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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz. Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz.
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz
Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobbt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate Krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Träger der Grundsicherung und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab. Wie kann die Sozialarbeiterin Herrn Schmidt helfen? Fall: Es geht bergab
Gesetze: Es geht bergab BAFöG § 2 Ausbildungsstätten … (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird.
Die Sozialarbeiterin kann gegen die Entscheidung der Behörden bei ihnen Widerspruch einlegen, wenn dieser zulässig und begründet ist. Begründet ist der Widerspruch gegen die Ablehnung der Leistung nur, wenn die Ablehnung der Leistung rechtswidrig war. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf die Leistung besteht. Lösungsvorschlag 1 A. NachrangprinzipBAFöG, Krankengeld und Arbeitslosengeld sind gegenüber Grundsicherung und Sozialhilfe vorrangig (§ 5 SGB 2 und§ 2 SGB 12). I. AusbildungsförderungNach § 2 Absatz 5 BAFöG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch nimmt. Im Falle eines Urlaubs-semesters nimmt die Ausbildung nicht die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch. Es besteht dann kein Anspruch auf Förderung.
II. KrankengeldNach § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB 5 haben Versicherte, die nach § 5 Absatz 1 Nummern 2a, 5, 6,9,10 oder 13 sowie nach § 10 SGB 5 versichert sind, keinen Anspruch auf Krankengeld. Lösungsvorschlag 2 Als Student ist Herr Schmidt nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5 krankenversichert. Die Beurlaubung lässt den Studentenstatus nicht entfallen. An seiner Versicherung als Student ändert auch seine geringfügige Nebentätigkeit nichts. Herr Schmidt hat keinen Anspruch auf Krankengeld. III. SozialhilfeNach § 2 Absatz 1 SGB 12 ist die Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. Und nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 schließt der Bezug von Arbeitslosengeld 2 Hilfe zum Leben nach dem dritten Abschnitt des SGB 12 aus. Sozialhilfe steht Herr Schmidt also nur zu, wenn er weder Arbeitslosengeld (IV.) noch Arbeitslosengeld 2 (V.) erhält.
IV. Arbeitslosengeld Da Herr Schmidt vor Studienbeginn sozialversicherungs-pflichtig arbeitete, könnte er Arbeitslosengeld beantragen, wenn ihm ein Anspruch darauf nach § 117 SGB 3 zusteht. Lösungsvorschlag 3 1. ArbeitslosigkeitDiesen Anspruch haben nur Arbeitslose.Als arbeitlos gilt nach § 119 Absatz 1 Nummer 3 SGB 3 nur, wer verfügbar ist. 2. VerfügbarkeitVerfügbar ist nach § 119 Absatz 3 SGB 3 nur wer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann. Wer studiert, kann dies aber nach § 2 Absatz 5 BAFöG gerade nicht, weil ihn die Ausbildung voll in Anspruch nimmt. Er ist nicht verfügbar und daher nicht arbeitslos. Außerdem würden nach § 144 SGB 3 wegen der von Herrn Schmidt erklärten Kündigung die Voraussetzungen einer Sperrzeit vorliegen. Herrn Schmidt steht kein Arbeitslosengeld zu.
V. Arbeitslosengeld 2Da Herr Schmidt sich in Deutschland aufhält, zwischen 15 und dem Rentenalter und hilfsbedürftig ist, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2, wenn er erwerbsfähig ist (1.) und dem Erhalt von Leistungen der § 7 Absatz 5 SGB 2 nicht entgegensteht (2.). Lösungsvorschlag 4 1. ErwerbsfähigkeitNach § 8 Absatz 1 SGB 2 gelten auch Kranke als erwerbs-fähig, die auf absehbare Zeit wieder gesund werden. Absehbar ist der Bewilligungszeitraum. Der beträgt nach§ 41 Absatz 1 Satz 4 SGB 2 in der Regel sechs Monate. Da Herr Schmidt nur für drei Monate krankgeschrieben ist und laut Sachverhalt eine weitere Krankschreibung nicht zu erwarten ist, gilt er gleichwohl als erwerbsfähig.
2. Leistungsausschluss gegenüber StudentenNach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB 2 erhält kein Arbeitslosengeld 2, wer sich in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Berufsausbildungs-förderungsgesetz ist. Lösungsvorschlag 5 a) dem Grunde nach förderungsfähige AusbildungenOb eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, bestimmt § 2 BAFöG. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6BAFöG ist ein Studium an einer deutschen Hochschule förderfähig. b) dem Grunde nach förderungsfähigeUrlaubssemester?Im Urlaubssemester bekommt nach § 2 Absatz 5 Satz 1 BAFöG aber niemand BAFöG. Die Ausbildung ist deshalb während des Urlaubssemesters auch dem Grunde nach nicht förderfähig. § 7 Absatz 5 Satz 1 BAFöG steht der Gewährung von Arbeitslosengeld 2 nicht entgegen. Für die Dauer der Beurlaubung steht Herrn Schmidt Arbeitslosengeld 2 zu.
Fall: Mehr ALG 2 für den Hund? Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes: „Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben. Steht mir ALG 2 zu?
Menschenwürde Einsparmöglichkeiten Lohnabstandsgebot Mehrbedarf
Anspruchsvoraussetzungen für ALG 2 Lösungsvorschlag 1 E erfüllt nach § 7 SGB 2 alle Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld 2, wenn er erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Erwerbsfähigkeit Zwar ist Diabetes eine Krankheit. Sie hindert E aber nicht, zu arbeiten. Daher ist E nach § 8 SGB 2 erwerbsfähig. Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist er nach § 9 Absatz 1, wenn er seinen Bedarf nicht durch sein Einkommen, sein Vermögen oder durch den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft decken kann. Bedarf Der Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf (§20 SGB 2), dem Mehrbedarf (§ 21 SGB 2) und den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB 2) zusammen.
RegelbedarfDer jährlich angepasste Regelbedarf beträgt nach den §§ 20 Absätze 1 und 5 derzeit 382 €. Lösungsvorschlag 2 Mehrbedarf wegen besonderer ErnährungNach § 21 Absatz 5 SGB 2 hat E einen Mehrbedarf von 20 €, weil er in diesem Umfang krankheitsbedingte Mehrkosten für seine Ernährung hat. Mehrkosten für den HundHundehaltern könnte ein Mehrbedarf nach § 21 SGB 2 zustehen. Die Tierhaltungskosten von 100 € könnten einen unabweis-baren Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 6 SGB 2 begründen. Tierhaltungskosten von weniger als 30% des Regelbedarfes können aber aus dem Regelbedarf nach § 20 Absatz 1 SGB 2 bestritten werden, da nur 70% des Regelbedarfs zum Leben unerlässlich sind (vgl. § 31 Absatz 1 SGB 2).
Kosten der Unterkunft Lösungsvorschlag 3 Zu den Kosten der Unterkunft gehören nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 die Kaltmiete und die Heizung einschließlich der Erwärmung des Wassers in der tatsächlichen Höhe, soweit sie angemessen ist. 150 € Kaltmiete und 28 € Heizung sind nicht unangemessen. EnergiekostenDie Energiekosten sind gemäß § 20 Absatz 1 SGB 2 aus dem Regelbetrag zu bestreiten und gehören deswegen nicht zu den Kosten der Unterkunft. Wasser Da Wasser nicht nur der Ernährung und der Körperpflege dient (§ 20 Absatz 1 SGB 2), und die Kosten des Wasserverbrauchs üblicherweise als Teil der Mietnebenkosten bezahlt werden, gehören die 12 € für Wasserversorgung zu den Kosten der Unterkunft. Insgesamt betragen die Kosten der Unterkunft somit 190 €.
Summe aller Bedarfe Regelbedarf 382 €Mehrbedarf 20 €Kosten der Unterkunft 190 €Summe592 € Lösungsvorschlag 4 Eigenmittel Hilfebedürftig ist E nur, soweit er diesen Bedarf weder durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, noch durch den Einsatz seines anrechenbaren Einkommens oder Vermögens decken kann. ArbeitskraftNach § 9 Absatz 1 SGB 2 ist E nicht hilfebedürftig, wenn er seinen Bedarf durch den Einsatz seiner Arbeitskraft decken kann. Nach § 10 SGB 2 ist es E zumutbar, zu arbeiten. Da E aber keine Arbeit konkret angeboten worden ist, ist nicht sicher, dass er seinen Bedarf durch den Einsatz seiner Arbeitskraft decken kann. Daher darf E auch kein fiktives Arbeitseinkommen auf den Bedarf angerechnet werden.
Einkommen Die Zahlungen der Eltern sind als Einnahmen in Geld nach§ 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 Einkommen. Lösungsvorschlag 5 Sie wären nach § 11a SGB 2 nur dann kein Einkommen, wenn die Leistung einem bestimmten Zweck dient und die Leistung einen anderen Zweck hätte als die Leistungen der Grundsicherung. Die Zahlungen der Eltern dienten laut Sachverhalt keinem bestimmten Zweck. Zudem dient Kindesunterhalt nach den §§ 1601, 1610 BGB demselben Zweck wie die Leistungen der Grundsicherung, nämlich der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts. Die Zahlungen der Eltern sind also Einkommen. Sie sind aber nur in Höhe von 120 € anzurechnen, weil E die Versicherungspauschale von 30 € nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 SGB 2 iVm § 3 ALG II-VO absetzen kann.
Vermögensanrechnung Lösungsvorschlag 6 Die 2 Jahre alte Küche ist jetzt trotz der hohen Anschaffungs-kosten von 9.000 € als angemessener Hausrat anzusehen und ist deshalb nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die vom Großvater vererbte goldene Uhr ist dagegen zu berücksichtigen. Sie wird nach § 12 SGB 2 anders als nach den entsprechenden Vorschriften des SGB 12 nicht als Schonvermögen behandelt. E hat also ein Vermögen von 3.900 €. Allerdings steht E ein Grundfreibetrag von 28 mal 150 € und ein Anschaffungsfreibetrag von weiteren 750 € zu, insgesamt also ein Freibetrag von 4950 €. E muss also die Uhr nicht verwerten.
Laufende Leistungen Bedarfe 592- Einkommen-120 Ungedeckter Bedarf (Laufende Leistung) 472 Lösungsvorschlag 10 Ergebnis E muss für 6 Monate monatlich 472 € bewilligt bekommen. Einmalige Leistungen WinterkleidungAnspruchsgrundlage ist § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2. Nach dieser Vorschrift ist aber nur die Erstausstattung mit Bekleidung nicht jedoch der Ersatz einzelner Kleidungsstücke vom Sozialleistungsträger zu erbringen. Da E nur den Ersatz einzelner Kleidungsstücke benötigt, ist dieser Bedarf bereits von seiner Regelleistung umfasst und kann von ihm nicht gesondert geltend gemacht werden.
E-Herd Rechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Leistungen ist § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder § 32 Absatz 1 SGB 2.Da jedoch E sich den E-Herd inzwischen selbst beschafft hat, ist sein Bedarf nach Hausrat inzwischen gedeckt. Lösungsvorschlag 8 Schulden Die dafür aufgenommenen Schulden stellen keinen Unterhalts-bedarf im Sinne von § 23 SGB 2 dar. Denn dazu zählen nur die in den §§ 20 Absatz 1, 21, 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 genannten Bedarfe; also insbesondere der Bedarf nach Ernährung, Bekleidung und Unterkunft, nicht aber ein Bedarf nach Tilgung der eigenen Schulden. Mietschulden Nur Mietschulden sollen nach § 22 Absatz 8 Satz 2 SGB 2 ausnahmsweise übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Eintritt von Wohnungslosigkeit Lösungsvorschlag 9 Wohnungslosigkeit droht wegen Mietschulden dann, wenn der Zahlungsverzug den Vermieter zur Kündigung berechtigt. Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzugs Ob ein Vermieter dem Mieter kündigen kann, beurteilt sich nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Nach den §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 569 Absatz 3 BGB darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter mit 2 Mieten in Verzug ist.E droht also Wohnungslosigkeit Vorrang der Verwertung eigenen Vermögens Nach § 22 Absatz 8 Satz 3 ist das eigene Vermögen des Hilfe-empfängers aber zur Schuldentilgung vorrangig einzusetzen. Und dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift auch für das anrechnungsfreie Vermögen. E muss also die goldene Uhr seines Großvaters verkaufen. Das Jobcenter darf seine Mietschulden nicht übernehmen, solange E das nicht tut.
Menschenwürde tIERSCHUTZ Lohnabstandsgebot Mehrbedarf
Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes: „Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Facharzt und Amtsarzt haben festgestellt, dass ich aufgrund meiner chronischen Kopfschmerzen höchstens noch 2 Stunden am Tag arbeiten kann. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55 € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, kostet jeden Monat 50 € für Hundefutter und 50 € für Steuer, Versicherung und Tierarzt. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein Großvater hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150 € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben. Stehen mir Sozialleistungen zu?“ Fall: Mehr Sozialhilfe für den Hund?
Lösungsvorschlag 1 Anspruchsvoraussetzungen für ALG 2 E erfüllt nach § 7 SGB 2 alle Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld 2, wenn er erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. ErwerbsfähigkeitWegen der chronischen Kopfschmerzen ist E nach § 8 SGB 2 nicht mehr erwerbsfähig. Er hat keinen Anspruch auf ALG 2. Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe nach SGB 12 Wenn E hilfebedürftig im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB 12 ist, wenn er also seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht durch sein Einkommen oder sein Vermögen decken kann, hat er Anspruch auf Sozialhilfe. Bedarf Was genau zu seinem Bedarf gehört, bestimmt § 27 SGB 12.
RegelsatzDer Regelsatz beträgt nach den §§ 28 Absatz 1 SGB 12 und§ 3 Absatz 1 Satz 2 Regelsatzverordnung derzeit 382 €. Lösungsvorschlag 2 Mehrbedarf wegen besonderer Ernährung Nach § 30 Absatz 5 SGB 12 hat E einen Mehrbedarf von20 €, weil er in diesem Umfang krankheitsbedingte Mehrkosten für seine Ernährung hat. Mehrkosten für das HundefutterDer Bedarf von E könnte sich um die Kosten der Tierhaltung erhöhen. Anders als nach dem SGB 2 wird der Bedarf nach § 27a Absatz 4 SGB 12 nicht ausschließlich pauschal, sondern bei „erheblichen Abweichungen“ individuell ermittelt. Da infolge der Hundehaltung der Bedarf von E um 100 € zunehmen würde, liegt der individuell ermittelte Bedarf erheblich über dem pauschal ermittelten.
Sonstige Kosten der Tierhaltung Wenn es durch Futter, Haftpflichtversicherung, Hundesteuer und Tierarztkosten zu einer erheblichen Abweichung zwischen Regelbedarf und den tatsächlich für E entstehenden Kosten kommen, sind diese vom Sozialhilfeträger nur zu übernehmen, wenn die Kosten der Tierhaltung für E unabweisbar sind(§ 27a Absatz 4 Satz 1 SGB 12). Unabweisbar sind die Tierhaltungskosten nur, wenn es dem E unzumutbar ist, seinen Hund wegzugeben. Lösungsvorschlag 3 MenschenwürdeMaßgebend ist, ob es gegen die Menschenwürde Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG) verstößt, von E zu verlangen, den Hund wegzugeben. Vergleich mit den untersten Einkommensgruppen Menschenunwürdig ist es, einen Sozialhilfeempfänger deutlich schlechter zu stellen als die untersten Lohngruppen.
Der Zwang zur Abschaffung des Hundes ist also für einen Sozialhilfeempfänger nur dann menschenunwürdig, wenn sich die untersten Lohngruppen ein Leben mit einem Hund ermöglichen können. Lösungsvorschlag 4 Für einen Hund braucht man Zeit und Geld. Die untersten Lohngruppen (Friseure, Verkäuferinnen, u.ä.) haben in der Regel kein eigenes Grundstück zur Verfügung, in welchem der Hund unbeaufsichtigt bleiben kann. Sie haben lange Arbeitszeiten und wenig Gestaltungsspielraum am Arbeitsplatz. Sie können den Hund daher in der Regel nicht mit zur Arbeit nehmen. Und wenn sie wie E alleinstehend sind, wird ihnen die Zeit zur Betreuung des Hundes fehlen. Letztlich sind viele Arbeitnehmer daher auch gezwungen, um ihrer Arbeit willen auf den Hund zu verzichten. Es ist nicht menschenunwürdig, wenn der Sozialhilfeträger von Sozialhilfeempfängern dasselbe verlangt. E hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch den Hund verursachten Mehrkosten.
Kosten der Unterkunft Lösungsvorschlag 5 Zu den Kosten der Unterkunft gehören nach § 35 Absatz 1 SGB 12 die Kaltmiete und nach § 35 Absatz 4 SGB 12 die Heizung in der tatsächlichen Höhe, soweit sie angemessen ist. 150 € Kaltmiete und 28 € Heizung sind angemessen. EnergiekostenDie Energiekosten sind gemäß § 27a Absatz 1 SGB 12 aus dem Regelbetrag zu bestreiten und gehören deswegen nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB 12. Wasser Da Wasser nicht nur der Ernährung und der Körperpflege dient (§ 27a Absatz 1 SGB 12), und die Kosten des Wasserver-brauchs üblicherweise als Teil der Mietnebenkosten bezahlt werden, gehören die 12 € für Wasserversorgung zu den Kosten der Unterkunft. Insgesamt betragen die Kosten der Unterkunft somit 190 €.
Lösungsvorschlag 6 Summe aller Bedarfe Regelbedarf 382 €Mehrbedarf 20 €Kosten der Unterkunft 190 €Summe592 € Eigenmittel Hilfebedürftig ist E nur, soweit er diesen Bedarf weder durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, noch durch den Einsatz seines anrechenbaren Einkommens oder Vermögens decken kann. Nach § 19 Absatz 1 SGB 12 ist E nicht hilfebedürftig, wenn er seinen Bedarf durch den Einsatz eigener Kräfte decken kann. Insbesondere muss E sein anrechenbares Einkommen und Vermögen zur Deckung seines Bedarfes einsetzen.
Einkommen Die Zahlungen der Eltern sind als Einnahmen in Geld nach§ 82 Absatz 1 SGB 12 Einkommen.. Lösungsvorschlag 7 Sie wären nach § 84 Absatz 2 SGB 12 nur dann kein Einkommen, wenn es sich um eine freiwillige Zuwendung handeln würde und deren Anrechnung für den Hilfeempfänger eine besondere Härte bedeuten würde. Zum Kindesunterhalt sind die Eltern nach den §§ 1601, 1610 BGB grundsätzlich verpflichtet. Zudem sind keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb die Anrechnung dieses Einkommen für E eine besondere Härte bedeuten würde. Es ist also in voller Höhe von 150 € als Einkommen anzu-rechnen.
Vermögensanrechnung Lösungsvorschlag 8 Die 2 Jahre alte Küche ist jetzt trotz der hohen Anschaffungs-kosten von 9.000 € als angemessener Hausrat anzusehen und ist deshalb nach § 90 Absatz 2 Nummer 4 nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die vom Großvater vererbte goldene Uhr ist ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Sie wird nach § 90 Absatz 2 Nummer 6 SGB 12 als Schonvermögen behandelt. E hat also kein Vermögen. E muss also die Uhr nicht verwerten. Leistungsberechnung Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB 12 ist die Sozialhilfe in Höhe der Hilfsbedürftigkeit zu bewilligen. Bedarf: 592 €Eigenmittel: - 150 €Hilfebedarf: 442 €
Einmalige LeistungenE-Herd Rechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Leistungen ist § 31 SGB 12. Da jedoch E sich den E-Herd inzwischen selbst beschafft hat, ist sein Bedarf nach Hausrat inzwischen gedeckt. Lösungsvorschlag 9 Schulden Die dafür aufgenommenen Schulden stellen keinen Unterhalts-bedarf im Sinne der §§ 27 ff. SGB 12 dar. Denn dazu zählen nur die in den §§ 27a, 30, 35 und 36 SGB 12 genannten Bedarfe; also insbesondere der Bedarf nach Ernährung, Bekleidung und Unterkunft, nicht aber ein Bedarf nach Tilgung der eigenen Schulden. Mietschulden Nur Mietschulden sollen nach § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB 12ausnahmsweise übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Eintritt von Wohnungslosigkeit Lösungsvorschlag 10 Wohnungslosigkeit droht wegen Mietschulden dann, wenn der Zahlungsverzug den Vermieter zur Kündigung berechtigt. Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzugs Ob ein Vermieter dem Mieter kündigen kann, beurteilt sich nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Nach den §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 569 Absatz 3 BGB darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter mit 2 Mieten in Verzug ist.E droht also Wohnungslosigkeit Vorrang der Verwertung eigenen Vermögens Mietschulden sind nach § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB 12 nur zu übernehmen, soweit dies notwendig ist. Die Schuldenübernahme ist bei E zur Verhinderung der Woh-nungslosigkeit nur notwendig, wenn er nicht vorrangig seine goldene Uhr zur Schuldentilgung verwerten muss. Dies ist jedoch wegen § 90 Absatz 2 Nummer 6 SGB 12 abzulehnen.
Denn anders als § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB 2 ist nach § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB 12 die Verwertung des eigenen Schonvermögens keine Voraussetzung für den Anspruch auf Mietschuldenübernahme. Die Schulden sind nach Ermessen entweder als Zuschuss oder als Darlehen zu übernehmen (§ 36 Absatz 1 Satz 3 SGB 12). Lösungsvorschlag 11 WinterkleidungAnspruchsgrundlage ist § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12.Nach dieser Vorschrift ist aber nur die Erstausstattung mit Bekleidung nicht jedoch der Ersatz einzelner Kleidungsstücke vom Sozialleistungsträger zu erbringen. Da E nur den Ersatz einzelner Kleidungsstücke benötigt, ist dieser Bedarf bereits von seiner Regelleistung umfasst und kann von ihm nicht gesondert geltend gemacht werden. ErgebnisE muss monatlich 442 € bewilligt bekommen. Seine Mietschulden muss das Sozialamt ebenfalls übernehmen. Weitere Leistungen stehen E nicht zu.
Der 67jährige M lebt mit seiner 63jährigen Frau F in Regensburg. M erhält eine kleine Rente und ergänzend Sozialhilfe. F ist arbeitslos und bekommt ALG 2. Beide haben keinerlei anrechenbares Vermögen. Als beide kurz Urlaub in Hamburg machen, stirbt M an einem Herzinfarkt.F beauftragt dort ein Beerdigungsunternehmen und wählt die einfachste Bestattung aus. M wird in Hamburg bestattet. Obwohl F die Erbschaft ausschlägt, verlangt das Beerdigungsunternehmen von ihr 4.000 €, da es keine anderen Erben gibt. F bittet das Sozialamt in Hamburg um Kostenübernahme. Dieses lehnt dies ab, weil es die Stadt Regensburg für zuständig hält. Als F sich dorthin wendet, teilt man ihr mit, sie sei noch keine 65 Jahre und erwerbsfähig. Für sie sei die ArGe zuständig. F geht zur ArGe. Die teilt ihr mit, einmalige Beihilfen zur Deckung von Beerdigungskosten seien im SGB 2 nicht vorgesehen. Sie solle sich an das Sozialamt wenden. Der Beerdigungsunternehmer beantragt gegen F einen Mahnbescheid. Darin verlangt er neben den Bestattungskosten jetzt auch noch Verzugszinsen in Höhe von 4%. Was soll F tun? Wäre die Rechtslage anders, wenn M erst 64 war und auch ALG 2 bezogen hätte? Bearbeitervermerk: Nach dem Bestattungsgesetz des Landes ist die Ehefrau des Verstorbenen auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, wenn es keine Erben gibt. Fall: Beerdigungskosten
Nach dem SGB 2 ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur zuständig, wenn die Leistung an eine erwerbsfähige Person unter 65 Jahren erbracht wird. Andern-falls ist nach dem SGB 12 der Sozialhilfeträger zuständig. Lösungsvorschlag: Also kommt es darauf an, ob die Übernahme der Beerdigungs-kosten eine Leistung an den verstorbenen M oder an die hinterbliebene F ist. Die bei dem Beerdigungsunternehmen bestehenden Schulden stellen keine Notlage der F im Sinne des Rechts der Grundsicherung dar und erhöhen deswegen ihren Hilfebedarf nicht. Die Kostenübernahme erfolgt nicht, um die Schulden der Hinterbliebenen zu vermindern. Vielmehr erfolgt die Kostenübernahme, damit auch vermögenslose Tote menschen-würdig beerdigt werden. Die in Art. 1 GG garantierte Würde des Menschen ist auch nach dessen Tod zu schützen.
Da die Kostenübernahme damit keine Leistung an die 63-jährige F, sondern an den 65jährigen M ist, ist die ArGe nicht zuständig. Wäre M noch jünger, wäre dies nicht anders. Denn Tote sind nicht erwerbsfähig nach § 8 Absatz 2 SGB 8. Für die Übernahme der Bestattungskosten ist somit der Sozial-hilfeträger nach § 74 SGB 12 zuständig . Fortsetzung der Lösung Die örtliche Zuständigkeit hängt nach § 98 Absatz 1 SGB 12 grundsätzlich vom Ort des tatsächlichen oder des gewöhn-lichen Aufenthalts ab. Für Verstorbene gilt die Sonderregelung des § 98 Absatz 3 SGB 12.Wenn der Tote Sozialhilfe bezog, bleibt für die Bestattungskosten die Bewilligungsbehörde zuständig. Andernfalls ist das Sozialamt am Sterbeort zuständig. Die Hansestadt Hamburg wäre nur zuständig gewesen, wenn M vor seinem Tod keine Sozialhilfe bekommen hätte.
Nach § 74 SGB 12 muss die Stadt Regensburg die Kosten der Beerdigung nur tragen, soweit dem hierzu Verpflichteten dies nicht zugemutet werden kann. Fortsetzung der Lösung Nach § 1968 BGB ist F nicht zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet, weil sie nicht Erbin wurde, da sie die Erbschaft ausschlug. Aber nach dem Bestattungs-gesetz des Landes ist F trotzdem als Ehefrau zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn M keine Erben hat. Da F von ALG 2 lebt und keinerlei anrechenbares Vermögen besitzt, kann ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden. Die Stadt Regensburg muss die Bestattungskosten übernehmen, soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Da F die einfachste Bestattung wählte, ist von der Angemessenheit der Bestattung auszugehen.
F sollte beim Sozialamt in Regensburg schriftlich einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen und darin begründen warum nicht die ArGe, sondern das Sozialamt und zwar nicht das in Hamburg sondern das in Regensburg zuständig ist. Fortsetzung der Lösung Außerdem sollte F schriftlich von der Hansestadt Hamburg eine Vorausleistung gemäß § 43 SGB I beantragen. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Stadt Regensburg sollte F dagegen sofort schriftlich bei der Stadt Regensburg Widerspruch einlegen. Außerdem könnte sie zugleich einen Antrag an das Sozialgericht auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, die Stadt Regensburg zu verurteilen, ihr die Beerdigungskosten einstweilen zu erstatten.
Der 30 Jahre alte K ist von Geburt an geistig behindert. Er hat eine leichte Form von Trisomie 21 (Down-Syndrom oder Mongolismus).Er hat keinen Schulabschluss und ist nicht erwerbsfähig. Er lebt allein in einer 40m2 Einzimmerwohnung, die warm 252 € kostet. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Er hat eine Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat und verdient dort brutto und netto 2 Euro pro Stunde. K ist sehr sparsam. Zur Arbeit fährt er jeden Morgen mit dem Fahrrad. Private Versicherungen hat er nicht. K bekommt sein Mittagessen in der Behindertenwerkstatt. K´s Vater M ist schon gestorben. Seine Mutter F ist Rentnerin. Sie bekommt monatlich 1332 € Rente. Ihre Wohnung kostet monatlich einschließlich Heizung 440 €. Weitere Unterhaltspflichten hat F nicht.F möchte K nicht in ihre Wohnung aufnehmen. A. In welcher Höhe muss F dem K Unterhalt gewähren?B. Welche Sozialleistungen stehen K zu, wenn F 182 € Unterhalt leistet? Bearbeitervermerk: Der nach einer Rechtsverordnung des Landes für den betreffenden Landkreis festgelegte Sozialhilferegelsatz beträgt 374€. Fall: Sozialleistungen für einen Behinderten
§ 3 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ...(4) Mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundene Ausgaben im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 4 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören vor allem1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..... (5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 Nummer 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12
M schuldet Verwandtenunterhalt nach § 1601, 1612 BGB, Unterhaltsberechnung weil B bedürftig im Sinne von § 1602 BGB ist. M muss nach § 1610 BGB angemessenen Unterhalt leisten, soweit sie gemäß § 1603 Absatz 1 BGB leistungsfähig ist. Welche Unterhaltshöhe für B angemessen und für M zumutbar ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle: Bereinigtes Nettoeinkommen von M 1332 € Unterhaltsbedarf eines Kindes mit eigenem Haushalt: 670€abzüglich Einkommen von K 320€Unterhaltsbedarf 350€ Berücksichtigung des Eigenbedarfes: Bereinigtes Nettoeinkommen von M 1332 € Angemessener Eigenbedarf gegenüber einem voll-jährigen Kind über 21 Jahre mit eigenem Hausstand-1150 € Unterhaltsanspruch182 €
Bedarfe: Regelsatz: §§ 42, 28 Absatz 2 374€ Sozialhilfeberechnung Unterkunft/Heizung: §§ 42, 29 Absatz 1 252€ Mehrbedarf: §§ 42, 30 Absatz 4 0€keine Eingliederungshilfe nach §54 Nummer 1 bis 3, sondern nach Nummer 4 Summe Bedarfe 626€ Einkommen und Vermögen: Unterhalt §§ 19, 82 Absatz 1 SGB 12 (182 €)anrechnungsfrei nach § 43 Absatz 2 SGB 12 0€ + Arbeitslohn (ohne Essen) § 82 Absatz 1 und 2 315,00€ abzüglich Arbeitsmittelpauschale von 5,20 nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII (320-5,20=314,80) - absetzbarer Freibetrag § 82 Absatz 3 1/8 des Eckregelsatzes (374/8=46,75) -46,75 € 25% des diesen Betrag übersteigenden Arbeitsentgelts320-46,75=273,25; 273,25*25% =68,31-68,31€Anrechenbares Einkommen 199,94€ B hat Anspruch auf 426,06 € Sozialhilfe (626-199,94=426,06).
K hat eine Hirnschädigung infolge Sauerstoffmangels bei der Geburt. Er ist 25 Jahre alt und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Sein Werkstattlohn beträgt 296 Euro. Sein Mittagessen muss K selbst bezahlen. Der Träger der WfbM bekommt für die Beschäftigung von K nach § 43 SGB 9 ein Arbeitsförderungsgeld von 26,00 Euro. K wird ambulant betreut. Die von K nachgewiesenen Mietkosten samt Heizung betragen 275,00 Euro. Im Schwerbehindertenausweis von K sind die Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) und „H“ (Hilflose Person) eingetragen. Zur Zeit weist sein Sparbuch ein Guthaben von 2.530,00 Euro aus. Private Versicherungen hat K nicht. Seine Eltern erhalten für ihn Kindergeld. Sie ge-ben ihm allerdings dieses Geld nicht und erbringen auch kei-nerlei Leistung für ihn. Welcher Leistungsträger ist zuständig? Welche Sozialleistung steht K zu? In welcher Höhe? Fall: WfbM
§ 3 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ...(4) Mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundene Ausgaben im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 4 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören vor allem1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..... (5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 Nummer 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12
§ 1 Freigrenzen (1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, 1. Wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1600 €, jedoch 2600 € bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,.... Auszug aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 SGB 12
A. Zuständiger LeistungsträgerNach § 6 SGB 9 könnten der örtliche Träger der Jugendhilfe, die Bundesagentur für Arbeit oder der örtliche Träger der So-zialhilfe als Rehabilitationsträger zuständig sein. Da K geistig behindert ist haben die Leistungen der Grundsicherung Vor-rang vor Jugendhilfeleistungen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB 8). Lösungsvorschlag Leistungen nach dem SGB 12 sind denen nach dem SGB 2 grundsätzlich nachrangig (§§ 2 SGB 12, 5 SGB 2). Leistungen nach dem SGB 2 scheiden aber nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 aus, wenn K nicht erwerbsfähig ist. Laut Sachverhalt ist K „voll erwerbsgemindert“. Dieser Begriff ist in § 43 Ab-satz 2 Satz 2 SGB 6 in gleicher Weise definiert ist wie die Er-werbsfähigkeit im Sinne von nach § 8 SGB 2. Daher ist K nicht erwerbsfähig. Deshalb ist nach den § 2 Absatz 2 SGB 12, 5 SGB 2 der Sozialhilfeträger zuständig. Zuständig ist nach § 97 Absatz 1 SGB 12 der örtliche Träger der Sozialhilfe. Das sind nach § 80 Absatz 1 Satz 1 SGB 12 die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
B. SozialhilfeDie Regelungen des SGB 12 gehen denen des SGB 9 vor(§ 7 SGB 9). Und die Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB 12) geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor(§§ 27 ff. SGB 12). Nach § 41 Absatz 2 SGB 12 hat K einen Anspruch auf Hilfe, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften beschaffen kann. Die Sozialhilfe entspricht damit dem Bedarf abzüglich der Eigenmittel. Lösungsvorschlag I. BedarfZu dem Regelbedarf (§§ 42 Nummer 1, 28 SGB 12) kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 42 Nummer 2, 29 SGB 12) und Mehrbedarf (§§ 42 Nummer 3,30 SGB 12). Nach § 30 Absatz 1 steht K ein Mehrbedarf von 17% des Eckregelsatzes zu, weil er nach § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB 6 voll erwerbsgemindert ist und er einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ hat. Das sind 64 € (63,58€).
K steht kein Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Absatz 4 zu. Da er sich nicht in einer Ausbildung befindet, steht ihm auch keine Eingliederungshilfe nach den §§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 zu. Lösungsvorschlag II. EinkommenDa nach § 82 Absatz 1 nur Einkünfte Einkommen sind, stellt der Unterhaltsanspruch des K und die Kindergeldzahlung an seine Eltern kein Einkommen dar. Vom Arbeitseinkommen abzusetzen sind nach § 82 Absatz 2 Nummer 5 SGB 12 das Arbeitsförderungsgeld und nach § 82 Absatz 2 Nummer 4, die Arbeitsmittelpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag. III. VermögenNach § 90 Absatz 2 Nummer 9 sind kleinere Barbeträge anrechnungsfreies Schonvermögen. Kleinere Barbeträge sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a) für voll Erwerbsgeminderte Personen Beträge bis 2.600 €. K bekommt also sofort Sozial-hilfe und muss nicht erst von seinem Vermögen leben.
Bedarfe: Regelbedarf für Haushaltsvorstand (§ 42 Nr. 1 SGB 12) 374,00 Sozialhilfeberechnung Mehrbedarf wegen Behinderung (§ 42 Nr. 3 SGB 12) 64,00 Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 2 SGB 12) 275,00 Summe Bedarfe713,00 Anrechenbares Einkommen: Werkstatteinkommen (§ 82 Absatz 1 SGB 12) 296,00 abzüglichVersicherung (keineVersicherung) -0,00 abzüglich Arbeitsmittelpauschale (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) -5,20 abzüglich Arbeitsförderungsgeld (§ 82 Absatz 2 Nummer 5) -26,00 abzüglich Erwerbstätigenfreibetrag (§ 82 Absatz 3 S. 2) 1/8 des Eckregelsatzes von 374,00 € ergibt 46,75 € 46,75 €zzgl. 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts 62,31 €(296 € - 46,75 € = 249,25 €) * 25% = 62 ,31 109,06 €-109,06155,74Es verbleibt einungedeckter Bedarf von557 € (gerundet von 557,26 €).
Der 30 Jahre alte K ist von Geburt an geistig behindert. Er hat eine leichte Form von Trisomie 21 (Down-Syndrom oder Mongolismus).Er hat keinen Schulabschluss und ist nicht erwerbsfähig. Er lebt allein in einer 40m2 Einzimmerwohnung, die warm 252 € kostet. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Er hat eine Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat und verdient dort brutto und netto 2 Euro pro Stunde. K ist sehr sparsam. Zur Arbeit fährt er jeden Morgen mit dem Fahrrad. Private Versicherungen hat er nicht. K bekommt sein Mittagessen in der Behindertenwerkstatt. K´s Vater M ist schon gestorben. Seine Mutter F ist Rentnerin. Sie bekommt monatlich 1332 € Rente. Ihre Wohnung kostet monatlich einschließlich Heizung 440 €. Weitere Unterhaltspflichten hat F nicht.F möchte K nicht in ihre Wohnung aufnehmen. A. In welcher Höhe muss F dem K Unterhalt gewähren?B. Welche Sozialleistungen stehen K zu, wenn F 182 € Unterhalt leistet? Bearbeitervermerk: Der nach einer Rechtsverordnung des Landes für den betreffenden Landkreis festgelegte Sozialhilferegelsatz beträgt 374€. Fall: Sozialleistungen für einen Behinderten
§ 3 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ...(4) Mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundene Ausgaben im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 4 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören vor allem1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..... (5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 Nummer 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12