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Strafrecht III

Missbrauch und Treubruch. Der

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Presentation Transcript


    1. Strafrecht III Prof. Dr. C. Prittwitz SoSe 2010 8.Juni 2010

    2. Missbrauch und Treubruch Der „Untreue“-TB enthält zwei Tatbestände, die separat zu prüfen sind: Missbrauchs-TB (§ 266 Abs.1 1. Alt.) Missbrauch einer konkret eingeräumten Befugnis = spezieller (und zuerst zu prüfender) TB Treubruch-TB (§ 266 Abs. 1 2. Alt.) Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen = allgemeiner TB (nur subsidiär zu prüfen, wenn § 266 I 1. Alt. nicht vorliegt)

    3. Beispiele für Missbrauch und Treubruch: Der Untreue Prokurist Sachverhalt 1: Prokurist P nimmt für die X-Firma ein Darlehen auf, wodurch X geschädigt wird Lösung: Prokura – Befugnis rechtlich zu verfügen Darlehensaufnahme: Rechtsgeschäft Sachverhalt 2: Prokurist P nimmt aus der Kasse Geld und aus dem Lager Ware für sich. Lösung: P hat zwar (unverändert) Befugnis, missbraucht sie hier aber nicht, sondern, schädigt Firma faktisch

    4. Missbrauchstatbestand Charakterisierung: Täter des Missbrauchs-TB missbraucht die ihm eingeräumte rechtliche Befugnis (also nicht nur die tatsächliche Möglichkeit), über fremdes Vermögen zu verfügen (oder den anderen zu verpflichten) d.h. ein nach außen wirksames Rechtsgeschäft überschreitet das, was ihm im Innenverhältnis untersagt ist

    5. Typische Konstellationen Vermögenssorgerecht der Eltern ggü Kind Vertretungsbefugnis Vormundes Betreuer Testamentsvollstrecker Insolvenzverwalter Richter oder Rechtspfleger in Nachlasssachen Bevollmächtigung gem. §§ 164 ff. BGB, 54 HGB Prokura, § 54 HGB

    6. Beispiele: § 1626 Abs. 1: Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). § 2205 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

    7. Beispiele - Fortsetzung (3) Bevollmächtigung nach § 164 I Satz 1 BGB Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. (4) Prokura § 49 I HGB Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Und: § 50 I HGB: Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

    8. Vermögensbetreuungspflicht beim Missbrauchstatbestand? Ob auch beim Missbrauchs-TB das Bestehen (und Verstoßen gegen eine) Vermögensbetreuungspflicht Voraussetzung der TB-Verwirklichung ist, ist umstritten. Dieser Punkt kann durchaus klausurrelevant sein, d.h. Gegenstand eines zu entscheidenden Meinungsstreites Zur Erinnerung: Meinungsstreits … sind stets zu erwähnen, wenn es um umstrittene (oder unterschiedlich zu beantwortende) Rechtsfrage geht, … … aber nur dann zu entscheiden, wenn sie entscheidungsrelevant sind, d.h., wenn die unterschiedlichen Ansichten auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen

    9. Vermögensbetreuungspflicht beim Missbrauchstatbestand? Bedeutung in Praxis und Examen: Es gibt Fälle, in denen eineBefugnis i.S. des § 266 I 1. Alt. eingeräumt ist, aber eine Vermögensbetreuungspflicht nicht besteht: Beispiel: Kreditkarte (jetzt aber: § 266b) Beispiel: Sicherungsübereignung (bei Hillenkamp BT 34. Problem

    10. Beispiel Sicherungsübereignung Sachverhalt OLG Köln NJW 1988, 3219): T kauft Auto, Finanzierung über Darlehen bei O-Bank, Wagen wird sicherungsübereignet. Im Vertrag steht: „Jede Beschädigung ist der Bank zu melden. Abtretbare Ansprüche werden abgetreten. T darf und muss alle Ansprüche für die O-Bank geltend machen.“ T erleidet fremdverschuldeten Unfall, macht Schaden bei Versicherung des Unfallgegners geltend, erhält von ihr 15.000 € und verbraucht das Geld für sich. Strafbarkeit des T wegen Untreue?

    11. Lösung Vorfrage: An welches Verhalten wird angeknüpft? (1) Geltendmachen und Einziehen der Schadensersatzansprüche oder (2) Verwendung des Geldes?) Lösung Wenn an (1) – kommt Missbrauch in Betracht. Frage: Setzt der Missbrauchstatbestand eine – hier nicht bestehende – Vermögensbetreuungspflicht voraus? Wer das verneint, kommt zum Ergebnis, § 266 (+), wer es bejaht, § 266 (-), also entscheidungsrelevant Wenn an (2) – kommt nur Treubruch in Frage, dort VB-Pflicht immer notwendig, hier nicht vorhanden, also § 266 I 2. Alt. (-)

    12. Streitentscheid - Argumente pro VB-Pflicht auch bei § 266 I 1. Alt. Wortlaut Missbrauch = spezieller Treubruch, also bedarf auch der Missbrauchstatbestand einer (verletzten) VB-Pflicht ? Restriktion (auch) hier nötig contra VB-Pflicht auch bei § 266 I 1. Alt. Wortlaut (!!) Funktion der VB-Pflicht bei Treubruch (Restriktion) bei Missbrauch nicht erforderlich systematisch-historisch: § 266b (ohne VB-Pflicht) Strafbarkeitslücken

    13. Sonderproblem: Risikogeschäfte z.B. Kreditvergabe, Spekulationsgeschäfte was ist, wenn es schief geht? § 266 I 1 ??? kein § 266, wenn (wirksames) Einverständnis vorliegt und wenn Chancen und Risiken sorgsam abgewogen werden

    14. Sonderproblem Spenden vgl. BGHSt 47, 187 ff. (197) (SSV Reutlingen) und BGHSt 50, 331 ff. (Mannesmann-Verfahren) BGHSt 47, 187 ff. Bei Spenden u.ä. genügt für die Pflichtwidrigkeit i.S. des § 266 nicht jede, sondern nur eine gravierende, gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung. BGHSt 50, 331 ff: Relativiert das: nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung ist automatisch eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S. des § 266

    15. Untreue – klausurmäßig bearbeitet Sternberg-Lieben, JA 1997, 124 ff. Seier, JuS 2002, 237 ff. Hölck/Hohn, JuS 2005, 245 ff. Basak, Jura 2007, 553 ff. Beulke, Klausurenkurs II, Fall 6

    16. Untreue - aktuell In Tages- und Wochenzeitungen z.B. Hank, Banker an die Laternen! FAZ v. 28.11.2009 Zahlreiche Beiträge in aktuellen Festschriften und Fachzeitschriften z.B. Kempf, Bestechende Untreue?, in: Hamm-FS, 2008, 255 ff. z.B. Rönnau, Untreue als Wirtschaftsdelikt, ZStW (119) 2007, 887 ff.

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