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Strafrecht Allgemeiner Teil

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Strafrecht Allgemeiner Teil

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    1. Strafrecht Allgemeiner Teil Christof Riedo

    2. § 21: Strafbarkeits-voraussetzungen jenseits von Unrecht und Schuld

    3. Überblick Objektive Strafbarkeitsbedingungen Verjährung Strafantrag Ermächtigung

    4. Objektive Strafbarkeits-bedingungen

    5. Objektive Strafbarkeitsbedingungen Begriff: Materielle Voraussetzungen der Strafbarkeit, die nicht zum Unrecht oder zur Schuld gehören ?Müssen vom Vorsatz nicht erfasst sein

    6. Objektive Strafbarkeitsbedingungen Beispiel: Art. 133: Raufhandel: Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ? Tod oder Körperverletzung eines Menschen als objektive Strafbarkeitsbedingung

    7. Objektive Strafbarkeitsbedingungen Normalfall:

    8. Objektive Strafbarkeitsbedingungen Sonderfall 1: Objektive Strafbarkeitsbedingung

    9. Objektive Strafbarkeitsbedingungen Sonderfall 2: "Überschiessende Innentendenz"

    10. Verjährung (Art. 97-101)

    11. Verjährung im Allgemeinen Zweck: Abnahme des Vergeltungsbedürfnisses Spezialpräventive Sinnlosigkeit später Sanktionierung Beweisschwierigkeiten

    12. Verjährung im Allgemeinen Begriff: Untergang des staatlichen Strafanspruchs durch Zeitablauf

    13. Verjährung im Allgemeinen Arten: Verfolgungsverjährung: hindert die zuständigen Behörden an der Strafverfolgung Vollstreckungsverjährung: untersagt die Vollstreckung einer ausgesprochenen Sanktion

    14. Verjährung im Allgemeinen Rechtsnatur: H.L.: Institut des materiellen Strafrechts ("Strafaufhebungsgrund") A.L.: Institut des formellen Rechts (Prozesshindernis; negative Prozessvoraussetzung) ?Praktische Bedeutung der Frage gering

    15. Verfolgungsverjährung Beginn der Frist (Art. 98): Grundsatz Zeitpunkt der strafbaren Handlung (mit dem Tag, an dem der Täter "die strafbare Tätigkeit ausführt") ?Gilt auch bei Erfolgsdelikten

    16. Verfolgungsverjährung Beginn der Frist (Art. 98): Sonderfälle "Einheitsdelikte": Mit der letzten strafbaren Handlung Dauerdelikte: Wenn das deliktische Verhalten aufhört Unterlassungsdelikte: Wenn der Täter spätestens hätte handeln müssen Beteiligung mehrerer: Sobald der letzte Tatbeitrag geleistet wird

    17. Verfolgungsverjährung Dauer der Frist: Grundsätze (Art. 97) 30 Jahre, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; 15 Jahre, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; 7 Jahre, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

    18. Verfolgungsverjährung Dauer der Frist: Sondernormen: Art. 101: Unverjährbarkeit Art. 109: Übertretungen Art. 118 Abs. 4: Schwangerschaftsabbruch Art. 178: Ehrverletzungen Art. 302 Abs. 3: Beleidigung fremder Staaten und internationaler Organisationen Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 6!) Art. 123b BV: Unverjährbarkeitsinitiative

    19. Verfolgungsverjährung Berechnung, Wahrung und Ablauf der Frist: Berechnung nach dem Kalender (Art. 110 Abs 6), wobei der Tag des Fristbeginns nicht mitzuzählen ist Prüfung von Amtes wegen Wahrung durch Verurteilung in erster Instanz (Art. 97 Abs. 3)

    20. Verfolgungsverjährung Rechtsfolgen bei Ablauf der Frist: Im Untersuchungsverfahren: Einstellung des Verfahrens Im Hauptverfahren: ?H.L.: Freispruch ?A.L.: Prozessentscheid

    21. Verfolgungsverjährung Milderes Recht: Bei Straftaten vor dem 1.10.2002: Lex mitior: Art. 389

    22. Vollstreckungsverjährung Beginn der Frist: Mit dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wird (Art. 100 Satz 1 StGB)

    23. Vollstreckungsverjährung Dauer der Frist: Art. 99 Abs. 1 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde; 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; 5 Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. ?Sonderregeln beachten

    24. Vollstreckungsverjährung Berechnung der Frist: Art. 99 Abs. 2 Nach dem Kalender (Art. 110 Abs. 6) Sonderregeln: Art. 99 Abs. 2: "Verlängerung" der Frist: um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

    25. Strafantrag (Art. 30-33)

    26. Strafantrag (Art. 30-33) Normalfall: Offizialdelikte: Straftaten, bei denen die Strafverfolgung unabhängig vom Willen des Verletzten von Amtes wegen durchzuführen ist Sonderfall: Antragsdelikte: Straftaten, bei denen die Strafverfolgung nur auf Antrag (i.d.R. des Verletzten) hin erfolgt

    27. Strafantrag (Art. 30-33) Arten von Antragsdelikten: Absolute Antragsdelikte: Straftaten, bei denen die Strafverfolgung generell nur auf Antrag hin erfolgt Relative Antragsdelikte: Straftaten, bei denen die Strafverfolgung grundsätzlich von Amtes wegen erfolgt, bei Vorliegen bestimmter Täter-Opfer-Relationen aber nur auf Antrag hin

    28. Strafantrag (Art. 30-33) Relative Antragsdelikte: Beispiel: Eliane Aeby und Marcel Luginbühl sind seit zwei Jahren miteinander verlobt. Zu Beginn ihrer Bekanntschaft hatte er ihr eine Brosche im Wert von CHF 500 gestohlen. Nun gesteht er seine Tat, gibt ihr das Schmuckstück zurück und fragt sie, ob sie ihn trotz allem heiraten wolle. Sie stimmt diesem Antrag freudig zu, die beiden heiraten. Leider hat auch Elianes Mutter von Marcels Vergehen erfahren - und die zeigt ihn an.

    29. Strafantrag (Art. 30-33) Relative Antragsdelikte: Angehörige: Ehegatten Eingetragene Partner Verwandte in gerader Linie voll- und halbbürtige Geschwister Adoptiveltern und -geschwister und -kinder

    30. Strafantrag (Art. 30-33) Relative Antragsdelikte: Familiengenossen: Personen, "die im gleichen Haushalte leben". Enge Auslegung: Personen, die "gemeinsam essen, wohnen und unter einem gemeinsamen Dache schlafen" Hauptanwendungsfälle: Konkubinate und WGs

    31. Strafantrag (Art. 30-33) Rechtfertigung von Antragsdelikten: Geringer Unrechtsgehalt Erhebliche Tangierung der Persönlichkeitsrechte des Verletzten Enge persönliche Beziehungen zwischen Täter und Opfer

    32. Strafantrag (Art. 30-33) Strafantrag: Willenserklärung eines Antragsberechtigten, es sei wegen der Begehung eines Antragsdelikts ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen

    33. Strafantrag (Art. 30-33) Strafanzeige: Erklärung gegenüber einer zuständigen Behörde, es sei ein bestimmtes Delikt begangen worden ?blosse Wissenserklärung ?kann von jedermann erstattet werden

    34. Strafantrag (Art. 30-33) Rechtsnatur des Strafantrages: H.L. und Praxis: Prozessvoraussetzung Prozessvoraussetzungen: prozessuale Bedingungen bzw. Umstände, die erfüllt sein müssen, damit ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt werden darf

    35. Strafantrag (Art. 30-33) Strafantragsberechtigung Art. 30 Abs. 1: Jeder, der durch die auf Antrag strafbare Handlung verletzt worden ist, kann die Bestrafung des Täters beantragen

    36. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 123 / 125: Körperverletzung Beispiel: Herr Roux wird in einer Beizenschlägerei so stark verletzt, dass er während mehrerer Tage seiner Arbeit in einer Schreinerei nicht nachgehen kann.

    37. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 123 / 125: Körperverletzung Beispiel: Schaller schlägt auf Marti ein. Dessen Freund Zosso, der direkt daneben steht, erleidet dadurch einen Schock.

    38. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 144: Sachbeschädigung Beispiel: Ein Fernseher wird beschädigt (im Sinne von Art. 144 StGB); der Schaden beträgt CHF 250. Eigentümerin des entwendeten Geräts ist das Fachgeschäft Fernseh AG. Die hat den Fernseher an Herrn Salamin vermietet.

    39. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 144: Sachbeschädigung Beispiel: Ein Fernseher wird beschädigt (im Sinne von Art. 144 StGB); der Schaden beträgt CHF 250. Eigentümerin des entwendeten Geräts ist Frau Lopez, allerdings benützt auch deren Liebhaber, Herr Pauli, den Fernseher ab und zu, um sich Fussball-Spiele anzuschauen.

    40. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 173 ff.: Ehrverletzungen Beispiel: Künzi bezeichnet die Ehefrau seines Kegelclub-Kollegen Bärtschi als "Luder".

    41. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 173 ff.: Ehrverletzungen Beispiel: Künzi bezeichnet die Ehefrau seines Kegelclub-Kollegen Bärtschi als "Hure".

    42. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 180: Drohung Beispiel: Eine Lokalpolitikerin erhält einen anonymen Brief mit der Drohung "Ich werde Deinen Mann umbringen".

    43. Strafantrag (Art. 30-33) Art. 180: Drohung Beispiel: Eine Lokalpolitikerin erhält einen anonymen Brief mit der Drohung "Ich werde Dich umbringen".

    44. Strafantrag (Art. 30-33) Sonderfall: Mehrere Verletzte Beispiel: Aus einem Leserbrief: "Das Pastoren-Paar Hurni geht regelmässig auf Diebestour".

    45. Strafantrag (Art. 30-33) Bei Handlungsunfähigkeit des Verletzten sind antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 2 / 3): sein gesetzlicher Vertreter (die Eltern, der Vormund); die Vormundschaftsbehörde, soweit der Verletzte bevormundet ist; der handlungsunfähige Verletzte selbst, wenn er urteilsfähig ist.

    46. Strafantrag (Art. 30-33) Bei Tod des Verletzten: Antragsrecht jedes Angehörigen (Art. 30 Abs. 4): Beispiel: Herr Carell hat vor einiger Zeit eine Scheidungsklage eingereicht. Frau Nager erzählt überall herum, das sei ja wohl kein Wunder, Frau Carell sei nämlich eine verlogene Gans. Kurz nach der Scheidung stirbt Frau Carell bei einem Autounfall.

    47. Strafantrag (Art. 30-33) Was gilt bei "Verletzung" eines Toten? Beispiel: Nach einem Politskandal setzte sich Uwe Barschel in die Schweiz ab und logierte in einem Genfer Hotel. Ein Stern-Journalist drang ins Hotelzimmer ein, wo er Barschels Leiche vorfand und fotografierte. Die Ehefrau, die Mutter und die Geschwister von Barschel stellten Strafantrag. (BGE 118 IV 319 = Pra 1995, Nr. 210)

    48. Strafantrag (Art. 30-33) Inhalt des Strafantrages BGer: Gefordert ist eine Willenserklärung des Berechtigten, "dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt".

    49. Strafantrag (Art. 30-33) Inhalt des Strafantrages: Anforderungen im Überblick Nennung des Antragsberechtigten Erklärung des Willens, es solle eine Strafverfolgung stattfinden Umschreibung der Tat Bezeichnung des Täters? Bezeichnung der Willenserklärung? Unbedingte Erklärung?

    50. Strafantrag (Art. 30-33) Form des Strafantrages: Massgebend ist kantonales Prozessrecht I.d.R. ist der Strafantrag schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben Bei Formmangel: Ungültigkeit des Strafantrages

    51. Strafantrag (Art. 30-33) Adressat des Strafantrages: Massgebend ist kantonales Prozessrecht I.d.R. kann der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei Untersuchungsrichter-behörden eingereicht werden

    52. Strafantrag (Art. 30-33) Antragsfrist (Art. 31): Beginn der Frist: Die Strafantragsfrist beginnt am Tag, an welchem dem Antragsberechtigten "der Täter bekannt wird". ?Vorausgesetzt: Kenntnis von Tat und Täter

    53. Strafantrag (Art. 30-33) Antragsfrist (Art. 31): Kenntnis der Tat Beispiel: Im Zuge einer heftig geführten Streiterei über die Benutzung der gemeinschaftlichen Waschmaschine wird Rotzetter von seinem Nachbarn Stadelmann verbal und tätlich angegriffen.

    54. Strafantrag (Art. 30-33) Antragsfrist (Art. 31): Kenntnis der Tat Beispiel: Als Peyer aus den Ferien nach Hause zurückkehrt, muss er feststellen, dass Teile seines Gartenzaunes umgeknickt sind. Eine Nachbarin erzählt ihm, sie hätte letzte Nacht Lärm gehört, sei zum Fenster gegangen und habe gerade noch sehen können, wie Zahno davongefahren sei.

    55. Strafantrag (Art. 30-33) Antragsfrist (Art. 31): Kenntnis des Täters Beispiel: An seinem Arbeitsplatz findet Hayoz eines Morgens eine anonyme Nachricht mit wüsten Beschimpfungen. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der im Umlauf befindlichen Schlüssel steht aber fest, dass nur drei Personen die Tat begangen haben können.

    56. Strafantrag (Art. 30-33) Antragsfrist (Art. 31): Dauer der Frist: Drei Monate Berechnung der Frist: Nach dem Kalender, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitzuzählen ist

    57. Strafantrag (Art. 30-33) Antragsfrist (Art. 31): Wahrung der Frist: Mit Postaufgabe am letzten Tag der Frist (24.00 Uhr) Endet die Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten Feiertag: Verlängerung der Frist bis zum nächstfolgenden Werktag

    58. Strafantrag (Art. 30-33) Unteilbarkeit des Strafantrages (Art. 32): Beispiel: Zwei Jugendliche entwenden in einem Kiosk gemeinsam Waren im Gesamtwert von CHF 100. Dabei werden sie von einer Angestellten ertappt, die schreit um Hilfe, worauf sich die beiden davonmachen. Am nächsten Tag kommt einer der beiden Täter vorbei und bringt die gestohlene Ware zurück.

    59. Strafantrag (Art. 30-33) Unteilbarkeit des Strafantrages (Art. 32): Begriff der Beteiligten: Mittäter Anstifter Gehilfen

    60. Strafantrag (Art. 30-33) Unteilbarkeit des Strafantrages (Art. 32): Wirkung des Grundsatzes: Aufklärungspflicht der Behörden Keine Ausdehnung des Verfahrens von Amtes wegen

    61. Strafantrag (Art. 30-33) Prüfung des Strafantrages: Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist von den zuständigen Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen.

    62. Strafantrag (Art. 30-33) Wirkungen des gültigen Strafantrages: Prozessvoraussetzung erfüllt: Vorgehen wie bei einem Offizialdelikt

    63. Strafantrag (Art. 30-33) Fehlen eines gültigen Strafantrages: Prozessvoraussetzung nicht erfüllt: Einstellung des Verfahrens

    64. Strafantrag (Art. 30-33) Verzicht auf das Antragsrecht (Art. 30 Abs. 5): Durch den Berechtigten Willenserklärung, eine begangene Tat solle nicht verfolgt und bestraft werden Ausdrückliche Erklärung, aber auch durch konkludentes Verhalten Verzicht wirkt "endgültig"

    65. Strafantrag (Art. 30-33) Rückzug des Strafantrages (Art. 33 Abs. 1-3): Durch den Berechtigten Willenserklärung, eine Straftat solle – entgegen einem bereits eingereichten Strafantrag – nun doch nicht verfolgt verurteilt werden

    66. Strafantrag (Art. 30-33) Rückzug des Strafantrages (Art. 33 Abs. 1-3): Bis "das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist" Unteilbarkeit Einstellung des Strafverfahrens Keine Erneuerung des Strafantrages

    67. Strafantrag (Art. 30-33) Einspruch (Art. 33 Abs. 4): Um sich von einem Verdacht "reinzuwaschen" In der Praxis kaum anzutreffen

    68. Relative Offizialdelikte und Verfahrenseinstellung (Art. 55a)

    69. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Delikte, bei denen die Strafverfolgung grundsätzlich einen Strafantrag voraussetzt, bei besonderen Täter-Opfer-Beziehungen aber von Amtes wegen zu erfolgen hat

    70. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Kriminologisches: Gewalt an Frauen 20.7 % der Frauen wird im Verlaufe ihres Lebens durch den Partner physische und / oder sexuelle Gewalt zugefügt (Gillioz/De Puy/Ducret, Violence, 69 f.). 29.9 % der befragten Frauen waren Opfer von Gewalt oder Drohungen durch frühere Partner (Gloor/Meier, Gewalt, 26). Kosten von rund 400 Mio CHF jährlich

    71. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Kriminologisches: Gewalt an Männern 5 % der befragten Männer gaben an, durch einen Akt häuslicher Gewalt bereits einmal eine Verletzung erlitten zu 10 % wurden von einer Partnerin bereits einmal geohrfeigt (Jungnitz et. al., Gewalt, 10 f.).

    72. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Rechtspolitische Grundidee Offizialisierung von Gewalt im sozialen Nahraum Stattdessen: Möglichkeit der Verfahrenseinstellung Dadurch: Verringerung des Drucks auf das Opfer

    73. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Art. 55a: Sachlicher Anwendungsbereich einfache Körperverletzungen (Art. 123) wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126) Drohungen (Art. 180) Nötigungen (Art. 181) ?Abschliessende Aufzählung

    74. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Art. 55a: Persönlicher Anwendungsbereich Straftat zwischen Ehegatten Straftat zwischen eingetragenen Partnern Straftat zwischen hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern ?Jeweils während der Beziehung oder innert eines Jahres seit der Trennung

    75. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Art. 55a: Provisorische Einstellung Voraussetzung: Ersuchen oder Zustimmung des Opfers bzw. des gesetzlichen Vertreters

    76. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Art. 55a: Provisorische Einstellung Das Verfahren "kann" eingestellt werden Zwingende Einstellung oder Ermessen der Behörden? Mögliche Kriterien

    77. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Art. 55a: Provisorische Einstellung Wirkung: Blosse Suspendierung

    78. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Art. 55a: Wiederaufnahme Nach erfolgtem Widerruf: Wiederaufnahme des Verfahrens Kein Ermessensspielraum der Behörde

    79. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Art. 55a: Definitive Einstellung Bleibt ein Widerruf aus: Definitive Verfahrenseinstellung Grundsätzlich kein Ermessensspielraum der Behörde

    80. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Rechtspolitische Beurteilung: Zahlreiche Verfahrenseinstellungen Weiterhin bestehender Druck auf das Opfer Unter Umständen widersinnige Strafverfolgung Allenfalls schädliche Nebeneffekte

    81. Sonderfall: Relative Offizialdelikte Weitere Schutzbehelfe Persönlichkeitsschutz gemäss ZGB Kantonale Polizei- und Gewaltschutzgesetze

    82. Ermächtigungsdelikte

    83. Ermächtigungsdelikte Begriff: Delikte, deren Verfolgung die besondere Erlaubnis (die "Ermächtigung") einer politischen Behörde voraussetzt Rechtsnatur: Ermächtigung als Prozessvoraussetzung Zweck: Schutz von Behördenmitgliedern und Beamten vor mutwilligen Strafanzeigen (und damit Schutz staatlicher Institutionen)

    84. Ermächtigungsdelikte Beispiele: Art. 302 StGB Art. 14 Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32): Die Strafverfolgung von durch die Bundes-versammlung gewählten Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

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