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Schuldrecht Allgemeiner Teil Wintersemester 2011/12. Prof. Dr. Klaus Tonner. Übersicht. Funktion des Schuldrechts 3 § 241 – Leistungspflicht 8 § 241 a – Unbestellte Lieferungen 10 § 242 – Treu und Glauben 11 § 243 – Gattungsschuld/Stückschuld 14
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Schuldrecht Allgemeiner TeilWintersemester 2011/12 Prof. Dr. Klaus Tonner
Übersicht • Funktion des Schuldrechts 3 • § 241 – Leistungspflicht 8 • § 241 a – Unbestellte Lieferungen 10 • § 242 – Treu und Glauben 11 • § 243 – Gattungsschuld/Stückschuld 14 • §§ 269, 271 – Leistungsort und –zeit 17 • §§ 305-310 – AGB-Recht 22 • § 311 – Vorvertragliche Pflichten 29 • § 313 – Störung der Geschäftsgrundlage 31 • §§ 275 - Leistungsstörungsrecht 33
Funktion des Schuldrechts AT • 1. Buch: Allgemeiner Teil • 2. Buch: Schuldrecht • - Allgemeiner Teil, §§ 241 ff. • - Besonderer Teil, §§ 433 ff. • -- Vertragliche Schuldverhältnisse, §§ 433 ff. • -- Gesetzliche Schuldverhältnisse, §§ 677-687, 812 ff. • 3. Buch: Sachenrecht • usw.
Funktion des Schuldrechts AT • Der AT des Schuldrecht enthält die „vor die Klammer gezogenen“ Regelungen für vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse • Das Schuldverhältnis (Obligation) bedeutet eine rechtliche Beziehung zwischen zwei (natürlichen oder juristischen) Personen; es entfaltet keine Wirkung für Dritte → relative Wirkung • zu trennen von der dinglichen Wirkung, z.B. Übereignung (§ 929), die im Sachenrecht geregelt ist.
Funktion des Schuldrechts AT • „Es schlingt die Obligation • Ein Band nur um die Person. • Die Sache selbst bleibt frei davon.“ • Bsp: A kauft am Kiosk des B eine Morgenzeitung: Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) verpflichtet nur zu Übereignung der Zeitung und des Geldbetrages (Verpflichtungsgeschäft). Die Übereignung (§ 929) ist ein davon getrenntes Rechtsgeschäft (Erfüllungsgeschäft).
Funktion des Schuldrecht AT • Entstehung des Schuldverhältnisses • - durch Rechtsgeschäft • -- durch Vertrag • --- gegenseitiger Vertrag (z.B. Kaufvertrag, § 433) • --- unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag (z.B. Auftrag, § 662) • --- einseitig verpflichtender Vertrag (z.B. Schenkung, § 518) • -- einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Auslobung, § 657)
Funktion des Schuldrechts AT • Entstehung des Schuldverhältnisses • - kraft Gesetzes • -- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677 ff.): Aufwendungen des Retters • -- Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.): Rückabwicklung des nichtigen, z.B. angefochtenen, Vertrags • -- Deliktsrecht (§§ 823 ff.): Schuldhafte Körper- oder Eigentumsverletzung, z.B. Verkehrsunfall • - kraft geschäftlichen Kontakts (§ 311 Abs. 2), z.B. Vertragsanbahnung (Bananenschale)
§ 241 • Pflichten des Schuldners und Forderungen des Gläubigers stehen sich gegenüber • Einteilung der Pflichten • - Primärpflichten • -- Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1) • -- Hauptleistungspflichten (z.B. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2) • -- Nebenleistungspflichten (z.B. Auskunftserteilung) • -- Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2) • - Sekundärpflichten (z.B. vertraglicher Schadensersatz, § 280 Abs. 1)
§ 241 • Die Forderung bezeichnet den Anspruch des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. • Jede Falllösung ist mit einer Anspruchsgrundlage zu beginnen. • z.B.: A meint, einen Kaufpreiszahlungsanspruch gegen B zu haben. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 433 Abs. 2.
§ 241 a • Unbestellte Lieferung • - bereits nach den normalen Vertragsschlussregeln kommt bei einer unbestellten Lieferung kein Vertrag zustande • - § 241a Abs. 1 stellt klar, dass im Schweigen keine Annahmeerklärung zu sehen ist • - Darüber hinaus bestehen keine gesetzlichen Ansprüche, inbes. kein Eigentümer-Herausgabeanspruch nach § 985 • - die Vorschrift gilt nur zwischen Unternehmern (§ 14) und Verbrauchern (§ 13) (b2c) • - die Vorschrift ist eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie der EU
§ 242 • Die Generalklausel schlechthin • Allgemeines Gebot der Rücksichtnahme • Erlaubt der Rspr eine vorsichtige Begrenzung der Vertragsfreiheit und eine Weiterentwicklung des Bürgerlichen Rechts • aber: kein Einfallstor für Billigkeitsrspr. und Rechtsfortbildung • Gesetzliche Wertungen (Grundgesetz) und die Verkehrssitte sind zu berücksichtigen
§ 242 • Fallgruppen • - Bestimmung der Art und Weise der Leistung (keine Vertragserfüllung nachts um 2 Uhr) • - Pflichten im vertraglichen Schuldverhältnis: Obhuts-, Erhaltung-, Auskunfts-, Anzeigepflichten) • - ebenso im vor-und nachvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo für das vorvertragliche Schuldverhältnis, jetzt in § 311 Abs. 2 geregelt)
§ 242 • Fallgruppen (Forts.) • - Wegfall der Geschäftsgrundlage, jetzt in § 313 geregelt • - Unzulässige Rechtsausübung • -- Rechtsmissbrauch • -- Widersprüchliches Verhalten (venire contra factumpropium) • -- Verwirkung • -- arglistiges Verhalten (dolofacit, quipetit, quodstatimredditurusest
§ 243 • Gattungsschuld/Stückschuld • Bei der Gattungsschuld ist die Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen festgelegt, deren Bestimmung den Parteien obliegt: ein Schrank • Beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld): Händler will nur aus seinem Warenlager liefern • Geschuldet ist eine Sache mittlerer Art und Güte • Schuldner haftet, solange es die Gattung noch gibt • Stückschuld: geschuldete Sache ist nach individuellen Merkmalen bestimmt (Speziesschuld): dieses gebrauchte Auto
§ 243 • Konkretisierung • Jede Gattungsschuld muss irgendwann zur Stückschuld werden: • - bei der Holschuld durch Aussonderung • - bei der Schickschuld durch Absendung • - bei der Bringschuld durch Übergabe am Wohnsitz des Gläubigers • Folge: Schuldner haftet nur noch für das ausgesonderte Stück
§§ 262-265 • Wahlschuld • - Gläubiger hat die Wahl zwischen zwei Leistungen (dieses oder jenes Auto) • - Zur Ausübung des Wahlrechts vgl. § 262 • Ersetzungsbefugnis • - kann vertraglich geregelt werden • - Ersetzungsbefugnis des Gläubigers oder des Schuldners
§ 269 • Leistungsort • Schuldner muss am richtigen Ort leisten → Leistungsort (ungenau auch Erfüllungsort genannt). Zu unterscheiden sind der Ort der Leistungshandlung, an dem der Schuldner die letzte für seine Leistung erforderliche Handlung vornimmt, und der Erfolgsort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Kann, aber muss nicht zusammenfallen:
§ 269 • Leistungsort (Forts.) • Gesetzlicher Regelfall ist die Holschuld → Leistungs-und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners • Je nach Parteivereinbarung aber auch Bringschuld (Leistungs- und Erfüllungsort am Wohnsitz des Gläubigers) oder Schickschuld (Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers) • Wichtig wegen der Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld (§ 243) → geht die Sache „während der Reise“ unter, muss der Schuldner bei Gattungsschuld nur dann noch einmal leisten, wenn Bringschuld vereinbart wurde. • Geldschulden sind iZw Schickschulden (§ 270 Abs. 1), die jedoch auf Gefahr des Schuldners „reisen“
§ 271 • Leistungszeit • Gem § 271 darf der Schuldner sofort leisten und der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, sofern nicht Fälligkeit vereinbart • IZw ist die Leistung auch vor Fälligkeit erfüllbar. Ausnahme: Die Fälligkeit ist auch im Interesse des Gläubigers geregelt, zB bei einem verzinslichen Darlehen.
§§ 305-310 • Entwicklung des AGB-Rechts • - Reichsgericht: Missbrauchsrechtsprechung, gestützt auf § 138, vor allem bei Haftungsfreizeichnungen • - Bundesgerichtshof: auf § 242 gestützte weitgehende Inhaltskontrolle • - AGB-Gesetz von 1976 mit materiell-rechtlichem (Generalklausel und graue und schwarze Liste)und verfahrensrechtlichen Teil (Verbandsklagebefugnis)
§§ 305-310 • Entwicklung des AGB-Rechts (Forts.) • - Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG): europäisiert die AGB-Kontrolle • - Schuldrechtsreform von 2001:der materiell-rechtliche teil des AGB-G wird ins BGB integriert, der verfahrensrechtliche Teil zum Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
§§ 305-310 • Prüfschema bei der AGB-Kontrolle • - Anwendbarkeit, § 310: Einbeziehungsvoraussetzung und graue und schwarze Liste nur bei b2c-Verträgen, die übrigen Vorschriften auch bei b2b-Verträgen • - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1) „Vielzahl“ nur bei b2b-Verträgen, bei b2c reicht einmalige Verwendung (§ 310 Abs. 3) • - Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2) nur bei b2c! • - überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1) • - schwarze Liste (§ 309, nur b2c) • - graue Liste (§ 308, nur b2c) • - Generalklausel (§ 307)
§§ 305-310 • keine Anwendung auf • - Versorgungsverträge, § 310 Abs. 2 • - im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht, § 310 Abs. 4 • - modifiziert Anwendung im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 • Definition der AGB, § 305 Abs. 1: • - Vorformuliert, Vielzahl (bei b2c Verträgen reicht einmalige Verwendung), Stellen
§§ 305-310 • Einbeziehung in den Vertrag • - bei b2c: § 305 Abs. 2 • -- Hinweis, • -- Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kenntnisnahme (kein Problem bei Internet-Vertragsschluss, aber bei telefonischem Vertragsschluss) • -- Einverständnis
§§ 305-310 • Einbeziehung in den Vertrag (Forts.) • - bei b2b: §§ 145 ff. Problem bei sich widersprechenden AGB: • Würde bei schematischer Anwendung dazu führen, dass die AGB desjenigen, der zuletzt seine AGB einführt, Vertragsbestandteil würden („last shot“) • Nach h.M. Dissens. Lücke wird durch Auslegung oder dispositives Recht gefüllt, § 306
§§ 305-310 • Vorrang der Individualabrede, § 305 b • Überraschende Klauseln, § 305 c Abs.1 • Contra-proferentem-Regel, § 305 c Abs. 2 • Vertrag bleibt bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit im Übrigen wirksam, § 306 • Inhaltskontrolle, §§ 307-309 • - es ist mit der „schwarzen“ (§ 309) und der „grauen“ (§ 308) Liste zu beginnen, die aber nur bei b2c-Verträgen anwendbar ist.
§§ 305-310 • Inhaltskontrolle, § 307 • Auch hier ist die Prüfungsreihenfolge „von hinten nach vorn“: • - Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, § 307 Abs. 2 Nr. 1 • - Abweichung von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, § 307 Abs. 2 Nr. 2 • - Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 • - Verstoß gegen Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 Satz 1
§§ 305-310 • Inhaltskontrolle, § 307 (Forts.) • Das Äquivalenzverhältnis des Vertrags (Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung) wird nicht überprüft → § 307 Abs. 3 • Die Rspr. wendet die wesentlichen Grundgedanken der §§ 308, 309 über die Generalklausel auch bei b2b-Verträgen an. Damit wird ein weitgehender Gleichlauf von b2c und b2b erreicht. Anders der Ansatz im Unionsrecht
§ 311 • § 311 kodifiziert die von der Rspr entwickelte c.i.c. Die c.i.c. wurde nötig wegen der unzureichenden deliktischen Haftung des BGB (Beispiel: Linoleumrollen-Fall des RG) • AGL für einen Schadensersatzanspruch: §§ 280 Abs. 1 , 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 • Fallgruppen: • - Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1) • - Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2) • - ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3)
§ 311 • Bei § 311 Abs. 2 Nr. 1 wird vornehmlich das Vermögen geschützt (Bsp: Verletzung von Beratungspflichten). Der Schaden kann im Nichtzustandekommen eines günstigen Vertrags bestehen, aber nur ausnahmsweise S.E.A. wg. Abbruch der Vertragsverhandlungen. • Wichtiger: S.E.A. wg. eines ungünstigen Vertrags, z.B. bei einer Finanzanlage. Aber Vorrang der kaufrechtlichen Gewährleistung
§ 313 • Störung der Geschäftsgrundlage • Voraussetzungen: • (1) - Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1) • -- nachträgliche Änderung vertragswesentlicher Umstände • -- Umstände nicht Vertragsinhalt • oder • - Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2). Vertragswesentliche Vorstellungen unzutreffend
§ 313 • Störung der Geschäftsgrundlage (Forts.) • (2) Kein Vertragsschluss, wenn Änderung vorausgesehen wäre bzw. bei Kenntnis der unzutreffenden Vorstellung • (3) Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag • Rechtsfolgen • - vorrangig: Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1) • - subsidiär: Rücktritt oder Kündigung (§ 313 Abs. 3)
Leistungsstörungsrecht • Überblick • - Nichtleistung • - Verzögerung • - Schlechtleistung • - Verletzung von Schutzpflichten • Zentraler Begriff ist die Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1. Daran knüpfen Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte an. Die Leistungspflicht bleibt außer bei der Unmöglichkeit unberührt.
Leistungsstörungsrecht • Unmöglichkeit, § 275 • - echte Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 • -- physische Unmöglichkeit • -- Zweckerreichung und Zweckfortfall • -- Zweckstörung → keine Unmöglichkeit • -- rechtliche Unmöglichkeit • -- gilt grds. Auch bei Gattungsschulden, aber nicht bei Geldschulden („Geld hat man zu haben“)
Leistungsstörungsrecht • Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) • - echte Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 (Forts.) • -- objektive und subjektive Unmöglichkeit • -- anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit • -- vollständige und teilweise Unmöglichkeit • -- vorübergehende Unmöglichkeit • -- Irrelevanz des Vertretenmüssens
Leistungsstörungsrecht • Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) • - praktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 • -- Einrede • -- grobes Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers • -- größere Leistungsanstrengungen des Schuldners bei Vertretenmüssen • - Zurückhaltung bei Gattungsschulden → Beschaffungsrisiko des Schuldners
Leistungsstörungsrecht • Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) • - persönliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 3 • -- persönliche Leistungspflicht • -- Interessenabwägung • -- Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen
Leistungsstörungsrecht • Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) • - Rechtsfolgen, § 275 Abs. 4 • -- Wegfall der Primärleistungspflicht • -- statt dessen Schadensersatzansprüche (Voraussetzung Verschulden): • (1) bei nachträglicher Unmöglichkeit § 283 • (2) bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311 a • und bei Verträgen auch ohne Verschulden Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326
Leistungsstörungsrecht • Pflichtverletzung, § 280 • - Begriff: objektiv jedes nicht dem Pflichtenkreis entsprechende Verhalten des Schuldners. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind: • - Verzögerung der Leistung trotz • -- Wirksamkeit (keine Unmöglichkeit gem. § 275) • -- Fälligkeit (§ 271, iZw sofort) • -- Einredefreiheit (kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 und keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320)
Leistungsstörungsrecht • Pflichtverletzung, § 280 (Forts.) • - Schlechtleistung, insb. Mangel nach Kauf- oder Werkvertragsrecht. Der Schuldner hat zunächst nur einen Nacherfüllungsanspruch, und erst wenn dieser scheitert, die weiteren in § 437 aufgezählten Ansprüche • - Schutzpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2) • - Unmöglichkeit (str., ob dies begrifflich eine Pflichtverletzung ist)
Leistungsstörungsrecht • Vertretenmüssen (Verschulden) • Vertretenmüssen ist Voraussetzung für Schadensersatzansprüche; geregelt in § 276: • - Vorsatz: Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes; doluseventualis reicht, Absicht nicht erforderlich • - Fahrlässigkeit: der haftungsbegründende Tatbestand muss erkennbar und vermeidbar gewesen sein. Es gilt ein objektivierter Maßstab, d.h. nicht an den Fähigkeiten des konkreten Schuldners orientiert
Leistungsstörungsrecht • Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabes • - vertraglich möglich, in AGB jedoch nur in den Grenzen des § 309 Nr. 7 • - bei unentgeltlichen Geschäften (Schenkung, Leihe) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, zwischen Gesellschaftern und Ehegatten nur eigenübliche Sorgfalt (diligentiaquam in suis) • - Haftungsmilderung über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Arbeitsrecht
Leistungsstörungsrecht • GrobeFahrlässigkeit: Außerachtlassen dessen, was im gegebene Fall jedem hätte einleuchten müssen. • Haftung ohne Verschulden. Grds. vertraglich möglich, jedoch nicht in AGB zu Lasten der anderen Vertragspartei • - Übernahme einer Garantie (Klebstoff-Fall) • - Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wie weit das Beschaffungsrisiko reicht (Sportwagen-Fall)
Leistungsstörungsrecht • Erfüllungsgehilfen, § 278 • - Die Pflichtverletzung und das Verschulden des Erfüllungsgehilfen werden dem Schuldner zugerechnet • - Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung der Pflichten des Schuldners tätig wird. Das kann auch ein selbständiger Unternehmer sein. • - Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis. Der Erfüllungsgehilfe muss in Erfüllung der Verbindlichkeit gehandelt haben, nicht nur bei deren Gelegenheit (Diebstahl beim Kunden)
Leistungsstörungsrecht • Der Schuldner haftet gem. § 278 auch für seine gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen haften für ihre Organe gem. § 31. • Im Deliktsrecht gibt es keine Haftung für fremdes Verschulden. Der Geschäftsherr haftet vielmehr für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen (§ 831). Verrichtungsgehilfen müssen weisungsabhängig sein.
Leistungsstörungsrecht • § 280 ist der einheitliche Haftungstatbestand, an den auch die anderen Schadensersatzansprüche anknüpfen • Voraussetzungen • - Schuldverhältnis, z.B. Vertrag • - Pflichtverletzung • - Vertretenmüssen. Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1 S. 2, d.h. Schuldner muss beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat • - Schaden
Leistungsstörungsrecht • Schadensersatz • ↙ ↘ • neben der Leistungstatt der Leistung • - einfacher SE., § 280 §§ 280, 281 • - Verzögerungsschaden, • §§ 280, 286