation • CVC Fund zahlt an Opfer • später verklagt das Opfer den Täter erfolgreich auf Schadensersatz • dann muß Opfer den CVC Fund schadlos dafür halten, was der an das Opfer gezahlt hat • Strafbare Handlung, falls Opfer dieses nicht dem CVC Fund anzeigt Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Mittelaufkommen in Deutschland • Mischfinanzierung aus Steuern, die dem Land zustehen, und Steuern, die dem Bund zustehen Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Wie wird Opfer aufmerksam gemacht? • Texas: • Dem Opfer steht zu, Informationen über CVC zu verlangen und zu bekommen CCP Art.56.02(a)(6) • Aushänge in Notfallambulanzen (CCP Art.56.60) • Polizei • informiert und hält Anträge vor • beim Erstkontakt muß das Opfer schriftlich informiert werden • Ankläger (Distrikt-Kreis) • innerhalb 10 Tagen nach Anklageerhebung muß Hilfe bei Antragstellung • angeboten werden (CPC Art.56.06(a);TFCArt. 57.003(4)) • Victim Assistance Coordinator Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Wie wird Opfer aufmerksam gemacht? • Deutschland • Vorschriften, die konkret vorschreiben, wer informieren muß, fehlen. • Deswegen fühlen sich unzuständig • Polizei • Staatsanwaltschaft • erkennendes Gericht • Krankenkassen machen Opfer auf OEG aufmerksam und bitten um Antragstellung. Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsvoraussetzungen • Texas: • kriminelles schädliches Verhalten • Straftaten, versucht oder vollendet • Straftaten, die eine erhebliche Bedrohung mit persönlichen Verletzungen oder Tod bedeuten • Straftaten, die mit Geld-, Freiheits-oder Todesstrafe bedroht sind • Fahrzeug-bezogene Straftaten • die vorsätzlich ein Auto,Boot oder Flugzeug einsetzen • Unterlassenes Halten und Helfen (Hit and Run) • Fahrzeug-Taten im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsvoraussetzungen • Deutschland • vorsätzliche rechtswidrige Straftaten, • also keine fahrlässigen Straftaten • die Körperschaden oder Tod verursachen • Fahrzeug-bezogene Straftaten • Fahrzeug als Tatwaffe • ansonsten KFZ-Versicherungen • Opferfond der Versicherungswirtschaft Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsberechtigter I • Texas • ein Individuum, das körperliche oder psychische Schäden oder den Tod erleidet durch CIC • ein Anspruchssteller • Bevollmächtigter • der rechtlich verpflichtet oder freiwillig Kosten übernimmt • Abhängige Abkömmlinge von Getöteten • ein direktes Familienmitglied, das psychiatrische Versorgung oder Beratung benötigt Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsberechtigter I • Deutschland • in direktes Opfer, das durch die Tat körperliche oder wirtschaftliche Schäden erleidet • Hinterbliebene, die Unterhaltsansprüche gegen das Opfer hätten • Ehefrauen • Kinder • Eltern Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsberechtigte II • Texas • ein Intervenierender • jemand, der einem Opfer oder einem Polizeibeamten hilft und • in einem „good faith“ Versuch, einen cic zu verhindern, verletzt oder getötet wird • Deutschland • Hilfeleistende • sind durch Reichsversicherungs-Ordnung gesetzlich versichert („Samariter“) • bei Unfall (unter diese Definition fallen auch Straftaten) Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsvoraussetzungen Texas I • Texas oder US Resident, der in Texas Opfer wird • Texas Resident, der Opfer in einem Staat oder Land ohne Opferentschädigungsregeln wird • Texas Resident, der Opfer eines terrorostischen Verbrechens außerhalb der USA wird (ab 1. Sept.1997) • wer außerhalb Texas Opferentschädigung erhalten hat und weniger bekommen hat, als ihm nach Texas Recht zusteht, kann wegen der Differenz an Texas CVC Ansprüche stellen. Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsvoraussetzungen Texas II • Anspruchsvernichtung • bei bewußter Täterschaft oder Teilnahme an Straftat • bei Lieferung falscher Informationen • bei Gefängnisinsasse, als Tat geschieht • bei Beteiligung an illegaler Aktivität • bei Mitverantwortung für die Tat Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Anspruchsvoraussetzungen Texas III • nicht nötig für eine Antragstellung ist, daß der Täter identifiziert, festgenommen,angeklagt oder verurteilt ist • wohl nötig rechtzeitige Anzeige • Anzeigepflicht innerhalb 72 Stunden (bis 1. Sept.1997) • Anzeigepflicht innerhalb angemessener Zeit ohne Behinderung der Aufklärung • CVC kann verzichten bei Kindern als Opfer • wenn außergewöhnliche Umstände Anzeige verhindern • Antragstellung innerhalb dreier Jahre • Ausnahme: gute Gründe, Opfer unter 18 Jahren, körperliche Unfähigkeit Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff
Höchstgrenzen der Entschädigung • Texas • 50 000 $ (vorm 1.9.1997 25.000$) • nicht eingeschlossen Vermögensschäden • Deutschland • keine Höchstgrenze • ausgeschlossen: Vermögensschäden • es sei denn, Brille wird beschädigt z.B. • bei Berufsunfähigkeit Art von wirtschaftlicher Folgeentschädigung durch Berufsunfähigkeitsrente Prof. Dr. jur.Gerd Ferdinand Kirchhoff