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Willkommen zum Seminar für Stiftungsräte. Personal. Themenbereiche Rechtsgrundlagen Personalaufgaben delegieren und Personalentscheidungen treffen Personal gewinnen und einstellen Personal betreuen und beschäftigen Beschäftigung beenden Die Mitarbeitervertretung.
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Willkommen zum Seminar fürStiftungsräte
Personal • Themenbereiche • Rechtsgrundlagen • Personalaufgaben delegieren und Personalentscheidungen treffen • Personal gewinnen und einstellen • Personal betreuen und beschäftigen • Beschäftigung beenden • Die Mitarbeitervertretung
Rechtsgrundlagen • Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst • Grundordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg • Arbeitsvertragsordnung der Erzdiözese Freiburg (AVO) • Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) • Dienstordnungen (Erzieherinnen, Mesner, Kirchenmusiker) • keine eigenen Entgelttabellen • Erzieherischer Dienst: Tarifvertrag Sozial und Erziehungsdienst • andere Mitarbeiter: Tarifvertrag der Länder
Rechtsgrundlagen • Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst • Grundordnung • Dienstgemeinschaft, keine Tarifvertragsparteien bzw. Tarifverträge • Koalitionsfreiheit der Mitarbeiter, keine Gewerkschaften aber Berufsgruppenverbände • Beteiligung der Mitarbeiter an den Arbeitsbedingungen • Paritätische Besetzung in der Kommission zur Ordnung des Diözesanen • Arbeitsrechts (KODA) • Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts nur durch übereinstimmenden • Beschluss • Kirchliches Arbeitsgericht bzw. den Arbeitsgerichtshof bei Streitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen • Besondere Loyalitätsanforderungen an kirchliche Mitarbeiter • Anforderungen hängt von der jeweiligen Tätigkeit bzw. hierarchischen • Stellung ab
Grundordnung • Eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen nach der Grundordnung erfüllt sind • Grundordnung muss akzeptiert werden und ist Bestandteil des Arbeitsvertrages • bei Vertragsschluss erfolgt eingehende Belehrung durch Dienstgeber • Bei Verstoß gegen die Grundordnung können arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden • z. B bei kirchenfeindlichem Verhalten: Abmahnung • z. B bei Kirchenaustritt: Kündigung • Leitende und liturgische Aufgaben dürfen nur katholischen Mitarbeitern übertragen werden • Erzieherische Aufgaben können allen Mitarbeitern übertragen werden, die Mitglied einer Kirche sind die der ACK angehört • Mit Genehmigung des Ordinariates kann auch die Anstellung einer evangelischen Kindergartenleitung erfolgen . 7. Juni 2014 / Seite: 5
Stiftungsrat kann Personalaufgaben delegieren Auftrag und Vollmacht • schriftlich, diözesane Muster • können jederzeit widerrufen werden Kindergartenbeauftragte/r Geschäftsführung durch Gesamtkirchengemeinde (Kindergarten)
Personal gewinnen • Bewerberpool bei der Geschäftsstelle, hauptsächlich Pädagogische Fachkräfte • Aushang Fachschulen für Sozialpädagogik • Stellenausschreibung bei der Agentur für Arbeit • Stellenausschreibung in der Presse, kann an Geschäftsstelle delegiert werden • Stellenangebote auf der Homepage der GKG (Frühjahr 2011) • Es besteht keine Verpflichtung zur öffentlichen Stellenaus- schreibung
Stellenplan • Anlage zum Haushaltsplan • beinhaltet alle Stellen der Kirchengemeinde mit Beschäftigungsumfang und Dauer der Besetzungsmöglichkeit • enthält Angaben zur Eingruppierung • Kirchengemeinden ohne Ausgleichsstockbedarf können im Rahmen des Stellenplanes die Stellen besetzen • Kirchengemeinden mit Ausgleichsstockbedarf bedürfen bei Wiederbesetzung von Stellen hierfür vorher die Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde und des Erzb. Ordinariates • Alle Kirchengemeinden benötigen bei Ausweitungen des Stellenplanes die Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde und des Erzb. Ordinariates
befristet Arbeitsverhältnis unbefristet • befristete Arbeitsverträge nur bei Vorliegen eines Sachgrundes oder im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes • Sachgründe können sein: Vertretung bei Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub • sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellung • mindestens 6 Monate und maximal 2 Jahre • verkürzte Probezeit von 4 bis 6 Wochen
Besondere kirchliche Regelungen • Arbeitsbefreiung bei Katholikentag, Goldener Hochzeit, Erstkommunion der Kinder • Kinderzuschläge • Arbeitszeitermäßigung bei Kindern bzw. pflegebedürftigem Angehörigen • Von Eingruppierung kann einvernehmlich abgewichen werden, wenn der Beschäftigungsumfang bis zu 4 Wochenstunden beträgt • dann Pauschalvergütung möglich • Mitarbeiter kann diese Regelung unter Einhaltung einer Frist widerrufen
Beschäftigung beenden passiv = automatisch aktiv anschlagsfreie Rente Ende eines befristeten Vertrages Kündigung Aufhebungsvertrag • Fristen einhalten durch Kirchengemeinde durch Mitarbeiter/in • Kündigungsschutzgesetz ist zu beachten • nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung möglich • Mitarbeitervertretung ist vor Kündigung zu beteiligen
Die Mitarbeitervertretung • MAV wird auf der Ebene der Seelsorgeeinheit gewählt • Größe der MAV hängt von der Zahl der Mitarbeiter statt • Anspruch auf Fortbildung • Sachkosten trägt Seelsorgeeinheit
Formen der MAV - Beteiligung Anhörung/ Mitberatung Vorschlagsrecht Zustimmung Information Mitteilung an MAV ausreichend MAV wird gehört; Votum kann übergangen werden Vorschläge müssen beraten werden nur wenn Zu- Stimmung vorliegt, kann Maßnahme erfolgen • Stellenausschreibung • Änderung Stellenplan • Ergänzung Stellenplan • Bewerbung Schwerbehinderter • Schließung von Einrichtungen • Zusammenlegen von Einrichtungen • Zurückweisen Bewerbungen Schwerbehinderter • Einstellung • Eingruppierung • Höher- /Rückgruppierung • Abordnung / Versetzung • Übertragung anderer Tätigkeit • Änderung Arbeitszeit / Pausen • Einführung/Anwendung techn. Einrichtungen Zustimmung kann jedoch nur bei Gesetzesverstoß verweigert werden