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Lerngruppe Strafrecht. Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV Jus. Fall 3. Prüfung A : § 88 (1) FL KV A handelt obj. Sorgfaltswidrig
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Lerngruppe Strafrecht Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV Jus
Fall 3 • Prüfung A: § 88 (1) FL KV • A handelt obj. Sorgfaltswidrig • Es fährt mit normaler Abbiegegeschwindigkeit, obwohl seine Sicht stark eingeschränkt war. Weiters ist auch der Vertrauensgrundsatz beachtlich, da alte Damen davon ausgenommen sind • Entweder Verstoß gegen Rechtsnorm (StVO) oder Zuwiderhandeln gegen den Maßmenschen • Der Erfolg der leichten KV tritt ein • Die obj. Zurechnung (Kausalität, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung) ist problemlos.
Fall 3 • Es liegen keine Rechtsfertigungsgründe vor • Die Schuld kann problemlos bejaht werden • EBENE 4 des Prüfungsschemas: • ABER: • Strafaufhebungsrund des § 88 (2) Z 3 • Die KV der Gertrude dauert nicht länger als 3 Tage
Fall 3 • Prüfung B: §§ 15, 127 Versuchter Diebstahl • B hat Vorsatz auf die Wegnahme von „recht viel Bargeld“ von G • Seine Versuchshandlung ist eine unmittelbare Ausführungshandlung • Tauglichkeit des Objekts: • In der Tasche befindet sich kein Geld • OBJ. EX ANTE: absolut untauglich = Straflos • Eindruckstheorie: relativ untauglich = Strafbar • RW und Schuld sind zu bejahen • Prüfung B: § 135 Dauernde Sachentziehung • Geldtasche
Fall 3 • Prüfung B: § 241e Wegnahme unbarer Zahlungsmittel • A erfüllt den obj. TB des § 241e, da er ein unbares Zahlungsmittel (iSd. § 74) der G wegnimmt • Auf subj. TB Ebene erhofft sich B zwar Bargeld, doch muss Eventualvorsatz auf eine Bankomatkarte angenommen werden (üblicher Inhalt einer Geldtasche) • RW und Schuld sind zu bejahen
Fall 3 • Prüfung B: § 127 Diebstahl • B hebt mit der Bankomatkarte von G 50.000 € ab. • Fraglich ist, ob dies als Diebstahl zu subsumieren ist. • Eine Meinung nimmt dies an und bejaht die Erfüllung des obj. TB des § 127 • Auf Subj. TB Ebene hat B sowohl Tatbild- als auch Bereicherungsvorsatz • RW und Schuld sind zu bejahen • Qual. § 128 (1) Z 4 • Die Wertqualifikation von 3.000 € ist gegeben und B hat Vorsatz darauf
Fall 3 • Prüfung B: § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch • Die andere Meinung vertritt, dass das unbefugte Abheben von einem Geldaustomaten eher unter § 148a zu subsumieren ist. • Auf subj. TB Ebene hat B auch hier Tatbild- und Bereicherungsvorsatz • RW und Schuld sind zu bejahen • Qual. § 148a (2) F 2 • Der Wert übersteigt 3.000 €. B hat Vorsatz auf die Deliktsqualifikation
Fall 3 • Prüfung A: § 164 (2) Hehlerei • A nimmt die 2.000 € die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen (127 oder 148a) an sich bringt, bzw. annimmt. Er erfüllt den obj. TB des § 164 (2) • Auf subj. TB Ebene hat A Vorsatz auf alle Elemente des obj. TB • RW und Schuld sind zu bejahen • Prüfung § 165 (2) Geldwäsche • Der Diebstahl ist mit bis zu 3 Jahren zu bestrafen (§ 128 (1) Z 4), also nach § 17 kein Verbrechen
Fall 3 • Prüfung B: §§ 15, 127 (alt. 148a) Versuchter Diebstahl • A hat Tatbild- und Bereicherungsvorsatz auf § 127 (alt. 148a). • Seine Versuchshandlung ist eine unmittelbare Ausführungshandlung • Durch das Einziehen gilt der Versuch nach beiden Theorien als fehlgeschlagen • RW und Schuld sind zu bejahen • Qual: § 128 (1) Z 4 • Der Wert übersteigt 3.000 € und B hat Vorsatz auf die Deliktsqualifikation
Fall 3 • Prüfung C: § 83 (1), 84 (1) Schw. KV • C erfüllt den obj. TB des § 83 (1), da er sich auf B wirft. • Der Erfolg der schweren KV tritt in Folge der Schweren Gehirnerschütterung ein • Die Zurechnung ist problemlos • Auf subj. TB Ebene hat C Verletzungsvorsatz • Auf RW Ebene kann § 3 Nothilfe vorliegen, doch scheitert dies, da kein gegenwertiger Angriff mehr vorliegt • In Frage kommt eine Rechtfertigung nach § 80 (2) StPO, doch muss hier an der Angemessenheit der RF-Handlung gezweifelt werden • Die Schuld ist zu bejahen
Fall 3 • Prüfung C: § 99 Freiheitsentziehung • C erfüllt den obj. TB des § 99, da er den B 5 Minuten am Boden festhält • Auf subj. TB Ebene hat B Vorsatz auf alle Elemente des obj. TB • Auf RW Ebene kann § 80 (2) vorliegen. • Die RF-Situation liegt vor • Die RF-Handlung ist angemessen • Auch hat C Kenntnis davon