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Vom Nutzen der Hochschulräte in Niedersachsen

Vom Nutzen der Hochschulräte in Niedersachsen . Präsentation zum Kolloquium „Alle Macht den Hochschulräten…? des Arbeitskreises Fortbildung der Universitätskanzler in Deutschland in Berlin am 21. Februar 2008

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Vom Nutzen der Hochschulräte in Niedersachsen

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Presentation Transcript


  1. Vom Nutzen der Hochschulräte in Niedersachsen Präsentation zum Kolloquium „Alle Macht den Hochschulräten…? des Arbeitskreises Fortbildung der Universitätskanzler in Deutschland in Berlin am 21. Februar 2008 Dr. Josef LangeStaatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur

  2. Entwicklungstendenzen der Hochschulpolitik • Wettbewerb um Reputation, rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen und Ressourcen (Köpfe: Wissenschaftler, Nachwuchs, Studierende; Mittel: Drittmittel für Forschung und Lehre, Grundausstattung) • Geschwindigkeit des Wandels: Überforderung der gesetzlichen und administrativen Regelungsmechanismen (Rechtlicher Rahmen, Finanzierung, Qualitätssicherung) • Rückzug des Staates bringt mit sich und erfordert mehr Autonomie, Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht für die Hochschulen und deren tatsächliche Wahrnehmung © J. Lange, MWK Niedersachsen

  3. Ziele der Nds. Hochschulpolitik (1) • Qualitätssicherung und -verbesserung • Leistungssteigerung • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen • in einem institutionell individualisierten Hochschulsystem („institutioneller Egoismus“, • in einem Land, das von Größe, Leistungsfähigkeit und Finanzkraft nicht in der Lage ist, alle wissenschaftlichen Disziplinen auf international führendem Niveau anbieten und finanzieren zu können, • wo die Hochschulen durch institutionelle und systemische Binnnendifferenzierung – Prioritäten / Posterioritäten – intern und untereinander Schwerpunkte bilden müssen © J. Lange, MWK Niedersachsen

  4. Ziele der Nds. Hochschulpolitik (2) Dazu haben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung – d. h. in staatlicher Trägerschaft wie in Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung – in einem staatlich gegründeten, organisierten und finanzierten Hochschulsystem • Verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen • Klare Verantwortlichkeiten • Verlässliche Finanzierung über Zukunftsvertrag und Zielvereinbarungen • Studienbeiträge, die Hochschulen ohne Beeinträchtigung der staatlichen Finanzierung zur Verbesserung der Lehre verbleiben erhalten. © J. Lange, MWK Niedersachsen

  5. Zukunftsvertrag (Oktober 2005) • Finanzielle Planungssicherheit für die Hochschulen auf Basis 2006 bis 2010: „werden wir über das Jahr 2010 hinaus verlängern“ (Koalitionsvereinbarung) • Sozialverträgliche Studienbeiträge mit 500 Euro pro Semester für grundständige und konsekutive Studiengänge (nicht Promotionsstudiengänge) • Sicherung der landesseitigen Gegenfinanzierung von Projekten im Rahmen der Exzellenzinitiative • Einführung der formelgebundenen Mittelzuweisung im Einvernehmen mit den Hochschulen (ab 2008 10 Prozent der laufenden Mittel, getrennt nach U, FH, Humanmedizin) • Verpflichtung der Hochschulen zu Innovations- und Berufungspools aus ihren Globalhaushalten • Zukunftsvertrag und etwaige Änderungen mit Zustimmung des Landtags © J. Lange, MWK Niedersachsen

  6. Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3 - 5 NHG) • Zielvereinbarung auf mehrere Jahre mit Grundzügen der Entwicklungs- und Leistungsziele unter Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans – vgl. aber Zukunftsvertrag • Zahl der Studienplätze; Einrichtung, wesentliche Veränderung, Schließung von Studiengängen • Qualitätssicherung einschl. Evaluation • Schwerpunkt- u. Profilbildung, Internationalisierung • Erhebung von Gebühren und Entgelten • Höhe der lfd. Zuführungen des Landes • Berichtspflicht • Möglichkeit der Zielvorgabe nach Anhörung der Hoch-schule zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staat-licher Verantwortung (auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG) © J. Lange, MWK Niedersachsen

  7. Stiftungshochschulen in NI • NHG – in Kraft getreten zum 1.10.2002 - eröffnet Stiftungsoption auf Grund von Senatsbeschluss mit zwei Drittel Mehrheit • 5 Stiftungshochschulen: U Göttingen, TiHo Hannover, U Hildesheim, U Lüneburg, FH Osnabrück – seit 1.1.2003 • Errichtung auf Grundlage NHG und „Gesetz betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen“ vom 11.12.2002 durch Verord-nungen vom 17.12.2002 © J. Lange, MWK Niedersachsen

  8. Organisation der Stiftungshochschulen Präsidium als Organ der Stiftung: • führt lfd. Geschäfte der Stiftung • bereitet Beschlüsse des Stiftungsrats vor • führt Beschlüsse aus • entscheidet über Abschluss von Zielvereinbarungen • unterrichtet Stiftungsrat in wichtigen Angelegenheiten Präsident: • vertritt Stiftung nach Außen • beruft Professoren auf Grund Präsidiumsbeschluss im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat • ernennt und entlässt beamtete Professoren © J. Lange, MWK Niedersachsen

  9. Stiftungsvermögen • Grundstockvermögen aus den der Stiftung übertragenen Grundstücken • Kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden bei entsprechender Zweckbindung der Mittel • Ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten und darf nicht belastet werden • Ausnahmen nach Genehmigung des Fachministeriums • Umschichtungen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder Steigerung der Stiftungsleistung dienlich © J. Lange, MWK Niedersachsen

  10. Stiftungsmittel • Jährliche Finanzhilfe • Erträge des Vermögens • Spenden und Zuwendungen Dritter • Mittel nach HBFG • Mittel aus Zentralen Förderprogrammen • Zuschüsse für bauliche Investitionen Bislang genutzte bewegliche Vermögensge-genstände im Eigentum des Landes und Körperschaftsvermögen gehen mit Überfüh-rung der Hochschule in Stiftung in deren Eigentum © J. Lange, MWK Niedersachsen

  11. Staatliche Hoch-schulen: Körperschaft öffentl. Rechts und staatliche Anstalt Landesbetrieb nach § 26 LHO Finanzierung über lfd. Zuführung Fachaufsicht MWK Stiftungshochschulen: Stiftung öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; Dienstherr Staatl. Angelegenheiten (§ 47 S. 2 NHG) als eigene Aufgaben Bauherreneigenschaft (inkl. Übernahme der Bauaufgaben des Staatl. Baumanagements) Hochschule als Körperschaft Finanzierung über Finanzhilfe Rechtsaufsicht MWK Hochschulen in staatlicher Verantwortung © J. Lange, MWK Niedersachsen

  12. Stiftungsrat / Hochschulrat (1) Stiftungs- Hochschulrat (mind. 3 Frauen): • 5 mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen, vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die im Einvernehmen mit dem Senat vom Minister bestellt u. aus wichtigem Grund entlassen werden können • 1 Mitglied der Hochschule durch Wahl des Senats, • 1 Vertreter des MWK • Wählt aus den 5 einvernehmlich Bestellten Vorsitz und stv. Vorsitz • Amtszeit HSR bis zu 5 Jahre nach Maßgabe der Grundordnung / StR 5 Jahre nach StiftungsVO © J. Lange, MWK Niedersachsen

  13. Stiftungsrat / Hochschulrat (2) • Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt. • Vorbereitung des Vorschlags durch Findungskommission aus je drei Hochschul-/Stiftungsrats- und Senatsmitgliedern sowie 1 Vertreter MWK • Vorsitz: stimmberechtigtes Mitglied Hochschul-/Stiftungsrat • Empfehlung der Findungskommission an Senat und Hochschul-/Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung • Entscheidung des Senats; Stellungnahme Hochschulrat • Ernennung durch MWK / Stiftungsrat • Bei Dissens in Stiftungshochschulen Einigungsversuch zwischen Senat und Stiftungsrat; Falls keine Einigung Entscheidung Stiftungsrat über das weitere Verfahren. © J. Lange, MWK Niedersachsen

  14. Stiftungsrat (1) Stiftungsrat • Dienstvorgesetzter des Präsidiums (PS) • Ernennung /Entlassung des PS • Veränderung/Belastung Grundstockvermögen, Kreditaufnahme • Zustimmung zu Wirtschaftsplan • Entgegennahme Rechenschaftsbericht des PS • Feststellung Jahresabschluss u. Entlastung des PS • Zustimmung: Gründung o. Beteiligung an Unternehmen • Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen der Hochschule (Beschluss des PS), sofern Berufungsrecht auf Hochschule übertragen ist – gilt für alle 5 Stiftungshochschulen © J. Lange, MWK Niedersachsen

  15. Stiftungsrat (2) Stiftungsrat • Rechtsaufsicht über Hochschule • Beschluss über Änderung der Stiftungssatzung u. anderer Satzungen sowie Genehmigung genehmigungsbedürftiger Ordnungen • Kann zu Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen • Kann Gleichstellungsbeauftragte und Personalvertretung beratend zu Sitzungen hinzuziehen Mitglieder des PS nehmen beratend an Sitzungen teil. © J. Lange, MWK Niedersachsen

  16. Aufgaben des Hochschulrats • Beratung von PS und Senat • Stellungnahme zu - Entwicklungs- u. Wirtschaftsplänen - Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen - Entwürfen von Zielvereinbarungen - Vorschlägen des Senats zur Ernennung von Mitgliedern des PS • Bestätigung von Vorschlag des Senats(3/4-Mehrheit des Senats) zur Entlassung von PS-Mitgliedern • Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen, sofern Berufungsrecht übertragen wurde. • Auskunftsrecht von Senat und PS zu allen die Hochschule betreffenden Fragen PS nimmt beratend teil, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat können beratend hinzugezogen werden. © J. Lange, MWK Niedersachsen

  17. Perspektiven der Hochschulen • Wettbewerb • Qualitätssicherung • Finanzierung • Transparenz • Legitimation • Rechenschaftslegung in einem staatlich gegründeten, staatlichen organisierten, staatlich finanzierten Hochschulsystem © J. Lange, MWK Niedersachsen

  18. Rolle des Hochschulrats • Gesetzliche Aufgaben der Beratung und Unterstützung • Verknüpfung Hochschule – Gesellschaft • Stärkung der Hochschule und ihrer Rolle in der Zivilgesellschaft • Unterstützung der Hochschule gegenüber Politik und Öffentlichkeit Erfordert • Identifikation mit der Hochschule • Kenntnis des Hochschul- und Wissenschaftssystems • Bereitschaft zum Engagement • Zeit und Verfügbarkeit auch außerhalb von Sitzungen • Unabhängigkeit gegenüber Gruppierungen in der Hochschule • Unterstützung der Zukunftsorientierung und strategischen Ausrichtung, nicht Eingreifen in Routine © J. Lange, MWK Niedersachsen

  19. Wirken des Hochschulrats • Nach Hochschulen unterschiedlich • Hängt entscheidend vom Zusammenwirken der Organe der Hochschule ab • Beratungs- und Kontrollfunktion gegenüber der Gesamtinstitution, Vermeidung von Partikularinteressen • Umfassende, aber strukturierte, kondensierte und regelmäßige Information durch Hochschulleitung • Kommunikation mit der Hochschule, z. B. Besuche / Präsentation der Fakultäten / Einrichtungen zur Information und als „Vertrauen bildende Maßnahme“ • Rechtzeitige Einschaltung bei strategischen Weichenstellungen, z. B. Anträge in Exzellenzinitiative, insbes. in der so gen. 3. Förderlinie • Bei allem gilt: „Persons make the difference“ • Deshalb besondere Bedeutung der „Kreation“ des HSR © J. Lange, MWK Niedersachsen

  20. Hochschule der Zukunft – Strukturen für Prozesse (1) Im Wettbewerb zu Qualitäts- und Leistungssteigerung: • Individualität durch Differenzierung: geeignete Strukturen für Personen - strategische Planung für Innovationen und Vernetzung: • intern • mit anderen Hochschulen, • mit Forschungseinrichtungen, • mit Wirtschaft, • mit Gesellschaft erfordert Verzicht auf übersteigerten „Dünkel“ bei z. B. Anerkennung von Studien- u. Prüfungsleistun-gen aus In- u. Ausland, HS-Arten übergreifende Zusammenarbeit etc. © J. Lange, MWK Niedersachsen

  21. Hochschule der Zukunft – Strukturen für Prozesse (2) • Interdisziplinarität auf der Grundlage solider Disziplinarität: Problemlösungsorientierung • Internationalität, Interkulturalität, Verantwortung für Region: Spannungsfelder aushalten u. gestalten • Integration von Informations-/Kommunikationstechno-logie in Lehre, Forschung, Dienstleistungen: v. a. E-Learning entwickeln und Module / Plattformen, aber auch Multifunktionskarten anderer anerkennen • Institutionelle Identität = „corporate identity“ starker Institution zur Sicherung der Freiheit von Forschung und Lehre (individuell, institutionell) - lernende Organisation, in der Lehrende, Studierende und sonstige Mitarbeiter, aber auch Hochschul-/Stiftungsrat sich mit Hochschule identifizieren © J. Lange, MWK Niedersachsen

  22. Fazit Hochschulen benötigen • Steuerung über Autonomie und Eigenverantwortung • Globalhaushalt und Zielvereinbarungen • Rechtlich und finanziell verlässliche, zukunftsoffene Rahmenbedingungen bei Verzicht auf Detailsteuerung Denn: Dynamik wissenschaftlicher Entwicklung größer und schneller als politische und administrative Reaktionsgeschwindigkeit für dynamische Anpassung von Rahmenbedingungen. Zu Steigerung der Aktions- und Reaktionsfähigkeit und -geschwindigkeit der HS können HSR / StR erheblich beitragen. „Wissenschaft = Erwartung des Unerwarteten“, betrieben von Persönlichkeiten, denen Politik, Administration und Institutionen die Freiheit von „Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre“ (Art. 5 Abs. 3 GG) zur Wahrnehmung von Verantwortung eröffnen. © J. Lange, MWK Niedersachsen

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